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Legionellenuntersuchungen nach TrinkwV

Probennahme: Neue tech­nische und juristische Bezugspunkte

Bild 1 Trinkwasser muss aus guten Gründen rein und genusstauglich sein. Um dies zu gewährleisten, definiert die Trinkwasserverordnung u. a. systemische Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

Schell

Bild 1 Trinkwasser muss aus guten Gründen rein und genusstauglich sein. Um dies zu gewährleisten, definiert die Trinkwasserverordnung u. a. systemische Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Künftig setzt die Empfehlung des Umweltbundesamts (UBA) „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ den verbindlichen Rahmen für die systemischen Untersuchung auf Legionellen nach § 31 TrinkwV.
■ Die UBA-Empfehlung tritt voraussichtlich durch eine Änderung der TrinkwV im 2. Quartal 2026 in Kraft. Für Betreiber, Fachplaner, Fachhandwerker und Labore kann sie aufgrund des Vorlaufs bei Planung, Installation und Beauftragung schon vorher Relevanz haben.
■ Für Gesundheitseinrichtungen ändert sich durch die neue UBA-Empfehlung in dieser Hinsicht nichts: Die systemische Untersuchung nach TrinkwV entspricht weiterhin der weitergehenden Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 551.

Bis eine neue Empfehlung des Umweltbundesamtes für „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ mit einer überarbeiteten Version der TrinkwV in 2026 in Kraft tritt, sollte die Lage der Probennahmestellen überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden.

Die im Dezember 2025 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung …“ [1] „… dient der Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen nach § 31 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und beschreibt die Probenahme, den Untersuchungsgang und die Angabe des Ergebnisses.“

Sie ist damit die einzige verbindliche Vorgehensweise, wenn es um die Erfüllung dieses Paragrafen der Trinkwasserverordnung geht. Allerdings gibt es noch weitere Rechtspflichten in der TrinkwV und darüber hinaus. Sie führen zu weiteren Untersuchungen auf Legionellen auch in der Peripherie von Trinkwasser-Installationen. Welche dies sind, erläutert Rechtsanwalt Hartmut Hardt, VDI, (siehe Info-Kosten).

Neues Ziel? Was ändert sich?

Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes, nach Anhörung der Trinkwasserkommission, definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher, indem sie vorgibt: „Ziel der systemischen Untersuchung ist die Überprüfung, ob Legionellen in einer relevanten Konzentration im zirkulierenden Trinkwasser warm vorkommen.“ „In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“

Damit fokussiert sich die neue Empfehlung also ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW-Arbeitsblatt W 551. Die orientierende Untersuchung sieht weitere Probennahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen künftig nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag von § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen. Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW-Arbeitsballt W 551 sozusagen ein „Worst-Case-Szenario“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind auch weiterhin auf Basis anderer Rechtspflichten sinnvoll, jetzt müssen sie allerdings zusätzlich beauftragt werden.

Verlegung von Probennahmestellen?

Um den Untersuchungsauftrag auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV zu erfüllen, muss nun anhand eines Strangplanes oder ähnlichem überprüft werden, welche reguläre Entnahmestelle möglichst nah am längsten Fließweg des Warmwassers liegt, bevor die Zirkulationsleitung beginnt. Dies kann also auch im Gäste-WC „ganz oben“ an einem Steigestrang der Fall sein, aber bei einer horizontalen Verteilung auch eine Entnahmestelle in der letzten Nasszelle im Fließweg des Trinkwassers. Es kann sich dann um ein Bad, einen Putzmittelraum oder eine Küche usw. handeln. Festgelegt ist, dass es sich um eine Entnahmestelle handeln muss, für die der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist. Und je nach Art der Entnahmestelle, wird „… dem Betreiber […] empfohlen, gut erreichbare Eckventile gegebenenfalls mit Probennahmearmaturen zu installieren.“

Bild 2 Oft wird die systemische Untersuchung nach TrinkwV und die orientierende Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gleichgesetzt. Nun schärft das Umweltbundesamt die Begriffsbestimmung „systemisch“ nach: „In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“ Zukünftig erfüllt nur noch die Beprobung dieser Entnahmestelle – auch über Probennahmeventile – die Anforderung der TrinkwV.

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Bild 2 Oft wird die systemische Untersuchung nach TrinkwV und die orientierende Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gleichgesetzt. Nun schärft das Umweltbundesamt die Begriffsbestimmung „systemisch“ nach: „In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“ Zukünftig erfüllt nur noch die Beprobung dieser Entnahmestelle – auch über Probennahmeventile – die Anforderung der TrinkwV.

Was bleibt wie bisher? Die Untersuchungspflicht für Großanlagen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551) bei der Vernebelung von Warmwasser bleibt erhalten. Weiterhin erhalten bleiben die Probennahmestellen am Abgang des Trinkwassererwärmers und im Rücklauf der Zirkulation. Wie bisher, ist „Zusätzlich […] jeder Steigestrang in die Untersuchung einzubeziehen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigesträngen zu entnehmen sind.“ Sie müssen jedoch repräsentativ für die anderen Steigestränge sein. „Die Auswahl ist zu dokumentieren […] und zu begründen. Die Begründung ist vom Betreiber auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.“

Bild 3 Erstmalig werden auch Probennahmeventile in einer UBA-Empfehlung erwähnt.

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Bild 3 Erstmalig werden auch Probennahmeventile in einer UBA-Empfehlung erwähnt.

Warum ändert sich die Stelle der Untersuchung? Der Gesetzgeber möchte sich bei der zukünftigen Überwachungspflicht auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV auf zentrale Bereiche der Trinkwasser-Installation fokussieren, wie Trinkwassererwärmer, Verteiler, Steigstränge oder Zirkulationsleitungen, weil sich eine mögliche Kontamination mit Legionellen in diesen Bereichen „… auf die Trinkwasserqualität an einer größeren Anzahl von Entnahmestellen auswirken …“ kann.

Warum sollen lokale Kontaminationen mit der systemischen Untersuchung nicht mehr erfasst werden? Eine weitere Begründung für die Einengung der TrinkwV auf systemische Untersuchungen findet sich im Abschnitt „2.3 Lokale Kontaminationen“. Dort steht: „Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur mit Legionellen (z. B. eines Duschkopfes oder eines Duschschlauchs). Der Einfluss einer lokalen Kontamination auf benachbarte Entnahmearmaturen oder Teile der Trinkwasser-Installation ist begrenzt. Darüber hinaus stehen lokale Kontaminationen im Gegensatz zu systemischen Kontaminationen in der Regel in engem Zusammenhang mit der individuellen Nutzung der beprobten Entnahmestelle.“

Ist die Erfassung lokaler Kontamination weiterhin sinnvoll bzw. notwendig? „Eine Legionelle weiß nicht, wo sie sich in der Trinkwasser-Installation befindet“ und mögliche Gesundheitsgefährdungen halten sich ebenfalls nicht an die Untersuchungsstellen gemäß TrinkwV. Ohnehin gilt weiterhin als Stelle der Einhaltung (§ 10 TrinkwV) von mikrobiologischen und chemischen Anforderungen jede Entnahmestelle im Gebäude, also auch die in der Peripherie von Stichleitungen. Unverändert bleibt auch der § 13 TrinkwV, sodass weiterhin bei Planung, Bau und Betrieb mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Und für den Betrieb bedeutet das vor allem die Pflicht zur Instandhaltung der Trinkwasser-Installation und dem bestimmungsgemäßen Betrieb über alle Entnahmestellen (vgl. DVGW- und VDI-Regelwerk).

Wann tritt die neue Vorgehensweise in Kraft? Bevor die aus [2] resultierenden Änderungen rechtliche Verbindlichkeit erlangen, muss die Trinkwasserverordnung angepasst werden. Damit ist ungefähr im 2. Quartal 2026 zu rechnen.

Ausblick und Empfehlungen

Betreiber, Fachplaner, Fachhandwerker, Labore und Sachverständige sollten sich bis zum Erscheinen der geänderten TrinkwV, voraussichtlich im 2. Quartal 2026, auf die neuen Vorgaben einstellen. Es wäre jedoch aufgrund weiterer Rechtspflichten zu kurz gesprungen, auf die zusätzliche Beprobung bewährter Entnahmestellen in der Peripherie zu verzichten. Daher kommt weiterhin auch dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 eine hohe Bedeutung zu, nicht zuletzt aufgrund der dort beschriebenen „weitergehenden Untersuchung“ bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts. Darüber hinaus sind weitergehende Untersuchungen im Gesundheitsbereich die Basis für systemische Untersuchungen nach § 31 TrinkwV (siehe UBA-Empfehlung „Periodische Untersuchungen …“, 2006).

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Trinkwasserhygiene

Dr. Peter Arens
ist Fachmann für Trinkwasserhygiene, Schell, 57462 Olpe, www.schell.eu

Schell

Literatur

[1] Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses. Bundesgesundheitsblatt 68, 1462–1467 (2025)

  

„Die TrinkwV ist ein wichtiger, aber nicht abschließender Maßstab“

Die neue Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung …“ ist zwar künftig die einzige verbindliche Vorgehensweise, wenn es um die Erfüllung von § 31 TrinkwV geht. Allerdings gibt es weitere Rechtspflichten in der TrinkwV und darüber hinaus. Sie führen zu weiteren Untersuchungen auf Legionellen auch in der Peripherie von Trinkwasser-Installationen. Welche dies sind, erläutert Rechtsanwalt Hartmut Hardt, VDI. Sein juristischer Schwerpunkt ist das Betreiberrecht – ein Rechtsgebiet, das juristische Verantwortung mit technischer Praxis verbindet.
 

TGA+E: Herr Hardt, wie hängen Verbraucherschutz und Trinkwasserhygiene zusammen?

Hardt: Die zentrale Ausrichtung eines jeden Handelns ist es, etwaig eintretende Schadensereignisse durch ausreichende Schutzmaßnahmen vorbeugend zu schützen. Kommt es zu einem Schaden, dann fragt der Jurist / die Juristin: War das vorhersehbar? Und wenn das bejaht wird, dann geht das Haftungsrecht davon aus, dass der Schadenseintritt vermeidbar war oder zumindest in seinem Ausmaß hätte eingedämmt werden können. Das versteht der juristische Laie sofort, denn „wer eine Handlung zu verantworten hat, muss diese sorgfältig erbringen / erbringen lassen“.

Hartmut Hardt: „Von technische Anlagen, beispielsweise einer Trinkwasser-Installation, können bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.“

RA Hartmut Hardt

Hartmut Hardt: „Von technische Anlagen, beispielsweise einer Trinkwasser-Installation, können bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.“

TGA+E: Reicht es dann aus, allein den Vorgaben der jeweils aktuellen oder anzuwendenden Fassung TrinkwV zu folgen?

Hardt: Aus juristischer Sicht ist deutlich darauf hinzuweisen, dass im Haftungsrecht die Anforderungen an die Trinkwasserhygiene sich nicht nur aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), sondern in zivilrechtlicher Haftung maßgeblich auch durch § 823 BGB in Verbindung mit den Verkehrssicherungspflichten und dem allgemeinen Deliktsrecht ergeben. Die TrinkwV ist ein wichtiger, aber nicht abschließender Maßstab. Ein Betreiber kann sich im Schadensfall nicht damit exkulpieren, „nur“ die TrinkwV eingehalten zu haben, wenn ihm darüberhinausgehende Verkehrssicherungspflichten oblagen.

TGA+E: Woran liegt dies?

Hardt: Ausgangspunkt ist die Doppelnatur der einschlägigen Pflichten. Die Trinkwasserverordnung regelt als öffentlich-rechtliche Norm auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Qualität des Trinkwassers, die Untersuchungspflichten der Betreiber und das behördliche Überwachungsregime. Sie dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt.

Wer gegen ihre Vorgaben verstößt, kann deshalb bereits aus § 823 Abs. 2 BGB deliktisch haften, etwa wenn vorgeschriebene Legionellenuntersuchungen nicht durchgeführt oder notwendige Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen unterlassen werden. Gleichzeitig konkretisiert die Trinkwasserverordnung den objektiven Sorgfaltsmaßstab im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB, indem sie Mindeststandards setzt, die im Regelfall einzuhalten sind, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht zu unterschreiten.

TGA+E: Das heißt, über die TrinkwV hinaus gibt es weitere Rechtspflichten?

Hardt: Ja, daneben steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die der Bundesgerichtshof aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelt hat. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern.

Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für technische Anlagen, von denen bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen können. Gebäudewasserversorgungsanlagen – insbesondere Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilienhäusern, Hotels, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen – sind solche Gefahrenquellen. Der Betreiber hat deshalb nicht nur formale Vorschriften zu beachten, sondern den Betrieb so zu organisieren, dass die Gefährdung der Nutzer durch mikrobiologische Verunreinigungen – allen voran Legionellen – nach einzuhaltenden Sorgfaltsvorgaben minimiert wird.

Pflichten können über den Wortlaut der TrinkwV hinausreichen

TGA+E: Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Urteile, die bei der Haftungsfrage über die TrinkwV hinausgehen?

Hardt: Die Rechtsprechung zu Legionellen-Fällen zeigt deutlich, dass die Pflichten des Betreibers über den Wortlaut der Trinkwasserverordnung hinausreichen können. Besonders prägend ist insoweit die Entscheidung des BGH vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 161/14). In diesem Verfahren nahm die Erbin eines Mieters den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem der Mieter an einer Legionellen-Pneumonie verstorben war. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Pflicht des Vermieters hervorgehoben, das in der Mietwohnung bereitgestellte Trinkwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob die Trinkwasserverordnung zum fraglichen Zeitpunkt bereits eine ausdrückliche Untersuchungspflicht vorsah oder nicht. Maßgeblich war vielmehr, dass angesichts der bekannten Gefahrenlage eine sorgfältige und umsichtige Bewirtschaftung der Wasserversorgungsanlage Untersuchungen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gebot.

TGA+E: Aus welchen juristischen Gründen sollten Betreiber von Trinkwasser-Installationen weiterhin auch ausgewählte Entnahmestellen in der Peripherie auf Legionellen untersuchen lassen, also zusätzlich zur systemischen Untersuchung?

Hardt: Verkehrssicherungspflichten resultieren aus praktischen (meist naturwissenschaftlichen) Erfahrungen. Die bisherigen Regelungen zur Lokalisation der Entnahmestellen gelten bis heute als wohldurchdacht und haben sich als solche bewährt. Wird nunmehr insoweit eine Änderung vorgenommen und findet diese keine Akzeptanz in den Verkehrskreisen, dann sind die bis dato eingebrachten Verkehrssicherungsmaßnahmen der relevante Sorgfaltsmaßstab. Spannend wird es, wenn es zu einem Schadensereignis mit körperlichen Folgen kommt. Dann wird § 823 Abs. 2 BGB „aktiv“ und damit werden die Verkehrssicherungspflichten („alt“) in die Waagschale der Entscheidung gelegt – und wie das ausgeht, ist zumindest offen.

TGA+E: Vielen Dank für die Einordnungen.

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