Die ARGE Baurecht warnt: Der Bauleiter oder der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Bauherrn solche Stundenlohnvereinbarungen zu treffen. Hierbei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermächtigung der Bauleitung, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung beinhaltet. Die ARGE Baurecht rät dringend dazu, Stundenlohnvereinbarungen rechtzeitig und damit auch rechtsverbindlich zu regeln. ■
RECHT
Stundenlohnarbeiten nur mit Vertrag
Die ARGE Baurecht warnt: Der Bauleiter oder der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Bauherrn solche Stundenlohnvereinbarungen zu treffen. Hierbei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermächtigung der Bauleitung, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung beinhaltet. Die ARGE Baurecht rät dringend dazu, Stundenlohnvereinbarungen rechtzeitig und damit auch rechtsverbindlich zu regeln. ■