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Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Gesetzesentwurf für Steuerbonus

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Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerrechts sieht vor, dass 20 % der Aufwendungen für typische Einzelmaßnahmen zur energetischen Modernisierung ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Begünstigte Objekte sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude, mit deren Herstellung mindestens zehn Jahre vor der Durchführung der energetischen Maßnahme begonnen wurde. Eigenleistungen sind nicht förderbar.

Vorgesehen ist, dass das Gesetz für das Steuerjahr 2020 wirksam wird und die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden können. Anwendbar ist das Gesetz auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ sieht vor, dass in einem „begünstigten Objekt“ – ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude – (nur) folgende energetische Maßnahmen steuerlich gefördert werden:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind).
  • In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass nur die abschließend aufgezählten Einzelmaßnahmen alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme steuerlich gefördert werden, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.

    An anderer Stelle, einer Kurzzusammenfassung des Bundeswirtschaftsministeriums zum am 23. Oktober 2019 verabschiedeten Regierungsentwurf für das Gebäudeenergiegesetz ( Webcode  892207) wird, bezogen auf die Maßnahme „Erneuerung der Heizungsanlage“ angekündigt: „Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie beschlossen. Wer seine alte Öl-Heizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, erhält hierfür eine Förderung von 40 %. Die Austauschprämie wird dabei speziell in den investiven Förderprogrammen des BMWi verankert. Unabhängig davon ist der Austausch einer Öl-Heizung1) künftig auch steuerlich absetzbar, zu dem für die steuerliche Förderung geltenden Satz von 20 %.“

    Bis zu 40 000 Euro Steuerermäßigung

    Die Förderung kann laut dem Gesetzesentwurf für eine oder mehrere gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchgeführte Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200 000 Euro je begünstigtes Objekt förderfähig. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen mit bis zu 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden können. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr jeweils mit 7 % (höchstens jedoch 14 000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr mit 6 % (höchstens jedoch 12 000 Euro) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

    Eine Doppelförderung der Aufwendungen, beispielsweise über die Berücksichtigung als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung, über die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder über eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist nicht möglich. Ausgeschlossen sind zudem öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

    Gesetz soll ab 2020 wirksam sein

    Durch die progressionsunabhängige Ausgestaltung profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen in gleichem Umfang. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes.

    Unschädlich ist laut der Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn Teile der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet jedoch aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Aber es gibt einen Haken: Die Voraussetzung „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ muss nicht nur im Jahr der Durchführung der Maßnahme, sondern im jeweiligen Kalenderjahr vorliegen, für das die Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird.

    Bisher sind der Text im Gesetzentwurf und die Begründung weder vollständig kompatibel noch eindeutig. Für die Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen sollten Fachplaner, Fachhandwerker und Energieberater ihre Kunden deshalb ausdrücklich an deren Steuerberater verweisen. Denn es bleibt ohne genaue Kenntnis aller Umstände das Risiko, dass ein Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt. Die nachträgliche Inanspruchnahme ursprünglich alternativer Fördermöglichkeiten wird dann kaum mehr möglich sein.

    Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Die Anforderungen an die ausführenden Fachunternehmen und die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen werden über eine separate Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates geregelt. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es laut der Begründung zum Gesetz, „dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen“ sollen.

    Vorgesehen ist, dass das Gesetz für das Steuerjahr 2020 wirksam wird und die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden können. Anwendbar ist das Gesetz auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Um alle Bedingungen zu erfüllen, muss jedoch auch noch die eben beschriebene Rechtsverordnung vorliegen.

    Sanierer sollen damit künftig die Wahl haben, Einzelmaßnahmen steuerlich abzuschreiben oder Investitionszuschüsse über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm zu beantragen (für die genannten Programme sieht das Klimaschutzprogramm 2030 vor, dass die Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und für Komplett­sanierungen auf Effizienzhaus-Niveau um zehn Prozentpunkte steigen). Künftig sollen die Förderprogramme unter der BEG zusammengefasst werden.

    „Aktuell ein Kuckucksei“

    Der Gesetzesentwurf setzt wesentliche Punkte aus einem Brief von Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart und Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger vom 29. April 2019 an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz zur „raschen Einführung einer steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung“ um ( Webcode  871717). Zwei wesentliche Eckpunkte aus dem Papier wurden nicht berücksichtigt:

    Pinkwart und Aiwanger hatten sich dafür ausgesprochen, dass der Fördersatz um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr, beginnend drei Jahre nach Einführung als Anreiz für eine zügige Inanspruchnahme abgesenkt wird. Der Ansatz ist richtig. In den beteiligten Verkehrskreisen wird man angesichts voller Auftragsbücher aber ganz froh sein, dass er sich nicht im Gesetzesentwurf wiederfindet. Nun wird man sich auf einen Nachfrageboom für das Jahr 2029 einstellen müssen.

    Der zweite nicht berücksichtigte Punkt ist eine „Abwicklung über das bewährte Qualitätssicherungssystem der Bundesförderprogramme – um technisch und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen umzusetzen und spätere Bauschäden zu vermeiden“.

    Von den Energieberatern wird das scharf kritisiert. Auf den Referentenentwurf hatte der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) bereits mit der Pressemitteilung „Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken“ reagiert. Da auch der Regierungsentwurf keine Baubegleitung oder eine Bestätigung durch einen Energieberater vorsieht, hat der Verband seinen Mitgliedern nahegelegt, die Abgeordneten ihrer Wahlkreise für eine entsprechende Änderung des Gesetzes zu mobilisieren.

    Auch das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) fordert mit seiner Pressemitteilung „Steuerfinanzierte Bauschäden in Millionenhöhe vermeiden“ eine verbindliche Qualitätssicherung und setzt auf entsprechende Randbedingungen in der im Gesetzesentwurf hinterlegen Rechtsverordnung. Das DEN kritisiert zudem die im Gesetzesentwurf vorgesehene Überprüfung durch die Finanzämter als antiquiert und unzureichend und verweist auf das technische Prüftool der KfW.

    „Bundeskabinett beschließt Steuerförderung – und kastriert dabei die Energieberater“ – so leitet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) eine Nachricht zum „Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ ein. Die auch von der DGS über viele Jahre getragene Forderung nach einer steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung sei aktuell ein Kuckucksei, wenn die bei den KfW-Förderprogrammen vorgeschriebene firmenunabhängige, neutrale Beratung und qualitätssichernde Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten entfallen. Eine Rechnung mit Erklärung des ausführenden Handwerkers als Nachweis lasse das wichtige Konzept einer qualitativen Beratung fallen. Gunnar Böttger, Vorsitzender des DGS-Fachausschusses Energieeffizienz in der DGS-Meldung: „Das wäre im Prinzip so, als wenn eine Apotheke die Rezepte für ihre Kunden selbst und ohne Arzt ausstellen würde.“JV

    Steuerbonus

    Das Vorhaben steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung hat eine bewegte Vorgeschichte. Zuletzt fiel die im Koalitionsvertrag angekündigte Maßnahme schon beim Aufstellen der Eckwerte für den Bundeshaushalt mangels Gegenfinanzierung unter den Tisch. Gemessen mit den Vorgängen im Jahr 2011 und 2012 war das aber nur eine Lappalie. Am 8. Juli 2011 hatte der Bundesrat dem von der Bundesregierung im Rahmen der damaligen Beschlüsse zur Energiewende beim Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf die Zustimmung verweigert. Maßgeblich für die Blockade war, dass sich die Länder – nach Expertenmeinung als maßgebliche finanzielle Nutznießer – nicht an den direkten Steuerausfällen in vollem Umfang beteiligen wollten. Es folgte eine lange Hängepartie. Erst am 12. Dezember 2012 war das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen“ nach 414 Tage ergebnisloser Verhandlung im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag endgültig gescheitert.

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