Der Artikel kompakt zusammengefasst
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- Beim Modul 1 für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ergibt sich der reale Preis für Wärmepumpenstrom erst durch eine sachgerechte Zuordnung der Kostenbestandteile für den gesamten Energieliefervertrag und die Berücksichtigung von Kostenelementen, die über den Energieliefervertrag hinaus zusätzlich zu berücksichtigen sind.
- Beim Modul 2 für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen besteht schon seit zwei Jahren die Problematik, dass die Preise überwiegend aus Tarifen für Wärmepumpen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, errechnet werden müssen. Und um die Rückerstattung von Umlagen muss sich der Betreiber einer Wärmepumpe jährlich neu kümmern.
- In fast allen Konstellationen führen die vorgenannten Zuordnungen dazu, dass der Preis für Wärmepumpenstrom günstiger als auf dem „Preisschild“ ist.
- Über das Modul 2 sinken die Strompreise auch durch Entlastungen bei Umlagen und der Konzessionsabgabe. Mit einer Bagatellregelung könnte diese Lenkungswirkung sehr einfach anteilig auf Modul 1 übertragen werden.
Wer auf eine Wärmepumpe umsteigt, muss nur noch etwa ein Viertel der Heizenergiemenge einkaufen. Strom ist allerdings deutlich teurer als der zurzeit am häufigsten zum Heizen von Gebäuden eingesetzte Energieträger Erdgas. Der tatsächliche Strompreis für den Betrieb einer aktuell installierten Wärmepumpe lässt sich nicht ablesen, man muss ihn (leider) errechnen.
Setzt man nur die tatsächlich notwendigen Strompreisbestandteile – also Beschaffung, Vertrieb, Marge, Netznutzungsentgelt, den heute gängigen (aber technisch veralteten) Messstellenbetrieb, den europarechtlichen Mindestwert für die Stromsteuer und für die Konzessionsabgabe den Wert für Sondervertragskunden – an, würden die günstigsten Energielieferanten im Deutschlandmittel ihren Neukunden für 3500 kWh/a Haushaltsstrom 766 Euro in Rechnung stellen. Ohne die Berücksichtigung von Boni. Der Strompreis liegt dann für diese typische Nennmenge bei 21,89 Ct/kWh (alle Preisangaben sind soweit nicht anders angegeben brutto inklusive 19 % Umsatzsteuer).
Tatsächlich werden am Jahresende 1022 Euro auf der Stromrechnung stehen, woraus sich für die Abnahmemenge ein Strompreis von 29,20 Ct/kWh (Nennpreis für 3500 kWh/a) ergibt. Den Unterschied machen die tatsächliche Stromsteuer sowie die zusätzlich fällige Konzessionsabgabe, die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und der Aufschlag für besondere Netznutzung.
Bei Wärmepumpen als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG gibt es mit dem Netzanschluss nach Modul 1 und Modul 2 (siehe Info-Kasten) zwar einen Nachlass auf das Netznutzungsentgelt, jedoch auch zusätzliche Kosten für den erforderlichen Smart Meter (Pflichteinbau) und die Technik zur temporären Dimmung der Wärmepumpe durch den Verteilnetzbetreiber bei einem Netzengpass.
Modul 1 / Modul 2 …
… unterscheidet, wie ab dem Jahr 2024 neu installierte Heizungs-Wärmepumpen(anlagen) als „Steuerbare Verbrauchseinrichtung“ mit dem Stromnetz verbunden werden / sind. Die Wärmepumpen müssen eine elektrischen Nenn-Anschlussleistung von über 4,2 kW aufweisen (inklusive Heizstab / Notheizvorrichtung).
Im Modul 1 wird der Strom für die Wärmepumpe zumeist über nur einen Zählpunkt zusammen mit dem Strom für den Haushalt aus dem Netz entnommen und über nur einen Stromliefervertrag abgerechnet. Im Modul 1 gibt es eine pauschale Reduzierung des Netznutzungsentgelts über einen Betrag, der sich aus dem 750-fachen Netzentgelt-Arbeitspreis plus 80 Euro/a (brutto) ergibt.
Im Modul 2 wird der Strom für die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt aus dem Netz entnommen und über einen separaten Stromliefervertrag abgerechnet. Im Modul 2 wird der Netzentgelt-Arbeitspreis des Verteilnetzbetreibers um 60 % reduziert und an einer Marktlokation kein zweiter Netzentgelt-Grundpreis fällig. Bisher werden kaum Energielieferverträge explizit für Modul 2 angeboten, sodass sie nur mithilfe der in den Preisblättern der Verteilnetzbetreiber angegeben Netzentgelt-Arbeitspreise für den Netzanschluss vor und nach 2024 errechnet werden können.
Modul 1 ist bei geringeren Netzentnahmen günstiger. Die Realisierung von Modul 2 erfordert Investitionen für einen zusätzlichen Zählerplatz. Modul 1 kann optional mit Modul 3 kombiniert werden.
Beim zusätzlich wählbaren Modul 3 mit zeitvariablem Netzentgelt-Arbeitspreis (N-AP) obliegt die Ausgestaltung der Zeitfenster für die Standardtarifstufe, eine Hochlasttarifstufe (HT) und eine Niedriglasttarifstufe (NT) dem Verteilnetzbetreiber. Dabei gilt für das Verhältnis HT zu NT, dass bei einem hypothetischen Verbraucher mit einer Netzentnahme gemäß dem Standardlastprofil für Haushaltskunden (H0) beim Netzentgelt für die Arbeit keine Kostendifferenz zwischen der Netzentnahme mit Modul 3 und einer klassischen Entnahme ohne Leistungsmessung entsteht.
Der N-AP in der ST entspricht im Modul 3 grundsätzlich dem N-AP für die Netzentnahme ohne Leistungsmessung. Der Verteilnetzbetreiber muss eine HT und eine NT bilden und in mindestens zwei Quartalen eines Jahres abrechnen. Im gegebenenfalls übrigen Zeitraum gilt die Standardtarifstufe. Die HT muss in aktiven Quartalen in mindestens 2 Stunden eines Tages abgerechnet werden und darf die Standardtarifstufe um maximal 100 % übersteigen. Die NT ist im Korridor zwischen 10 und 40 % der ST zu bilden. Die Tarifstufen werden in einem 15-Minuten-Raster angelegt.
Wärmepumpen-Strompreis für Modul 1
Bild 2 stapelt die zu entrichtenden Stromkostenbestandteile bezogen auf die Netzentnahme einer Modul-1-Wärmepumpe im Bereich 2000 bis 7500 kWh/a. Die pauschale Netzentgeltreduzierung (im Beispiel das Deutschlandmittel von 134,86 Euro/a) sowie der Mehrpreis für den Smart Meter und die Dimmtechnik modellieren den effektiven Arbeitspreis in Abhängigkeit von der Abnahmemenge. Modul-1-typisch steigt der Preis mit der Abnahmemenge. Bei einem höheren Netzentgelt-Arbeitspreis vergrößern sich die Differenz und das Preisniveau.
Für 2000 kWh/a Netzentnahme der Wärmepumpe ergibt sich ein effektiver Arbeitspreis von 22,80 Ct/kWh, bei 7500 kWh sind es 24,51 Ct/kWh. Wichtig: Beide Preise liegen mit 6,40 Ct/kWh bzw. 4,69 Ct/kWh deutlich unter dem Nennpreis von 29,20 Ct/kWh – der oft für Überschlagsrechnungen herhalten muss. Der Unterschied resultiert aus den Grundpreisen und ihrer sachgerechten Zuordnung.
In diesem Kontext ist die Netzentnahme der Wärmepumpe beim Modul 1 ein Mehrverbrauch. Für eine saubere Bilanz dürfen ihm auch nur die dadurch eintretenden Mehrkosten zugeordnet werden. Über den weiterhin vorhandenen Stromverbrauch für den Haushalt sind der Netzentgelt-Grundpreis, die einfache Messstelle und die Servicepauschale des Energielieferanten bereits berücksichtigt und müssen „sowieso“ bezahlt werden. Dem Stromverbrauch der Wärmepumpe sind hingegen im Preisbeispiel 88 Euro/a (typisch: 75…90 Euro/a) für die Mehrkosten des Smart Meters sowie die Dimmtechnik anzulasten. Letztere wird bisher allerdings selten mit der Preisobergrenze in Rechnung gestellt, da sie im Feld noch gar nicht angekommen ist. Abzuziehen ist die pauschale Netzentgeltreduzierung für den SteuVE-Betreiber. Die drei Kostenelemente von zusammen −46,86 Euro/a wirken sich bei 2000 kWh/a mit −2,34 Ct/kWh und bei 7500 Ct/kWh nur noch mit −0,62 Ct/kWh aus.
Der Netzanschluss mit Modul 1 ist somit insbesondere bei geringer Netzentnahme durch die Wärmepumpe vorteilhaft. Ohne die sachgerechte Zuordnung der Netzentgeltreduzierung auf die Netzentnahmemenge der Wärmepumpe würde ihre Wirkung deutlich verblassen.
Die zusätzlich in Bild 2 (und Bild 3) eingetragenen sechs rot gestrichelten Linien mit einem projektspezifischen Wärmepumpenstrom-/Gaspreisverhältnis (SGV) als Parameter zeigen, welches SGV tatsächlich erreicht wird und deuten an, wie sich beispielsweise die Minimierung der Stromsteuer oder der Konzessionsabgabe auswirken würde. Zugrunde liegt ein Gaspreis von 8,7 Ct/kWh (Nennpreis), der sich auf eine Netzentnahme von 20.000 kWh und einen Grundpreis von 140 Euro/a bezieht. Im Februar 2026 ist dies ein nicht gewichteter Mittelwert für ganz Deutschland. Die meisten Adressen liegen in einem Bereich ±1,0 Ct/kWh gegenüber diesem Nennpreis. Dass die SGV-Kurven nach links steigen, resultiert auch aus dem Grundpreis im Erdgastarif. Die Gas- und Strom-Netzentnahmen sind durch einen Jahresnutzungsgrad (JNG) der Gas-Heizung von 0,93 und eine Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe von 3,3 gekoppelt.
JV
Ersichtlich ist, dass sich ohne die beiden Umlagen, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer bei einer Netzentnahme von 3000 kWh/a fiktiv ein WP-Strompreis von nur 17,67 Ct/kWh ergeben würde, der zugehörige Gaspreis liegt bei 9,32 Ct/kWh und das SGV bei 1,89. Der Heizenergiekostenvorteil der Wärmepumpe beträgt dann 463 Euro/a gegenüber einer erneuerten Gas-Heizung und 602 Euro/a gegenüber einer alten Gas-Heizung (JNG 0,8). Mit dem tatsächlichen WP-Strompreis von 23,58 Ct/kWh liegt der Heizenergiekostenvorteil deutlich niedriger bei 284 bzw. 423 Euro/a.
Zur Einordnung: Der Umstieg auf eine Wärmepumpe statt der 1:1-Erneuerung einer Gas-Heizung wird bei 55 % Heizungsförderung ab einem Heizenergiekostenvorteil von etwa 4501) Euro attraktiv.
1)…………
Annahmen: konstanter Heizenergiekostenvorteil, Einbaukosten neue Gas-Heizung 8500 Euro, Einbaukosten der Heizungs-Wärmepumpe vor Förderung 30.000 Euro, Finanzierung der Mehrkosten für den Einbau der Wärmepumpe über ein Annuitätendarlehen mit 16 Jahren Laufzeit und 6 % effektivem Zinssatz, monatlich gleiche Kreditraten
…………..
Wärmepumpen-Strompreis für Modul 2
Analog stapelt Bild 3 die zu entrichtenden Stromkostenbestandteile bezogen auf die Netzentnahme einer Modul-2-Wärmepumpe mit einer Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %. Wieder modellieren der Mehrpreis für den Smart Meter und die Dimmtechnik sowie nun auch die Servicepauschale (Grundpreis) des zweiten Energieliefervertrags den effektiven Arbeitspreis des Wärmepumpenstroms in Abhängigkeit von der Abnahmemenge. Modul-2-typisch sinkt der Preis mit der Abnahmemenge.
Die zusätzlich eingetragenen projektspezifischen SGV zeigen, welches SGV tatsächlich erreicht wird und deuten an, wie sich beispielsweise die Minimierung der Stromsteuer oder der Konzessionsabgabe auswirken würde. Nach § 22 EnFG [1] können die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf Antrag entfallen, wenn die Wärmepumpe wie beim Modul 2 mit einem separaten Stromzähler (Zählpunkt) an das Stromnetz angeschlossen ist. Für das Jahr 2026 verbilligt das Modul 2 Wärmepumpenstrom um 1,65 Ct/kWh.
Da ein Netzanschluss über das Modul 2 einen oft nicht vorhandenen zusätzlichen Zählerplatz erfordert, wird in der Gegenüberstellung mit Modul 1 ersichtlich, dass projektspezifisch nachgerechnet werden muss, ob sich das Modul 2 auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Einrichtung langfristig rentieren kann. Gleiche Stromkosten liegen mit den Deutschlandmittel-Preisannahmen ohne § 22-EnFG-Rückerstattung bei 2680 kWh/a und mit § 22-EnFG-Rückerstattung bei 2180 kWh/a vor.
JV
Das Kosten-Nutzen-Dilemma …
Modul 2 ermöglicht mit der § 22-EnFG-Rückerstattung und der geringeren Konzessionsabgabe und dem um 60 % reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis zwar niedrigere Wärmepumpen-Stromkosten, der zusätzliche Zähler(platz) ist aber oft eine teure „Eintrittskarte“. Und es ist nicht gewährleistet, dass eine Investitionsentscheidung bei künftigen regulatorischen Änderungen oder der weiteren Entwicklung bei den Kostenparametern wie kalkuliert aufgeht. Auch ein sinkender Netzbezug durch Eigenstromnutzung oder Energiesparmaßnahmen würden sich auf die Bilanz auswirken.
Bei einem moderaten oder geringen Netzentgelt-Arbeitspreis und einem niedrigen Stromverbrauch der Wärmepumpe spricht viel für die Verwendung von Modul 1. Allerdings kann der Betreiber der Wärmepumpe dann die § 22-EnFG-Rückerstattung nicht beanspruchen und muss die volle, nach Einwohnerzahl der Gemeinde gestaffelte Konzessionsabgabe bezahlen.
… über eine Bagatellregelung lösen
Ob eine Wärmepumpe mit Modul 1 oder Modul 2 betrieben wird (und ob sie überhaupt existiert), wirkt sich nicht auf die Kostenblöcke aus, die über die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf die nicht privilegierte Strommenge verteilt werden. Diese Aussage ist weitgehend auch auf die Konzessionsabgabe übertragbar.
Der Gesetzgeber könnte also überlegen, ob die von ihm gewollte Lenkungswirkung ausschließlich über eine kWh-genaue Abrechnung mit Modul 2 greifen soll. Eine Option zur kostengünstigen Aktivierung der Lenkungswirkung könnten Bagatellregelungen sein, die bei einem Modul-1-Netzanschluss mit SteuVE-Wärmepumpe eine bestimmte Strommenge von den beiden Umlagen befreit und für eine bestimmte Strommenge die Konzessionsabgabe wie bei Modul 2 senkt. Es wird dann naturgemäß Anschlüsse geben, die unter und über der Bagatellgrenze liegen, sodass es einen Ausgleich gibt.
Rechnerisch werden die Stromkosten dann einheitlich um einen bestimmten Betrag (wie ein zweites negatives Grundpreiselement) gesenkt. Das zahlt sich unmittelbar und transparent auf die Wirtschaftlichkeit jeder Wärmepumpenanlage gleich aus. Über einen Grundsockel für den Haushaltsstrom (von z. B. 3500 kWh/a) kann verhindert werden, dass bereits indirekt privilegierte Eigenstromnutzer „überfördert“ werden. Die Regelung würde auch keine neuen Privilegien schaffen, sondern nur, zumindest teilweise, die Anwendung bewusst geschaffener gesetzlicher Regelungen vereinfachen bzw. den Zugang kostengünstiger machen.
Da die drei Strompreiskomponenten über den Verteilnetzbetreiber abgewickelt werden und er Zugang zu allen zur Abrechnung mit dem Energielieferanten notwendigen Informationen hat, ist eine einfache und vollautomatische Umsetzung möglich. Beim Modul 2 gibt es hingegen für jede Wärmepumpe jedes Jahr einen individuellen Aufwand und zusätzliche Bürokratie, die letztendlich wieder die Netzentgelte erhöht. Ein Anschluss über Modul 1 ist auch für das Stromsystem vorteilhafter, wenn es mit Modul 3 kombiniert über Preissignale die Leistungsaufnahme zu Hochlastzeiten im Verteilnetz senkt.
Exemplarisch würde sich bei einer Bagatellregelung mit einer Freimenge von 3000 kWh/a eine Entlastung je nach Gemeindegröße zwischen 91 und 129 Euro/a ergeben, wobei die genannten Beträge nur vollständig zur Anwendung kommen, wenn mindestens 7500 kWh/a Netzentnahme abgerechnet werden, also für mindestens 3500 kWh/a (Grundsockel) insgesamt 113 bis 157 Euro/a für KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und Strom-Konzessionsabgabe gezahlt wurden. Das wäre exakt der Betrag, den ein Nachbar mit Öl-, Gas- oder Biomasse-Heizungen beim Grundsockel-Stromverbrauch zahlt (siehe Info-Kasten). Jochen Vorländer
Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Energieträger
„Zufallsgewinne“ durch Konzessionsabgabe
Wer eine Gas-Heizung mit einer Entnahmemengen von 20.000 kWh/a Erdgas betreibt, macht dies in aller Regel als Sondervertragskunde. Nur 13 % der an Standardlastprofil(SLP)-Kunden gelieferten Gasmenge wird „Tarifkunden“ (zumeist: Grundversorgung) bereitgestellt. Für Erdgas-Sondertarifkunden sieht die Konzessionsabgabenverordnung eine Konzessionsabgabe von 0,03 Ct/kWh (netto) vor. Der Musterhaushalt bezahlt dann an seine Gemeinde indirekt über die Stromrechnung eine Konzessionsabgabe von 6,0 Euro/a, inkl. 19 % Umsatzsteuer sind es 7,14 Euro/a.
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Stellen die Hauseigentümer die Heizung auf beispielsweise eine Luft/Wasser-Wärmepumpe um, ergibt sich bei einem Jahresnutzungsgrad für eine zur Erneuerung anstehende Gas-Niedertemperaturheizung von 0,85 und einer Jahresarbeitszahl von 3,3 ein Wärmepumpen-Stromverbrauch von 5150 kWh/a. Ist die Wärmepumpe mit der meistverbauten Standardlösung über Modul 1 (gemeinsamer Stromzähler mit dem Haushaltsstrom) mit dem Stromnetz verbunden, ergibt sich eine nach der Größe der Gemeinde gestaffelte Konzessionsabgabe zwischen 1,32 und 2,39 Ct/kWh (netto). Der konzessionsabgabenrechtliche Sondervertragskunden-Status mit einer Konzessionsabgabe von nur 0,11 Ct/kWh wird dann durch eine Mindestabnahmemenge von 30.000 kWh/a und eine teure registrierende Leistungsmessung und eine nicht erreichte Leistung über 30 kW in mindestens zwei Monaten pro Abrechnungsjahr ausgeschlossen.
Der Heizungswende-Haushalt zahlt somit je nach Gemeindegröße eine Konzessionsabgabe für den Modul-1-Wärmepumpenstrom zwischen 67,98 und 123,09 Euro/a; inkl. 19 % Umsatzsteuer sind es zwischen 80,90 und 146,47 Euro/a – also bis zu 20-mal mehr als zuvor mit der Gas-Heizung. Bei der Konzessionsabgabe besteht für die besonders häufig genutzten Modul-1-Netzanschlüsse somit ein erhebliches Potenzial zur Kostensenkung – allein durch einen (teilweisen) Verzicht auf „Zufallsgewinne“ für die Gemeinden.
Exkurs: Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. Geregelt ist die Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen an Gemeinden und Landkreise in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) [2] auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes. Fein säuberlich könnte man meinen, sofern man nicht nach verbindlichen Regeln für Wärmepumpenstrom sucht:
Bei einem Modul-2-Netzanschluss mit separatem Stromzähler und einem separaten Wärmepumpen-Stromtarif wird zumeist nur die Sondervertragskunden-Konzessionsabgabe von 0,11 Ct/kWh (netto) oder bei Tarifkunden die Konzessionsabgabe für Schwachlasttarife von 0,61 Ct/kWh (netto) erhoben … Im Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt [3] wird eine durchschnittliche mengengewichtete Konzessionsabgabe von 0,17 Ct/kWh (netto) für Heizstromkunden mit einem Jahresstromverbrauch von 7500 kWh/a im Abnahmefall „Wärmepumpe, getrennte Messung“ ausgewiesen.
Literatur
- [1] Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 Teil I Nr. 347) www.gesetze-im-internet.de/enfg
- [2] Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I Seite 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 Teil I Nr. 347) www.gesetze-im-internet.de/kav
- [3] Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Bonn: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Herausgeber), Stand: 26. Januar 2026
- [4] Vorländer, Jochen: Modul 3: Große Unterschiede beim zeitvariablen Netzentgelt. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner, nur online, 28. Oktober 2025
- [5] Vorländer, Jochen: Energiepreise. Wärmepumpen mit separatem Zählpunkt: Umlagen entfallen. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner 02-2026