Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Heizungsmodernisierung

Marktanreiz mit neuer Dimension

Kompakt informieren

Zum 1. Januar 2020 ist eine Novelle des Marktanreizprogramms in Kraft getreten. Wesentliche Änderung im BAFA-Programmteil ist, dass für die Fördertatbestände jeweils einheitliche prozentuale Fördersätze die bisherige Festbetragsförderung mit vielen unterschiedlichen Bonusregelungen ­ersetzen.

Beim Ersatz einer mindestens zwei Jahre alten Öl-Heizung durch eine Wärmepumpe, eine Bio­masse-Anlage, eine Gas- oder EE-Hybridheizung werden die prozentualen Fördersätze jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht.

Gefördert werden Solarkollektoranlagen (30 % der förderfähigen Kosten, ohne Ersatz einer Öl-Heizung), Biomasse-Anlagen (35 %), Wärmepumpen (35 %), Erneuerbare-Energien-Hybridsysteme (EE-Hybride) als Kombination der vorgenannten Systeme (35 %), Gas-Hybridheizungen mit einer Mindestdeckung der Heizlast über die Erneuerbare-Energie-Komponente bzw. der Kombination mit einer Solarkollektoranlage (30 %) sowie Gas-Brennwertheizungen Renewable Ready (20 %) mit der Auflage, dass die Anlage innerhalb von zwei Jahren zur Gas-Hybridheizung erweitert wird.

Im Neubau können mit erhöhten technischen ­Mindestanforderungen Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen eine
Förderung erhalten.

Der Erneuerung einer Öl-Heizung wird nicht gefördert, förderfähig ist jedoch die Erweiterung einer Öl-Heizung um eine Solarkollektoranlage, eine Biomasse-Anlage oder eine Wärmepumpe.

Die von Annegret Kramp-Karrenbauer, Bundesverteidigungsministerin und Vorsitzende der CDU Deutschlands, und Andreas Jung, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, am 11. August 2019 ohne eigene Mandate im Klimakabinett in die Waagschale geworfene Abwrackprämie für Öl-Heizungen hat in Kombination mit ohnehin geplanten Maßnahmen bei der Förderung der Heizungsmodernisierung zu einer Novelle der „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ (Marktanreizprogramm, MAP, www.bit.ly/map2020_volltext) mit attraktiven Förderkonditionen geführt.

Ganz allgemein werden (wie bisher) Anlagen gefördert, die dazu bestimmt sind, Wärme oder Kälte für Gebäude bereitzustellen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll. In bestimmten Fällen werden auch Anlagen in Neubauten gefördert.

Weiterhin nicht gefördert werden gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen. Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen); Ausnahmen sind jedoch bei den Tatbeständen, die für eine Förderung im Neubau zugelassen sind, möglich. Energieerzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten können, können keine Förderung erhalten; ausgenommen sind hiervon u. a. bestimmte Biomasse-Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sowie photovoltaisch-thermischen Kollektoren in Kombination mit Wärmepumpen.

Antragsberechtigte und Antrag

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, Unternehmen sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften. Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten sind nur antragsberechtigt, wenn sie die Anlagen als Contractoren zur Nutzung durch Dritte betreiben. Im Fall der Errichtung einer förderwürdigen Anlage im Rahmen eines Contractingvertrags ist der Contractor nur antragsberechtigt, wenn er versichert, dass er den Contracting-Nehmer darauf hingewiesen hat, dass er die MAP-Förderung in Anspruch nehmen will. Auch diese Regelungen waren Bestandteil des bisherigen Marktanreizprogramms.

Die Antragstellung muss in jedem Fall über ein elektronisches Antragsformular vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen einer ausgefüllten Vollmacht (BAFA-Formular zur Erteilung einer Vollmacht) erforderlich.

Die Höhe der Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf maximal 50 000 Euro (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und maximal 3,5 Mio. Euro (brutto) bei Nichtwohngebäuden.

Achtung: Leer geht man aus, wenn die alte Heizung bereits der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung § 10 EnEV unterliegt. Heizungsbetreiber sollten deshalb sorgfältig und rechtzeitig prüfen lassen, ob und wann die Austauschpflicht bei ihrer Anlage greift, um nicht den Förderanspruch durch einen Fristablauf zu verlieren. Im künftigen Gebäudeenergiegesetz ist in § 72 eine an die EnEV anschließende Bestimmung vorgesehen. Im MAP ist allerdings nicht eindeutig geregelt, ob der Förderanspruch auch verwirkt, wenn die Austauschpflicht zwischen Antragstellung und Inbetriebnahme greift.

Wie im bisherigen MAP ist eine Förderung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die KfW möglich.

2 Förderübersicht Marktanreizprogramm 2020

GV / Quelle: BAFA

2 Förderübersicht Marktanreizprogramm 2020

MAP-Förderung über das BAFA

Die Fördersystematik der Förderung durch Investitionszuschüsse über das BAFA wurde mit der Novelle stark vereinfacht: Einheitliche prozentuale Fördersätze haben die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen ersetzt. Für die neue Systematik werden die tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berücksichtigt.

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind die Anschaffungskosten der geförderten Anlage, die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage, für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, darunter fallen z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems, beispielsweise durch einen Hydraulischen Abgleich, die Einstellung der Heizkurve, den Austausch von Heizkörpern bzw. den Einbau von Flächenheizkörpern, sowie Ausgaben für die Verrohrung bzw. Anschlussleitungen oder für die Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen (Bruttokosten).

Bei Gas-Brennwertheizkesseln und Gas-Hybridheizungen zählen auch der Gasanschluss inklusive Gasleitung, Hausanschluss und erforderlichen Armaturen bzw. Flüssiggastanks zu den Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung). Eine nicht regelmäßig überarbeitete Übersicht bietet das BAFA-„Merkblatt zu den förderfähigen Kosten“ (www.bit.ly/tga1161). Danach sind alle Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen mit einem unmittelbaren Bezug zur förderfähigen Maßnahme förderfähig. Nicht förderfähig sind hingegen Fördermittelberatungen, eine übergreifende Bauleitung und Bauüberwachung sowie Beratungs- und Planungsleistungen, welche die Gebäudehülle und Gebäudestatik betreffen.

Wichtig: Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Das BAFA rät, die Kosten solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer zu planen. Fallen die Kosten geringer als ursprünglich geplant aus, wird die Fördersumme entsprechend angepasst.

Gas-Brennwert Renewable Ready

Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“). Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Gas-Hybridheizung (siehe unten) innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und die Anforderungen an eine Gas-Hybridheizung gemäß der Richtlinie dann eingehalten werden.

Schon bei der ersten Maßnahme muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein. Zudem ist ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) einzureichen. Der erneuerbare Mindestanteil für Gas-Hybridheizungen (siehe unten) ist dabei zu erfüllen.

Bei Wohngebäuden muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 % dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird. Fördervoraussetzung ist außerdem der Hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.

Die Förderung beträgt bis zu den vorgenannten Maximalbeträgen 20 % der förderfähigen (beantragten) Kosten (ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger). Einen Bonus bei der Außerbetriebnahme einer Öl-Heizung gibt es für die Errichtung einer Gas-Brennwertheizung Renewable Ready nicht.

3 Im Gebäude­bestand wird über das neue MAP auch die Installation von Gas-Hybridheizungen in Kombination mit ­Solarkollektor-, Wärmepumpe- und Biomasse-Anlagen mit hohen Zuschüssen gefördert, beim Ersatz einer Öl-Heizung wird der Fördersatz um eine Austausch­prämie auf insgesamt 40 % ­erhöht.

Bild: JV

3 Im Gebäude­bestand wird über das neue MAP auch die Installation von Gas-Hybridheizungen in Kombination mit ­Solarkollektor-, Wärmepumpe- und Biomasse-Anlagen mit hohen Zuschüssen gefördert, beim Ersatz einer Öl-Heizung wird der Fördersatz um eine Austausch­prämie auf insgesamt 40 % ­erhöht.

Gas-Hybridheizungen

Mit der Bezeichnung Gas-Hybridheizungen wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solarkollektor-, Wärmepumpe-, Biomasse-Anlage) kombinieren, gefördert. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Neben einem Hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage müssen u. a. die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden:

  • Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs­effizienz“ ηS des Gasbrennwertgeräts einer förderfähigen Hybrid-Anlage muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über einen Herstellernachweis.
  • Wenn solarthermische Anlagen in der Gas-Hybridheizung eingesetzt werden, gelten für diese Komponente die dafür geforderten technischen Mindestanforderungen (siehe unten).
  • Die verschiedenen Wärmerzeuger einer Gas-Hybridheizung müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, sodass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Die thermische Leistung des regenerativen Wärmerzeugers einer Gas-Hybridheizung muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen.
  • Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12 831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des Formulars zur Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ-Formular) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf Basis der DIN EN 12 831 zulässig.
  • Regenerative Wärmeerzeugungs-Komponenten einer Gas-Hybridheizung müssen durch ein nach ISO 17 025 akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein (siehe BAFA-Listen der förderfähigen Anlagen).
  • Die Förderung beträgt bis zu den oben genannten Maximalbeträgen 30 % der (beantragten) förderfähigen Kosten. Wird eine Öl-Heizung durch eine Gas-Hybridheizung ersetzt, erhöht sich die Förderung auf 40 % der (beantragten) förderfähigen Kosten.

    Sofern die Kombination aus einer bestehenden Solarkollektor-, Wärmepumpen- oder Biomasse-Anlage und einer neuen Gas-Brennwertheizung die Technischen Mindestanforderungen an eine Gas-Hybridanlage erfüllt, kann die Erweiterung zur Gas-Hybridheizung gefördert werden. Für die bestehenden Anlagenteile sind beim Antrag dann Kosten von Null anzusetzen.

    Heizungsanlagen, die als Brennstoff Öl verwenden, werden über das MAP grundsätzlich auch nicht als Öl-Hybridheizung gefördert. Sofern eine Öl-Heizung um einen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe) ergänzt wird, kann für diesen jedoch die jeweilige MAP-Förderung beantragt werden.

    4 Solarkollektoranlagen werden über das neue MAP als Einzelanlage mit Zuschüssen von bis zu 30 % gefördert; in Kombination mit Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen mit bis zu 35 % (45 % beim Austausch einer Öl-Heizung).

    Bild: KangeStudio / iStock / Getty Images Plus

    4 Solarkollektoranlagen werden über das neue MAP als Einzelanlage mit Zuschüssen von bis zu 30 % gefördert; in Kombination mit Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen mit bis zu 35 % (45 % beim Austausch einer Öl-Heizung).

    Solarkollektoranlagen

    Gegenstand der MAP-Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der nachstehenden Zwecke dienen: Trinkwassererwärmung, Raumheizung, kombinierte Trinkwassererwärmung und Raumheizung, solare Kälteerzeugung oder die Zuführung der Wärme und / oder Kälte in ein Wärme- und / oder Kältenetz. Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).

    Solarkollektoren in förderfähigen Anlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/m2 muss anhand einer in den Förderrichtlinien genannten Berechnungsformel nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen galten auch schon im bisherigen MAP und sind gängige Praxis (siehe BAFA-Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen). Für Luftkollektoren gilt eine eigene Regelung des BAFA.

    Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.

    Solarkollektoranlagen im Gebäudebestand zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m2 und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 l aufweisen.

    Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke im Gebäudebestand müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Wärmespeicher sind pro m2 Bruttokollektorfläche mindestens Wärmespeichervolumina von 40 l (bei Flachkollektoren) und 50 l (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren) erforderlich (Speicherkapazität auf Basis von Wasser).

    Im Neubau können große Solarkollektoranlagen, das sind Anlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche, gefördert werden. Dafür muss ihre gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Trinkwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche dienen. Oder die Anlagen müssen einen solaren Deckungsgrad von mindestens 50 % erreichen (Solaraktivhaus); bei diesen Gebäuden dürfen der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust des 0,7-fachen des entsprechenden Wertes des jeweiligen EnEV-Referenzgebäudes und die Höchstwerte der EnEV 2016, Anlage 1 Tabelle 2, nicht überschritten werden.

    Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss durch Systemsimulation erfolgt sein. Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche mindestens 300 kWh/(m2 ∙ a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m2 ∙ a) betragen.

    Die Förderung in Bestandsgebäuden beträgt bis zu den oben genannten Maximalbeträgen 30 % der (beantragten) förderfähigen Kosten für die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mindestens 3 m2 Bruttokollektorfläche und die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um mindestens 4 m2 Bruttokollektorfläche.

    Für große Solarkollektoranlagen in Neubauten beträgt die Förderung ebenfalls bis zu 30 % der (beantragten) förderfähigen Kosten. Die Förderung von Anlagen ab 40 m2 kann alternativ als KfW-Förderung erfolgen. Eine Kumulierung mit der KfW-Förderung „Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung“ ist nicht zulässig.

    Alternativ zur Zuschussförderung kann für große Solarkollektoranlagen eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden.

    Biomasse-Anlagen

    Im Gebäudebestand fördert das novellierte MAP die Errichtung oder Erweiterung von Biomasse-Anlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung: Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln, Pelletöfen mit Wassertasche, Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackschnitzeln und Scheit­holz, besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation eingebaut werden (Brennwertnutzung) sowie elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter) und Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.

    Im Neubau sind Biomasse-Anlagen oder dafür bestimmte Einrichtungen förderfähig, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung): Feuerungsanlagen (wie im Gebäudebestand), bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist, oder sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation eingebaut werden.

    Förderfähig im Neubau sind Biomasse-Anlagen und dafür bestimmte Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung): Feuerungsanlagen (wie im Gebäudebestand), bei denen ein Bauteil zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel integriert ist, sowie elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter) und Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider, wie Zyklone oder Multizyklone.

    Die Biomasse-Anlagen müssen diverse technische Voraussetzungen erfüllen, darunter die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Kesselwirkungsgrade bzw. feuerungstechnische Wirkungsgrade. Bei Hackschnitzelkesseln (mindestens 30 l/kW) und bei Scheitholzvergaserkesseln (mindestens 55 l/kW) muss ein Pufferspeichervolumen nachgewiesen werden. Entsprechende Voraussetzungen galten auch schon im bisherigen MAP und sind gängige Praxis (siehe BAFA-Listen der förderfähigen Biomasse-Anlagen).

    Fördervoraussetzung ist der Hydraulische Abgleich der Heizungsanlage. Die Förderung beträgt bis zu den oben genannten Maximalbeträgen 35 % der (beantragten) förderfähigen Kosten. Wird im Gebäudebestand eine Öl-Heizung durch eine Biomasse-Anlage ersetzt, erhöht sich die Förderung auf 45 % der (beantragten) förderfähigen Kosten.

    5 Für die Errichtung oder Erweiterung von Biomasse-Anlagen bietet das neue MAP Zuschüsse von bis zu 35 %, beim Austausch einer Öl-Heizung bis zu 45 %.

    Bild: SafakOguz / iStock / Getty Images Plus

    5 Für die Errichtung oder Erweiterung von Biomasse-Anlagen bietet das neue MAP Zuschüsse von bis zu 35 %, beim Austausch einer Öl-Heizung bis zu 45 %.

    Wärmepumpen

    Gegenstand der MAP-Förderung ist die Errichtung effizienter Wärmepumpen zur überwiegenden kombinierten Trinkwassererwärmung und Raumheizung von Gebäuden, der überwiegenden Raumheizung von Gebäuden oder der überwiegenden Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen. Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen.

    Die Förderung setzt voraus, dass mindestens ein Wärmemengenzähler eingebaut wird, die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen erforderlich, bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist der Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen Pflicht.

    Im Gebäudebestand muss die Jahresarbeitszahl (nach VDI 4650 in der jeweils aktuellen Fassung) bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,8 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 4,0) sowie bei Luft/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,5 betragen. Gasbetriebene Wärmepumpen müssen eine Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3) erreichen. Diese Förderbedingungen entsprechen der bisherigen MAP-Förderrichtlinie.

    Bei Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden, ist die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (entfällt bei bestimmten Direktkondensations-Wärmepumpen) und eine Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude Fördervoraussetzung. Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Erstellung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W 120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde.

    Im Neubau (im Wärmeverteilsystem müssen dann Flächenheizungen eingesetzt werden) werden Wärmepumpen mit Jahresarbeitszahlen von mindestens 4,5 bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen und mit einer Jahresheizzahl von mindestens 1,5 bei gasbetriebenen Wärmepumpen gefördert. Gefördert werden auch Wärmepumpen mit verbesserter Systemeffizienz, das sind laut Förderrichtlinie Wärmepumpen mit zusätzlichen Anlagenteilen bzw. Sonderbauformen, die mit zusätzlichem Investitionsaufwand eine verbesserte System­effizienz erreichen und damit einen Beitrag zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast, insbesondere während der kalten Witterung leisten.

    Für die Förderung im Neubau muss Bestandteil der vertraglich geregelten Leistung ein Qualitätscheck der Wärmepumpe nach einem Betriebsjahr sein, bei dem ein Vergleich der im Förderantrag berechneten mit der im Betrieb tatsächlich erreichten Jahresarbeitszahl erfolgt. Welche Anlagen im Einzelnen förderfähig sind, ist in einer Liste des BAFA festgelegt.

    Die Förderung beträgt bis zu den oben genannten Maximalbeträgen 35 % der (beantragten) förderfähigen Kosten. Wird im Gebäudebestand eine Öl-Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, erhöht sich die Förderung auf 45 % der (beantragten) förderfähigen Kosten.

    EE-Hybride

    Gefördert wird auch die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils erneuerbare Energien nutzen (EE-Hybride), also Kombinationen aus den Fördertatbeständen Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen. Die Förderung beträgt bis zu den oben genannten Maximalbeträgen 35 % der (beantragten) förderfähigen Kosten.

    Der Programmteil „Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags erneuerbarer Energien“ wurde in das neue MAP übernommen. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehraus­gaben für Investitionen mit einem Zuschuss bis zu 1200 Euro.

    MAP-Förderung über die KfW

    Im Rahmen des KfW-Programms „Erneuerbare Energien, Programmteil Premium“ kann die KfW Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren:

  • Große Biomasse-Anlagen: Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung. Zu den förderfähigen Anlagen zählen insbesondere Kessel zur Verbrennung naturbelassener Biomasse, insbesondere Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Presslingen, aber auch Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.
  • Tiefengeothermieanlagen (Bohrtiefe ab 400 m): Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Geothermie für die ausschließliche thermische Nutzung oder die kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung.
  • Große Wärmepumpen: Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt (auch kaskadierte Anlagen) zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden, zur Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Nichtwohngebäuden oder zur Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze (auch in Kombination mit Kältebereitstellung bzw. Wärmeverschiebung). Nicht förderfähig sind Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen. Zusätzlich wird eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung einer im Zusammenhang mit einer förderfähigen Wärmepumpe errichteten Erdsonde gewährt.
  • Nahwärmenetze: Errichtung und Erweiterung von Nahwärmenetzen, die mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
  • Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung: Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m2 Bruttokollektorfläche zur Trinkwassererwärmung, zur Raumheizung, zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Raumheizung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur überwiegenden Zuführung von Wärme in ein Wärmenetz.
  • Große Wärmespeicher in der Innovationsförderung: Errichtung und Erweiterung großer Wärmespeicher ab 10 m3.
  • Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas in der Innovationsförderung: Errichtung und Erweiterung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas.
  • Kumulierung von Förderungen

    Die Kumulierung von MAP-Förderungen untereinander oder mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten Beihilfegrenzen und -intensitäten der Europäischen Union möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

    Die MAP-Förderung ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgenden KfW-Programmen kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153), „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167).

    Eine Kumulierung mit § 35c des Einkommenssteuergesetzes (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) ist nicht zulässig.

    Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten des novellierten Marktanreizprogramms am 1. Januar 2020 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung (Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015, BAnz AT vom 25. März 2015 B1, geändert durch die Richtlinien vom 21. Dezember 2018, BAnz AT vom 27. Dezember 2018 B4), auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

    Im Zuge des erneuerten Marktanreizprogramms ist die Förderung durch zusätzliche Investitionszuschüsse des BAFA über die „Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien – Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) – Heizungspaket, erneuerbare Energien“ zum 1. Januar 2020 entfallen. Beendet wurde auch die Förderung der Einzelmaßnahmen „Öl-Brennwert-Heizungen“, „Gas-Brennwert-Heizungen“ und „ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ sowie die Maßnahmenpakete „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“ in den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren – Kredit“ (152) und „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss“ (430).

    Die neuen MAP-Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember 2021, die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ziel ist es, mit den geförderten Maßnahmen ca. 350 000 t/a an CO2-Emissionen einzusparen. JV

    6 Für die Errichtung von Wärmepumpen-Anlagen bietet das neue MAP Zuschüsse von bis zu 35 %, beim Austausch einer Öl-Heizung bis zu 45 %. Auch die gleichzeitige Erstellung einer Erdsondenbohrung kann bei den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

    Bild: JV

    6 Für die Errichtung von Wärmepumpen-Anlagen bietet das neue MAP Zuschüsse von bis zu 35 %, beim Austausch einer Öl-Heizung bis zu 45 %. Auch die gleichzeitige Erstellung einer Erdsondenbohrung kann bei den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

    MAP 2020

    Das BAFA stellt auf seiner Internetseite zahlreiche Informationen und Unterlagen zum neuen Marktanreizprogramm und zum Antragsverfahren ab 2020 sowie Listen mit förderfähigen Anlagen bzw. Wärmepumpen mit Prüfnachweis und Merkblätter zur Verfügung. www.bafa.de/ee

    Wichtig für TGA-Planer, Anlagenbauer und Bauherren

    TGA-Planer: Zu den förderfähigen Kosten zählen beim MAP auch Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen (außer Fördermittelberatung), wenn sie in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

    Anlagenbauer: Zu den förderfähigen Kosten zählen neben Aufwendungen für Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme auch Umfeldmaßnahmen, wie Deinstallation und Entsorgung der Altanlage, die Optimierung des Heizungssystems inklusive Heizkörpern und -flächen etc. Aber: Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden. Es ist also ein umfassender Kostenvorschlag notwendig.

    Bauherren: Oberstes Gebot, um die MAP-Förderung in Anspruch zu nehmen, ist: Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

    MAP alt vs. neu Elektrische Wärmepumpe

    Bisher wurde über das Marktanreizprogramm eine elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand in der Basisförderung bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 37,5 kW mit 1500 Euro je Anlage bei leistungsgeregelten und / oder monovalenten Wärmepumpen und mit 1300 Euro je Anlage (bis 32,5 kW) bei allen sonstigen elektrischen Wärmepumpen mit der Wärmequelle Luft gefördert. Bei höheren Nennleistungen bis maximal 100 kW betrug die MAP-Förderung 40 Euro/kW.

    Bei einer elektrischen Wärmepumpe mit den Wärmequellen Erde und Wasser gab es bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand in der Basisförderung bis 40 kW bisher 4000 Euro je Anlage und 4500 Euro je Anlage bei gleichzeitiger Erdsondenbohrung (über 40 bis 100 kW: 100 Euro/kW).

    Setzt man für den Fall Luft/Wasser-Wärmepumpe einen Investitionsbedarf (förderfähige Kosten) von 18 000 Euro an, beträgt der neue Förderzuschuss 6300 Euro, beim Austausch einer Öl-Heizung sind es 8100 Euro. Mit der bisherigen Förderung war für eine leistungsgeregelte und / oder monovalente Luft/Wasser-Wärmepumpe bei 18 000 Euro Gesamtkosten eine Eigeninvestition von 16 500 Euro erforderlich. Mit dem novellierten MAP sinkt die Eigeninvestition auf 11 700 Euro und beim Ersatz einer Öl-Heizung auf 9900 Euro1).

    Veranschlagt man für den Fall Sole/Wasser-Wärmepumpe einen Investitionsbedarf von 25 000 Euro, beträgt der neue Förderzuschuss 8750 Euro, beim Austausch einer Öl-Heizung sind es 11 250 Euro. Mit der bisherigen Förderung war für eine Sole/Wasser-Wärmepumpe mit Erdsondenbohrung bei 25 000 Euro Gesamtkosten eine Eigeninvestition von 20 500 Euro erforderlich. Mit dem novellierten MAP sinkt die Eigeninvestition auf 16 250 Euro und beim Ersatz einer Öl-Heizung auf 13 750 Euro1).

    MAP alt vs. neu Pellet-Heizkessel

    Bisher wurde über das Marktanreizprogramm ein „Pellet-Heizkessel mit neuem Pufferspeicher“ bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand in der Basisförderung bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 43,75 kW mit 3500 Euro je Anlage gefördert. Bei höheren Nennleistungen bis maximal 100 kW betrug die Förderung 80 Euro/kW.

    Der Förderbetrag von 3500 Euro wird nun bereits erreicht, wenn die förderfähigen Kosten eine Gesamtsumme von 10 000 Euro erreichen. Realistisch sind aber im Einfamilienhaus eher 20 000 Euro förderfähige Kosten, die Förderung steigt dann auf 7000 Euro, beim Ersatz einer Öl-Heizung auf 9000 Euro.

    Mit der bisherigen Förderung war für die Pellet-Heizung bei 20 000 Euro Gesamtkosten eine Eigeninvestition von 16 500 Euro erforderlich. Mit dem novellierten MAP sinkt die Eigeninvestition auf 13 000 Euro und beim Ersatz einer Öl-Heizung auf 11 000 Euro1).

    Ausblick
    Das Nachschießen weiterer Mittel hoffentlich eingeplant

    Im September 2019 feierte die Bundesförderung für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt 20-jähriges Bestehen – sofern man von zwischenzeitlichen Förderstopps des Marktanreizprogramms (MAP) absieht. In der Laufzeit wurden über den vom BAFA verantworteten Programmteil 1,8 Mio. Anlagen mit rund 3 Mrd. Euro gefördert, die damit in Verbindung stehende Investitionssumme wird mit rund 20 Mrd. Euro angegeben. Das entspricht einer mittleren Förderquote von etwa 15 %. Laut BAFA vermeiden die 2017 über das MAP geförderten Projekte insgesamt 313 446 t/a CO2-Äquivalente. Dafür wurden 197 Mio. Euro an Investitionszuschüssen ausgezahlt, das Investitionsvolumen der Maßnahmen lag bei rund 894 Mio. Euro (Förderquote 22 %).

    Wie sich das MAP in 2020 genau entwickelt, lässt sich nicht vorhersagen. Durch die Umstellung von festen Förderbeträgen auf einen prozentualen Zuschuss und weitgefasste anrechenbare Kosten ist aber ein deutlicher Nachfrageschub zu erwarten. In welchem Umfang sich der Bundeswirtschaftsminister darauf eingestellt hat, ist unklar. Das Ziel, mit den geförderten Maßnahmen ca. 350 000 t/a an CO2-Äquivalenten einzusparen, spricht nicht dafür. Denn es wäre gegenüber 2017 nur ein minimaler Fortschritt. (Ab 2018 wurde ein neues Antragsverfahren eingeführt: generell Antrag vor Auftrag).

    Bezogen auf die Ziele des Klimapakets für den Gebäudebereich ist eine Steigerung um 36 500 t/a an CO2-Äquivalenten (MAP-Ziel gegenüber 2017) geradezu lächerlich. Erforderlich ist eher eine Erhöhung um 350 000 auf 700 000 t/a CO2-Äquivalente.

    Das erscheint auch möglich, wenn die Förderung uneingeschränkt kontinuierlich zur Verfügung steht und die Mittel bei einem sich abzeichnenden höheren Bedarf rechtzeitig angepasst werden. 2017 wurden über das MAP „nur“ rund 62 400 Anlagen gefördert. Mit der neuen Förderung, den neuen Konditionen, der erweiterten Zielgruppe und der 2021 startenden CO2-Bepreisung sollte eine Verdoppelung das Mindestziel sein. Dazu ist gegenüber 2017 ein drei- bis vierfach größerer Fördertopf erforderlich.

    Jochen Vorländer, Chefredakteur TGA Fachplaner