„Kein Handlungsbedarf“
Dem Vorschlag der Länderkammer stimmt die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung ( 17/4233 ) allerdings nicht zu. Zwar teile sie die Auffassung, dass das Marktanreizprogramm ein wichtiges Instrument für Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung darstellt. Es ergebe sich aber aus der 1:1-Umsetzung der „Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ momentan kein Handlungsbedarf für eine entsprechende Änderung des EEWärmeG. Eine Bewertung der Vorschläge werde im Erfahrungsbericht zum EEWärmeG vorgenommen, der nach § 18 bis zum 31. Dezember 2011 vorzulegen ist und Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes macht. Mit ihrer Ablehnung verweigert die Bundesregierung nicht nur der herstellenden Industrie die Planungs- und Investitionssicherheit, sondern handelt auch wider den Zweck des Gesetzes. § 1 EEWärmeG : „Zweck dieses Gesetzes ist es […] die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“
Mit der gleichen Unterrichtung hat die Bundesregierung auch der Konsolidierung von EnEV und EEWärmeG eine Absage erteilt (Bericht in den TGAnews). ■