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Energiepreise

Die EEG-Umlage ist vorerst eingemottet

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Mit der Billigung des Bundesrats tritt eine vom Deutschen Bundestag beschlossene Aussetzung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 in Kraft. Das dürfte auch die Wettbewerbsfähigkeit von Wärmepumpen erhöhen.

Kompakt zusammengefasst
Vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 beträgt die EEG-Umlage für nicht privilegierte Stromkunden inklusive Mehrwertsteuer 4,43 Ct/kWh.
■ Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage […]“ wird die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt.
■ Ab 2023 soll das Konzept einer Finanzierung des EEG-Förderbedarfs über den Energie- und Klimafonds durch eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) fortgeschrieben werden.
■ Das Ende der EEG-Umlage gilt auch für Wärmepumpen-Stromtarife.
 

Ab dem 1. Juli 2022 sinkt der EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises auf 0,00 Ct/kWh. Zumindest bis zum 31. Dezember 2022. Denn die „Abschaffung der EEG-Umlage“ erfolgt mit zwei unterschiedlichen Gesetzen und auf unterschiedlichen Wegen. Eigentlich wird sie auch nicht abgeschafft, sondern „nur“ die Finanzierung der EEG-Umlage geändert:

Im Ampel-Koalitionsvertrag war bereits vorgesehen, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) über die CO2-Bepreisung finanziert werden soll. Das ist auch weiterhin geplant. Der mit dem Osterpaket vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gleicht den Finanzierungsbedarf für die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütungen künftig aus dem EKF-Sondervermögen aus und beendet dadurch die EEG-Vergütungsfinanzierung (EEG-Förderbedarf) über den Strompreis (EEG-Umlage).

Die langfristige „Abschaffung der EEG-Umlage“ ab dem 1. Januar 2023 soll also rechtstechnisch dadurch umgesetzt werden, dass die Finanzierung des EEG-Förderbedarfs durch entsprechende Zahlungen auf das etablierte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) geleistet werden. Zur Vermeidung eventueller Finanzierungsrisiken bei den ÜNB soll die bisherige Möglichkeit zur Refinanzierung der EEG-Förderkosten jedoch hilfsweise erhalten bleiben. Man könnte auch sagen, dass die EEG-Umlage nicht abgeschafft, sondern nicht mehr erhoben wird. Die mit dem Osterpaket vorgelegten Gesetze sind vom Bundestag allerdings noch nicht beschlossen worden.

Entlastung in der Hochpreisphase

Mit dem am 28. April 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen und am 20. Mai vom Bundesrat gebilligten „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wird die EEG-Umlage bereits ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Ziel ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der nicht privilegierten Verbraucher bei den Stromkosten von insgesamt etwa 6,6 Mrd. Euro (inkl. MwSt.) zu erreichen.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich an die Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein. Unterm Strich wird es aber zunächst aufgrund der aktuellen Hochpreisphase tatsächlich nur zu einer Entlastung oder Verringerung des Preisanstiegs und noch nicht zu einer Vergünstigung von Strom kommen. Für Wärmepumpenbetreiber ist das Ende der EEG-Umlage trotzdem relevant.

Auswirkung für Wärmepumpen

Vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 beträgt die EEG-Umlage für nicht privilegierte Stromkunden 3,723 Ct/kWh. Für Endverwender sind es dann inklusive Mehrwertsteuer 4,43 Ct/kWh. Bei einer Netzstromabnahme von 3500 kWh/a für einen Musterhaushalt entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von 190 Euro/a.

Bei Betreibern von Heizungs-Wärmepumpen ist die EEG-Umlage ebenfalls Bestandteil des Strompreises, auch bei speziellen Wärmepumpen-Stromtarifen. Inklusive Mehrwertsteuer wird ihr Stromtarif also ebenfalls um 4,43 Ct/kWh entlastet. Bei einer durchschnittlichen Abnahme von 5000 kWh/a entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von fast 221 Euro/a und unverzinst in 15 Jahren Nutzungsdauer einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von 3314 Euro.

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage (auch: „Ökostrom-Umlage“) wurde im Jahr 2000 mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken eingeführt und bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Im Jahr 2000 betrug die EEG-Umlage 0,19 Ct/kWh. In den Jahren 2014 bis 2021 lag sie jeweils über 6 Ct/kWh, der höchste Stand wurde 2017 mit 6,88 Ct/kWh erreicht.

Im Jahr 2021 wurde die EEG-Umlage schon von der GroKo mit einem staatlichen Eingriff auf 6,5 Ct/kWh begrenzt. Ohne einen Bundeszuschuss von 10,8 Mrd. Euro hätte die EEG-Umlage im Jahr 2021 bei rund 9,6 Ct/kWh gelegen. Durch das reale Marktgeschehen lag auf dem EEG-Konto Ende 2021 allerdings ein Überschuss von 10,6 Mrd. Euro – der sich bis Ende April 2022 auf rund 15,2 Mrd. Euro erhöht hat.
 

Weitere Entlastungen angekündigt

Im Osterpaket sind noch weitere Entlastungen vorgesehen: Zusätzlich zur EEG-Umlage soll Wärmepumpen-Strom von der KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage befreit werden können (über das EEG keine Befreiung von der §19-StromNEV-Umlage und der Abschaltbare-Lasten-Umlage).

Für das Jahr 2022 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,419 Ct/kWh und die KWKG-Umlage 0,378 Ct/kWh. Zusammen und inklusive Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Senkung des Stromtarifs um 0,9484 Ct/kWh. Bei einer durchschnittlichen Abnahme von 5000 kWh/a für eine Heizungs-Wärmepumpe entspricht dies in einem vollständigen Kalenderjahr einer Entlastung von rund 47 Euro/a.

In Kombination mit dem Entfall der EEG-Umlage ergibt sich dann rechnerisch eine Entlastung von 261 Euro/a und bezogen auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren unverzinst eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit um 3915 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn dabei 5000 kWh/a Netzstrom angesetzt werden. Künftig wird eher die Kombination einer Wärmepumpe mit einer Photovoltaik-Anlage der Regelfall sein und die Entnahme aus dem Stromnetz geringer ausfallen.

Der Gesetzgeber geht übrigens davon aus, dass die durch den Wegfall der EEG-Umlage verminderten Umsatzsteuereinnahmen kein Loch in den öffentlichen Haushalten hinterlassen: „Die gewonnene Kaufkraft dürfte [..] zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, sodass die Haushalte der Länder und Kommunen im Ergebnis nicht belastet werden.“ JV

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