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Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Über § 22 EnFG können Betreiber von Wärmepumpen, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden sind, für die von der Wärmepumpe aus dem Stromnetz entnommene Strommenge auf Antrag eine Rückerstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage erhalten.
Nach 1252 Tagen in der Warteschleife ist am 23. Dezember 2025 durch den Wegfall von § 68 EnFG das von der Ampel-Koalition beschlossene §22-EnFG-Umlagenprivileg für Wärmepumpen mit eigenem Stromzähler amtlich geworden.
Vier Worte im „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2025 Teil I Nr. 347 vom 22. Dezember 2025) im Artikel 25 „Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes“ Nr. 28 aktivieren ein schon im Jahr 2022 von der Ampel-Koalition für bestimmte Wärmepumpen beschlossenes Privileg: „§ 68 wird gestrichen.“
Nur mit eigenem Zählpunkt
Mit dem „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)“ vom 20. Juli 2022 wurde für Wärmepumpenstrom in § 22 EnFG ein Privileg bei der Umlageerhebung eingeführt:
„Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen [KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage] verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.“
Sprich: Der Strom für Wärmpumpen mit einem separaten Stromzähler („eigener Zählpunkt“, über den keine weiteren nichtprivilegierten Verbrauchseinrichtungen mit dem Netz verbunden sind) kann im Jahr 2026 etwa 1,65 Ct/kWh (brutto) günstiger sein. Bei einer Netzentnahme von 6000 kWh/a entlastet dies Eigenheimbesitzer um 99 Euro/a.
Über den nun entfallenen Beihilfevorbehalt in § 68 EnFG ist das § 22-EnFG-Umlagenprivileg nun anwendbar. 2026 betragen für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher die KWKG-Umlage 0,446 Ct/kWh und die Offshore-Netzumlage 0,941 Ct/kWh (jeweils netto).
Anspruch muss angemeldet werden
Um sich die „Privilegierung für Wärmepumpen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz“ in vollem Umfang zu sichern, muss durch den Netznutzer rechtzeitig bis zum 28. Februar des folgenden Jahres eine Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen. Wer schon eine Wärmepumpe betreibt, sichert sich damit das § 22-EnFG-Umlagenprivileg also zunächst für das Jahr 2025 in Höhe von 1,301 Ct/kWh. Bei einer Netzentnahme von 6000 kWh/a entlastet dies Eigenheimbesitzer um 78 Euro/a.
Haushaltskunden haben im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber, in diesem Fall ist der Stromversorger der Netznutzer. Der Stromversorger muss dann den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Dem Stromversorger muss die Meldung von seinem Stromkunden (Letztverbraucher) dafür einige Tage vor dem Fristablauf vorliegen. Viele Stromversorger bieten eine Meldung nach § 22 EnEG über elektronische Formulare schon aus eigenem Interesse als Kundenservice an. JV
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Literatur
[1] Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 Teil I Nr. 347) www.gesetze-im-internet.de/enfg