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Energietechnik

Marktstammdatenregister scharf geschaltet

© gremlin / E+ / gettyimages
Am 31. Januar 2019 hat die Bundesnetzagentur das Internetportal Marktstammdatenregister freigeschaltet ( www.marktstammdatenregister.de ). Viele schon bestehende Meldepflichten des Strom- und Gasmarktes werden dadurch gebündelt und vereinfacht. Durch die zentrale Erfassung sollen Bürokratie abgebaut und die Datenqualität und Transparenz verbessert werden.

Per Gesetz (Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten. Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) sind nun alle Akteure des Strom- und Gasmarkts verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Auch ca. 2 Mio. Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. (Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom- und Gashändler.)

Pflichten und Fristen

Für Neuanlagen gilt nach deren Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung. Für Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters (MaStR) in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist ab Start des Webportals.

Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die vorgegebenen Fristen beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung.

Es gibt aber auch „gefährliche“ parallel geltende Fristen, beispielsweise warnt die Bundesnetzagentur: Für die Registrierung von Stromspeichern, ist außerdem eine Frist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu beachten: Bis zum 31.12.2019 sind Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, als eigenständige Einheit im MaStR zu registrieren. Wird diese Frist versäumt, kann es zu Förderkürzungen des Netzbetreibers kommen.“

Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform (siehe auch: www.bundesnetzagentur.de/mastr).

Achtung!

Betreiber sollten allerdings vor dem Erfüllen ihrer Registrierungspflicht zunächst eine energierechtskonforme Umsetzung anderer Pflicht sicherstellen, rät der Energierechtsexperte Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG. Sein Unternehmen bietet eine rechtssichere Prüfung der Meldepflicht sowie die Übernahme aller Meldeformalien zu einem individuellen Festpreis an. Igel: „In manchen Fällen ist es besser, eine verspätete Meldung in Kauf zu nehmen, um bisherige Versäumnisse in Ordnung zu bringen.“ Beispiele für gravierende Energierechtsverstöße nennt er im Fachartikel Angaben nach MaStRV im Vorfeld prüfen! in TGA 02-2019. ■