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BERLIN

Altanlagen-Etikett: Vorschläge der Länder abgelehnt

Aus dem Gesetzentwurf: “Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019“.
Aus dem Gesetzentwurf: “Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019“.
Das Bundeskabinett hat im August 2015 die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des „nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen“ beschlossen. Laut dem Gesetzentwurf (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes) soll es ab Januar 2016 für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, gelten (Bericht im TGAnewsletter).

In der Plenarsitzung am 25. September 2015 hatte der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen (Bericht im TGAnewsletter). Sie umfasst mehrere im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfende Vorschläge, wie der Gesetzentwurf präzisiert und auf deutsches und europäisches Recht abgestimmt werden sollte. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung zudem darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Mieter von dem Ergebnis der Verbrauchskennzeichnung informiert werden [...] sollten.“ Zudem hat der Bundesrat vorgeschlagen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch zu prüfen, ob „Heizungs- und Umwälzpumpen in den Anwendungsbereich mit aufgenommen werden“ sollten.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung die Erweiterungsvorschläge des Bundesrats weitgehend abgelehnt: „Die Mieter werden nach dem Gesetzentwurf immer dann über die Verbrauchskennzeichnung informiert, wenn sich die Heizgeräte in den Wohnungen der Mieter befinden (Etagenheizungen). In diesen Fällen wird nicht nur das Etikett auf den Heizgeräten in den Wohnungen angebracht, sondern den Mietern werden auch die Informationsbroschüren übergeben und sie werden über die Energieeffizienz der Heizgeräte informiert. Bei Zentralheizungen erhalten regelmäßig die Eigentümer die Informationen zur Energieverbrauchskennzeichnung. Eine parallele Information auch der Mieter ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, da es den Aufwand für die Maßnahme erheblich erweitern würde. Mögliche Änderungen wären aber in der Zukunft möglich, wenn sich aus der Evaluation der Maßnahme entsprechende Vorschläge ableiten lassen. Die Einbeziehung von Heizungs- und Umwälzpumpen in den Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnung wird nicht unterstützt, da dies eine vollständige Neubestimmung der Effizienzklassen und ihrer Berechnungsformeln zur Folge hätte. Darüber hinaus ginge der enge Bezug zum EU-Etikett für neu in Verkehr gebrachte Heizgeräte nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 verloren, welches ebenfalls nur Heizgeräte erfasst. Dieser Bezug ist aber für die Verbraucher wichtig, wenn sie sich zum Kauf eines neuen Heizgerätes entschließen.“

Dass die Vorschläge noch vom Bundestag in das Gesetz gehoben werden, ist inzwischen äußerst unwahrscheinlich geworden. Bisher gab es dafür nur Zustimmung von der Opposition. ■