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Brandmeldeanlagen

Facelift für DIN VDE 0833-2

Bild 1 Die neue Fassung der VDE 0833-2 enthält u. a. Klarstellungen zur Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen.

Hekatron Brandschutz

Bild 1 Die neue Fassung der VDE 0833-2 enthält u. a. Klarstellungen zur Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen.

DIN VDE 0833-2 gilt als eine der wesentlichen Anwendungsnormen, wenn es um den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) geht. Die zuletzt gültige Fassung vom Oktober 2017 wurde im Jahr 2019 berichtigt. Zudem wurde im Mai 2020 der Entwurf für eine Änderung A1 veröffentlicht; eine verabschiedete Fassung dieser Änderung fehlte jedoch bisher. Im Juni 2022 wurde die gesamte Anwendungsnorm nun neu veröffentlicht. Doch was hat sich in der vorliegenden Fassung geändert und warum? Und wirken sich die Neuerungen auf den Arbeitsalltag von Planern, Errichtern und Betreibern aus?

Der Artikel kompakt zusammengefasst
Die im Juni 2022 veröffentlichte Fassung der DIN VDE 0833-2 ist im Wesentlichen eine Zusammenfassung der seit 2017 herausgegebenen Dokumente zu dieser Anwendungsnorm.
■ Sie enthält aber auch wichtige und hilfreiche Klarstellungen zur Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen und eine Angleichung an die M-LüAR im Bereich Überwachung von Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen bzw. ihren Aufstellräumen.
■ Formal existiert eine Übergangsfrist bis zum 30. November 2022. Es ist aber aufgrund der bloßen Konkretisierung ohne inhaltliche Änderungen und der aktualisierten Abstimmung mit dem Bauordnungsrecht zu empfohlen, sie ab sofort anzuwenden.
 

Bei der im Juni 2022 neu veröffentlichten Fassung von DIN VDE 0833-2 handelt es sich weniger um eine Überarbeitung der Anwendungsnorm, sondern vielmehr um eine für den Markt wichtige Konkretisierung sowie eine Zusammenführung mehrerer Dokumente, siehe Bild 2.

Bild 2 Historie der DIN VDE 0833-2 seit Oktober 2017.

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Bild 2 Historie der DIN VDE 0833-2 seit Oktober 2017.

Punktförmige Wärmemelder

Als zusätzliche Berichtigung ist in das Dokument eine Korrektur in Tabelle 1 eingeflossen: Über eine Anpassung der Fußnoten innerhalb dieser Tabelle wird deutlich, dass punktförmige Wärmemelder der Klassen B bis G ausschließlich für die Einrichtungsüberwachung (früher: Objektüberwachung) geeignet sind. Diese Festlegung war bereits in der Fassung vom Juni 2009 enthalten und wurde durch den Arbeitskreis nun wieder aufgegriffen (Bild 3).

Bild 3 Anwendung von punktförmigen Wärmemeldern unter Berücksichtigung der Fußnoten in Tabelle 1 von DIN VDE 0833-2:2022-06.

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Bild 3 Anwendung von punktförmigen Wärmemeldern unter Berücksichtigung der Fußnoten in Tabelle 1 von DIN VDE 0833-2:2022-06.

Änderungsstriche

In der neuen Fassung der Norm kennzeichnen Änderungsstriche am linken Seitenrand die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Stand der Norm. Als „bisheriger Stand“ ist in diesem Kontext die Fassung aus dem Jahr 2017 inklusive Berücksichtigung der Berichtigung vom Oktober 2019 zu verstehen. Die Änderungsstriche sind somit nach folgender Systematik angebracht:

● Texte, die seit 2017 in der Norm stehen, haben keinen Änderungsstrich.

● Inhalte, die sich aus der Berichtigung vom Oktober 2019 ergeben, sind bereits gültig und haben deshalb ebenfalls keinen Änderungsstrich.

● Änderungen, die sich aus dem Entwurf der Änderung A1 sowie der zugehörigen Einspruchsberatung ergeben, waren bislang noch nicht gültig und sind deshalb mit einem Änderungsstrich versehen.

● Änderung bei der Datierung von Normenverweisen haben einen Änderungsstrich in der entsprechenden Zeile zur Folge (z. B. DIN 14675-1:2020-01 statt DIN 14675-1:2018-04).

● Auch redaktionelle Anpassungen im normativen Text sind mit dem Änderungsstrich gekennzeichnet.

● Gestrichene Texte sind ebenfalls mit einem Änderungsstrich gekennzeichnet.

Die weiteren Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung der Norm resultieren aus dem eingangs erwähnten Entwurf für die Änderung A1 sowie der entsprechenden Einspruchsberatung. Mit der Änderung A1 sollte zum einen eine Angleichung an die Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR) erfolgen und zum anderen eine Klarstellung hinsichtlich der Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen (BMA) erreicht werden.

Angleichung an die M-LüAR

Kapitel 6.1.3.1 in DIN VDE 0833-2 enthält eine Liste von Bereichen, die in die Überwachung mit einbezogen werden müssen. Zu diesen Bereichen zählen auch Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen. Während in der Fassung vom Oktober 2017 unter diesem Punkt Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle zusammengefasst waren, trifft die Neuausgabe hier eine Unterscheidung:

Die Aufstellräume für Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen sind grundsätzlich zu überwachen, die Zu- und Abluftkanäle jedoch nur, wenn dies im Brandschutzkonzept explizit gefordert wird (Bild 4). Möglichen Diskussionen zwischen Fachfirmen und beispielsweise Prüfsachverständigen hinsichtlich unter Umständen auftretender Abweichungen von der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie kann somit vorgebeugt werden, da die Abweichung mit Bezug auf § 85a MBO bzw. der entsprechenden Paragrafen der LBO bereits in den Genehmigungsunterlagen enthalten ist.

Bild 4 Änderungen im Abschnitt 6.1.3.1 hinsichtlich der Überwachung von Lüftungsanlagen durch Brandmeldeanlagen.

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Bild 4 Änderungen im Abschnitt 6.1.3.1 hinsichtlich der Überwachung von Lüftungsanlagen durch Brandmeldeanlagen.

Klarstellung zur Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen (BMA)

Hinsichtlich der Klarstellung zur Alarmierungsfunktion von BMA wurden in Kapitel 3 einige Begriffsdefinitionen aufgenommen. Auch erfolgten Ergänzungen und Änderungen in den Abschnitten 6.3.1 und 6.4.4 der Norm.

Durch diese Änderungen soll deutlich werden, dass Brandmeldeanlagen durchaus Aufgaben von Alarmierungsanlagen übernehmen können, jedoch nicht in jedem Fall mit Alarmierungsanlagen gleichzusetzen sind.

Die Tatsache, ob Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion als Alarmierungsanlage zählen oder nicht, mag auf den ersten Blick als unwichtig erscheinen. Sie wirkt sich allerdings insbesondere auf die Anforderungen an den Funktionserhalt aus, siehe Bild 5. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen des Regelwerks wurden hier in der Vergangenheit häufig kostenintensive Maßnahmen umgesetzt, die zur Schutzzielerfüllung gar nicht erforderlich waren.

Bild 5 Funktionserhalt gemäß MLAR sowie Unterschiede beim Funktionserhalt an Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlage.

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Bild 5 Funktionserhalt gemäß MLAR sowie Unterschiede beim Funktionserhalt an Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlage.

Anforderungen an einen Funktionserhalt der Alarmierungsfunktion ergeben sich nur dann, wenn mit der BMA eine Alarmierungsfunktion realisiert wird, die baurechtlich gefordert ist und im Brandfall funktionsfähig sein muss. Wird die Alarmierungsfunktion aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen, realisiert, gelten die Anforderungen an den Funktionserhalt aus den entsprechenden Leitungsanlagenrichtlinien nicht automatisch.

Es zeigt sich also, dass die Anforderungen an die Alarmierung objektspezifisch klar definiert werden müssen. Um diese Festlegung auf bauordnungsrechtlich verbindliche Beine zu stellen, sollte sie im genehmigten Brandschutznachweis erfolgen. Der genehmigte Brandschutznachweis …

● gibt die Möglichkeit, die baurechtlichen Anforderungen objektspezifisch zu konkretisieren und dabei nach § 85a MBO auch Abweichungen von Technischen Baubestimmungen zu ermöglichen.

● ist für den Anlagenplaner der BMA, den Errichter sowie den Betreiber der Anlage verbindlich.

● dient als bauordnungsrechtliche Basis für das Brandmelde- und Alarmierungskonzept und somit für die qualifizierte Planung der Anlage und

● stellt in prüfpflichtigen Gebäuden die Grundlage für die Sachverständigenprüfung dar.

Wie aus einem Erfahrungsaustausch zwischen Prüfsachverständigen und Vertretern der obersten Bauaufsichten im Oktober 2021 deutlich wurde, gehen die obersten Bauaufsichtsbehörden davon aus, dass die Alarmierung im gesamten Gebäude, beziehungsweise bei Hochhäusern entsprechend den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Hochhausrichtlinie im jeweils betroffenen Geschoss wirksam sein muss, wenn eine Alarmierung bauordnungsrechtlich gefordert wird und Vorgaben zur Aktivierung der Alarmierung in einzelnen Bereichen (Alarmierungsmatrix) fehlen (Bild 6).

Bild 6 Unterschiedliche Anforderungen an den Funktionserhalt der Alarmierung in einem Gebäude mit bauordnungsrechtlich geforderter Alarmierungsanlage.

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Bild 6 Unterschiedliche Anforderungen an den Funktionserhalt der Alarmierung in einem Gebäude mit bauordnungsrechtlich geforderter Alarmierungsanlage.

„Funktionserhalt“ muss richtig verstanden werden

Nur wenn die dargestellten Festlegungen im Brandschutznachweis getroffen wurden, kann im Zuge der Fachplanung der BMA die Umsetzung des Funktionserhalts schutzzielorientiert ausgearbeitet werden. Hierfür ist jedoch auch das richtige Verständnis des Wortes „Funktionserhalt“ im Sinne der MLAR erforderlich.

So ist es zur Sicherstellung des Funktionserhalts der Alarmierungsfunktion (sofern gefordert) beispielsweise nicht zwingend erforderlich, ein Brandschutzgehäuse für die Brandmelderzentrale oder Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt vorzusehen. Vielmehr muss die Funktion der Anlage in den Bereichen, in denen sie im Brandfall erforderlich ist, sichergestellt werden.

Dies wird insbesondere auch aus den Abschnitten 6.4.4.3 und 6.4.4.4 in DIN VDE 0833-2 deutlich: Dort werden Hinweise zur Sicherstellung des Funktionserhalts bei Anlagen mit Ringleitungstechnik dargestellt sowie darauf hingewiesen, dass auch vollständig andere Lösungen möglich sind, sofern die Schutzziele eingehalten werden.

Informationspapier bietet Hilfestellung

Um die Inhalte der in die neue Fassung eingearbeiteten Änderung A1 näher zu erläutern, wurde durch die Verbände BHE, ZVEI, VdS Schadenverhütung und ZVEH mit Veröffentlichung der Norm ein zusätzliches, gemeinsames Informationspapier veröffentlicht. Dieses Erläuterungspapier enthält unter anderem ein Entscheidungsdiagramm, aus dem die grundsätzliche Notwendigkeit von Maßnahmen an den Funktionserhalt abgeleitet werden kann (Bild 7).

Bild 7 Anwendung der (M)LAR bezogen auf den Funktionserhalt von Brandmeldeanlagen mit und ohne Alarmierungsfunktion (Quelle: gemeinsames Informationsblatt zur DIN VDE 0833-2 von BHE, ZVEI, VdS Schadenverhütung und ZVEH).

Informationsblatt zur DIN VDE 0833-2

Bild 7 Anwendung der (M)LAR bezogen auf den Funktionserhalt von Brandmeldeanlagen mit und ohne Alarmierungsfunktion (Quelle: gemeinsames Informationsblatt zur DIN VDE 0833-2 von BHE, ZVEI, VdS Schadenverhütung und ZVEH).

Ausblick

Die neue Fassung der VDE 0833-2 stellt im Großen und Ganzen lediglich eine Zusammenfassung der bisher veröffentlichten Dokumente aus den letzten fünf Jahren dar. Dennoch wird deutlich, dass bei bauordnungsrechtlicher Vorgabe insbesondere beim Thema „Alarmierung“ klare Angaben im Brandschutznachweis erforderlich sind, um Diskussionen und unterschiedliche Interpretationen insbesondere zur Notwendigkeit des Funktionserhalts zu vermeiden.

Es bleibt zu hoffen, dass die neue Norm auch zu einem besseren Verständnis hinsichtlich der Umsetzung des Funktionserhalts von Brandmeldeanlagen bei allen Beteiligten führt. Hier ist unter anderem der Einsatz von Brandschutzgehäusen zu erwähnen, deren Notwendigkeit objektspezifisch beurteilt werden muss und in vielen Fällen nicht erforderlich ist.

Aufgrund der bloßen Konkretisierung ohne inhaltliche Änderungen wird empfohlen, die neue Norm ab sofort anzuwenden, auch wenn formal eine Übergangsfrist bis zum 30. November 2022 eingeräumt wird.

Gleichzeitig ist der DKE-Arbeitskreis weiter aktiv, denn es wird bereits an einer umfassenden Überarbeitung der Norm gearbeitet. Im Zuge dieser Überarbeitung stehen insbesondere der Abgleich mit den übrigen Anwendungsnormen DIN 14675-1, VDE 0833-1 und VDE 0833-4 sowie die Erarbeitung einer einheitlichen Vorlage für das Brandmelde- und Alarmierungskonzept im Fokus. Hierzu wurde im DKE ein separater Arbeitskreis gebildet, dessen Ziel es ist, unter anderem, eine einheitliche Überschriftenstruktur für die einzelnen Anwendungsnormen zu schaffen.

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündeln das TGA+E-Dossier Brandschutz und das TGA+E-Dossier Regelwerk

Bastian Nagel
Bastian Nagel ist Spezialist für Bauordnungsrecht, Normen und Richtlinien bei Hekatron Brandschutz und Vorsitzender des DKE-Arbeitskreises für die Erarbeitung der DIN VDE 0833-2 sowie des Arbeitskreises für die Konsolidierung der Anwendungsnormen. www.hekatron-brandschutz.de

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Sascha Puppel
ist als geschäftsführender Gesellschafter sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Sicherheitstechnik im Sachverständigen- und Planungsbüro Sascha Puppel GmbH mit Sitz in Erkelenz und Berlin tätig. Zudem ist er Mitglied in zahlreichen Normungsgremien, Arbeitskreisen und Fachausschüssen. www.sicherheit-puppel.de

Sascha Puppel

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