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Mischinstallation im Lichte der DIBt-Prüfvorschrift

Brennbare Abgänge an nicht brennbaren Steigleitungen

Kompakt informieren

  • Nach der Mitteilung neuer Prüfvorschriften für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohrleitungen im April 2012 durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurden diese häufig zu eng ausgelegt.
  • Bis dahin zugelassene Ausführungen haben jedoch ihre Gültigkeit behalten und eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ist nicht für jede Ausführung erforderlich.
  • Zudem kann nach einer geprüften Ausführung an die nicht brennbare Steigleitung unmittelbar ein Abgang mit einem brennbaren Rohr montiert werden, wenn eventuell zusätzliche Bedingungen, beispielsweise eine weiterführende Dämmung, beachtet werden.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat in seinem Newsletter 02/2012 eine neue Prüfvorschrift für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohrleitungen veröffentlicht und des Weiteren bestimmt, dass hierfür nur noch allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) erstellt werden dürfen:

„Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 01.01.2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Prüfung für Abschottungen an Systemen aus Metall- und Kunststoffrohren ist gemäß der Anlage 1 durchzuführen“ [1]. Die zitierte Anlage 1 zeigt Abb. 2.

Die Tatsache, dass es für diese Art der Ausführung ab April 2012 eine Prüfvorschrift gibt, hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass verschiedene Hersteller komplexer Systeme Prüfungen durchgeführt haben, welche im zweiten Schritt als allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) durch das DIBt bestätigt wurden.

Des Weiteren hat diese neue Prüfvorschrift dazu geführt, dass häufig – aber fälschlicherweise – die Meinung vertreten wird, dass für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohrleitungen nun nur noch Lösungen nach dem Prüfbeispiel ([1, Anlage 1]) zulässig sind, und bereits bestehende Lösungen, zum Beispiel das Weiterführen eines Abgangs mit nicht brennbarem Rohr und Übergang auf brennbar nach 1 m Leitungslänge oder das Anbringen von Brandschutzmanschetten, nicht mehr möglich bzw. zugelassen sind. Es haben jedoch sämtliche bis dahin zugelassene Ausführungen ihre Gültigkeit behalten.

Nicht immer ist eine aBG erforderlich

Die benannte Prüfvorschrift des DIBt behandelt Metallrohre, welche durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die in Bodennähe oder direkt unter der Decke ein- oder beidseitig Kunststoffrohre (brennbar) angeschlossen werden. Das bedeutet aber nicht, dass generell an ein nicht brennbares Rohrleitungssystem keine Kunststoffrohrleitungen mehr angeschlossen werden dürfen, wenn der Hersteller hierfür keine aBG vorweisen kann.

Beispielsweise kann eine Stahlrohrleitung, die durch ein feuerwiderstandsfähiges Bauteil geführt wird, wie bislang üblich mittels einer geprüften Abschottung mit Verwendbarkeitsnachweis oder entsprechenden Vorgaben der Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ausgeführt werden, wenn innerhalb der Abschottung inklusive der normalerweise vorgegebenen, weiterführenden Dämmung keine Abgänge auf brennbare Rohrleitungen ausgeführt werden Abb. 3.

Im Anschluss nach dieser geprüften Ausführung kann an die nicht brennbare Steigleitung unmittelbar ein Abgang mit einem brennbaren Rohr montiert werden, da nach der in diesem Fall vorgegebenen, weiterführenden Dämmung der Brandschutz abgeschlossen ist.

Soll aber in Boden- oder Deckennähe direkt mit brennbarem Rohr weitergeführt werden, würde dieses innerhalb der geprüften Abschottung erfolgen und wäre ohne weitere Maßnahmen nicht zulässig. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit, dass nicht brennbare Rohr solange weiter auszuführen, bis das Ende der brandschutztechnisch vorgegebenen, weiterzuführenden Dämmung erreicht ist (im Normalfall 1 m) – danach endet formal die Notwendigkeit des Brandschutzes und es kann dann mit brennbaren Rohrleitungen weiter ausgeführt werden Abb. 4.

Des Weiteren bieten mittlerweile einige Dämmhersteller die Möglichkeit einer asymmetrischen Anordnung der weiterführenden Dämmung an Abb. 5. Wird zum Beispiel bei einem direkten Abgang in Bodennähe die brandschutztechnische Dämmung im darunterliegenden Geschoss länger ausgeführt, kann dann im Ausgleich dafür diese nach der Deckendurchführung stark verkürzt werden. Beispiel Rockwool (P-3725/4130-MPA): Länge der weiterführenden Dämmung vor Durchführung durch ein F90-Bauteil 1500 mm, Länge nach der Durchführung 200 mm.

Bei normalen Heizkörperanschlussleitungen gibt es entsprechend dem eben genannten Verwendbarkeitsnachweis sogar die Möglichkeit, einseitig auf die weiterführende Dämmung komplett zu verzichten, wenn diese auf der anderen Seite der Durchführung durch das F90-Bauteil mindestens 1500 mm gedämmt ist.

Abweichungen

Wenn von den Bestimmungen eines Verwendbarkeitsnachweises (abP, abZ oder aBG) abgewichen wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass das so nicht zulässig ist. Es muss hierbei unterschieden werden in „wesentliche“ und „nicht wesentliche“ Abweichungen.

Wird von einem Verwendbarkeitsnachweis wesentlich abgewichen, so müsste dieses in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für den Einzelfall zugelassen werden – man spricht hierbei von der „Zulassung im Einzelfall (ZiE)“. Da das jedoch sehr aufwendig ist, nicht automatisch positiv verlaufen muss und zudem recht kostenintensiv ist, muss sehr genau bedacht werden, ob sich der Aufwand hierfür lohnt.

Wird jedoch nur unwesentlich abgewichen, kann dieses ohne weitere Zustimmung ausgeführt werden. Der Gesetzgeber eröffnet dem Ersteller die Möglichkeit, eigenständig darüber zu entscheiden, ob es sich um eine nicht wesentliche oder wesentliche Abweichung handelt. Grundlage ist die Musterbauordnung MBO 2016, § 21 – Übereinstimmungsbestätigung: „als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist“, sowie § 22 – Übereinstimmungserklärung des Herstellers: „Der Hersteller [gemeint ist auch hier der Ersteller / Installateur] darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgeblichen technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.“

Beispiel: Erfolgt der Anschluss einer brennbaren Rohrleitung an einen Steigstrang mit nicht brennbarer Rohrleitung und gibt es hierzu von einem Hersteller eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), in denen die Materialien des Herstellers beschrieben sind, so hat die ausführende Firma dennoch die Möglichkeit ein brennbares Rohr eines anderen Herstellers anzuschließen, wenn dieses in Dimension und Materialzusammensetzung dem im Verwendbarkeitsnachweis zugelassenen Rohr gleichzusetzen ist, da ein geändertes Brandverhalten dann nicht zu erwarten ist. Dies muss vom Ersteller dann lediglich beim Ausfüllen der Übereinstimmungserklärung zum Verwendbarkeitsnachweis mit angegeben und zur Tektur des Brandschutzkonzepts eingereicht werden.

Das heißt, es gibt immer die Möglichkeit, in einem gewissen, zulässigen Maß abzuweichen. Das heißt aber nicht, dass mittlerweile jeder Ersteller auch Brandschutzfachmann sein muss – im Zweifelsfalle empfiehlt es sich aber immer, einen entsprechenden Brandschutzsachverständigen hinzuzuziehen. Viele Hersteller, wie auch Uponor, halten hierfür das technische Know-how und entsprechendes Fachpersonal vor.

Literatur

[1] „Informationen aus den Zulassungsbereichen Kabel- und Rohrabschottungen“ im DIBt-Newsletter 02/2012 vom 18. April 2012, Download auf www.dibt.de

Jörg Stette

ist Fachplaner und Sachverständiger für den gebäudetechnischen Brandschutz Eipos Dresden, und bei Uponor, Haßfurt, Teamleiter Anwendungstechnik Heizen / Kühlen, www.uponor.de