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EuGH

D-Anforderungen für Bauprodukte gekippt

Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über ein CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstoßen gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Oktober 2014 bestätigt.

Laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission werden die Dienststellen der Kommission nun eng mit den deutschen Behörden zusammenarbeiten, um das Urteil umzusetzen. Unter der neu verabschiedeten Bauproduktverordnung (BauPVo 305/2011/EU) sind die Mitgliedstaaten zwar befugt, Leistungsanforderungen für Bauprodukte festzulegen – allerdings unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten behindern. Denn deren ordnungsgemäße Funktion – so die EU-Kommission – wird bereits von harmonisierten europäischen Normen gewährleistet.

Das bisherige nationale System unterzieht jedoch (auch) Bauprodukte, die bereits die CE-Kennzeichnung haben, zusätzlichen Tests, bevor sie in Deutschland vermarktet werden. Die Kommission hatte zahlreiche Beschwerden von Herstellern und Importeuren von Bauprodukten erhalten, die Schwierigkeiten haben, ihre Produkte auf dem deutschen Markt zu verkaufen.

Das EuGH-Urteil bezieht sich auf Bauprodukte, die durch bestimmte harmonisierte europäische Normen abgedeckt sind (insbesondere Türen, Tore und Wärmedämmprodukte). Da die EU-Kommission jedoch eine weitere große Anzahl von ähnlichen Beschwerden in Bezug auf die deutsche Behandlung von Produkten erhalten hat, die anderen harmonisierten Normen unterliegen, wird sich das Urteil laut EU-Kommission auf das gesamte deutsche System der Bauregellisten auswirken. ■