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Immobilienwirtschaft gegen EE-Nutzungspflicht

Die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) hat sich im Rahmen der EE-WärmeG-Anhörung gegen eine gesetzliche Pflicht beim Einsatz erneuerbarer Energien ausgesprochen. Das unterstreicht die BSI in ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesumweltministerium (BMU) vorgelegten Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung sei für Gebäudeeigentümer zwar ein wichtiger Baustein bei der notwendigen Primärenergieeinsparung und CO2-Minderung. Der vorgelegte Gesetzentwurf sei aber zur Erreichung dieser Ziele ungeeignet, weil er einzelne Technologien ohne Rücksicht auf deren Effektivität bevorzuge und damit zur Kostenerhöhung bei Gebäudeeigentümern und Mietern führen würde.

Freiwilligkeit plus Anreizförderung
Der Einsatz erneuerbarer Energien müsse auf freiwilliger Basis erfolgen und könne mit Marktanreizen und innerhalb des Bewertungsverfahrens der EnEV hinreichend gefördert werden, so der BSI-Vorsitzende Walter Rasch. Die verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien wirke, so Rasch weiter, der Energieeinsparung und dem Ausbau erneuerbarer Energien sogar entgegen. Die Diskussion um ständige neue Pflichten verunsichere die Verbraucher, was sich bei den Verkaufszahlen thermischer Solaranlagen deutlich zeige (Vgl.: Warum weniger Solaranlagen gekauft werden). Auch die fehlende Berücksichtigung regionaler Ausprägungen im BMU-Entwurf wird vom BSI kritisiert.

Auch Energiebedarfsausweis wird abgelehnt
In der 10-seitigen Stellungnahme fordert die BSI grundlegende Änderungen zu fast allen Gesetzesparagraphen. Im Wesentlichen wird, „sofern trotz alledem aus politischen Gründen eine Nutzungspflicht eingeführt wird“ gefordert, diese technologie- und marktoffen in Übereinstimmung mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Insbesondere das im EnEG vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot fehle. Zudem ist es für die BSI „nicht hinnehmbar, die Erfüllung der Maßnahmen zur Einsparung der Energie an die Vorlage eines Energiebedarfsausweises zu knüpfen.“ Es sei völlig ausreichend, dass es dem Eigentümer freigestellt bleibt, in welcher Form der zuständigen Behörde die Erfüllung der Pflichten nachgewiesen wird. ToR

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