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Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG

Zurück zum gesunden Menschenverstand

Kompakt informieren

  • Die Anforderungen von EnEV und EEWärmeG sind nicht dazu geeignet, beim Bauen und Sanieren die wirtschaftlich mögliche Verringerung von CO<sub>2</sub>-Emissionen zu bewirken.
  • Besonders kritisch zu bewerten sind diesbezüglich die Kompensationsprinzipien.
  • Die Primärenergiebewertung führt zu Fehlentwicklungen hinsichtlich der Klimaziele und zukunftsfähiger Gebäude.
  • Eine einfache und zugleich wirkungsvolle Lösung wäre die (Wieder)Einführung von Bauteil- und Einzelanforderungen, beispielsweise auf der Grundlage des Referenzgebäudeverfahrens.
  • Damit könnte in den Gebäuden mit bereits verringerten CO<sub>2</sub>-Emissionen die Basis geschaffen werden, künftig Erzeugungskonzepte mit weiter verringerten CO<sub>2</sub>-Emissionen mit geringem Aufwand nachzurüsten.
  • Der Einsatz erneuerbarer Energien könnte durch eine CO<sub>2</sub>-Steuer auf fossile Brennstoffe im Wärme- und Strommarkt forciert werden.

Eine anfänglich gut gemeinte Idee treibt uns mittlerweile immer wieder in die Sackgasse: die Energiegesetzgebung mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Fachplaner für Bau- und Anlagentechnik sowie die Ersteller von Energiekonzepten finden kaum noch Lösungen, die wirtschaftlich (für den Nutzer, aber auch volkswirtschaftlich für geringe Lebenszykluskosten) und emissionsmindernd (primäre Zielsetzung der Energiewende: Verringerung der CO2-Emissionen) sind und gleichzeitig den geltenden gesetzlichen Grundlagen entsprechen.

Um EnEV und EEWärmeG einzuhalten, haben wir zunächst viel gerechnet und am Ende eine Menge Technik geplant und meist auch verbaut, um erneuerbare Energien einzukoppeln. Wenn die Lösung geringe Lebenszykluskosten aufweist, steht die Verringerung der CO2-Emissionen oft eher auf dem Papier, als dass sie in der Realität eintritt. Oder es ist umgekehrt. Haben wir eine nach unserem Anspruch emissionsmindernde und zugleich für den Nutzer wirtschaftliche Lösung gefunden, können wir nahezu sicher sein, dass eine der beiden Rechtsgrundlagen nicht vollständig erfüllt wird.

Fragwürdiges Kompensieren

Die Kompensationsprinzipien der EnEV „Wärmeschutz vs. Anlagentechnik“ und „Erneuerbare Anteile vs. Wärmeschutz und Anlagentechnik“ des EEWärmeG führen zu Fehlentwicklungen: Erhöhte Endenergieverbrauchswerte, erhöhte Treibhausgasemissionen, hohe Energiekosten für den Nutzer sowie höhere Investitions- und Betriebskosten. Denn: die gültige EnEV stellt vorrangig Anforderungen an den maximalen Primärenergiebedarf, eine auch nach 15 Jahren EnEV in Deutschland noch schwer zu verinnerlichende Größe. Und das gilt für beide Teile des Begriffes: Primärenergie und Bedarf.

Verpasste Chancen

Gleichzeitig wird durch den HT‘-Wert ein nur wenig ambitionierter Wärmeschutz vorgeschrieben. Es handelt sich näherungsweise um einen mittleren U-Wert der Wärme übertragenden Umfassungsflächen. Dabei sind die Anforderungen an den Wärmeschutz der EnEV für viele Gebäude noch immer um etwa den Faktor 2 zu gering – wirtschaftlich waren und sind zum Teil deutlich höhere Qualitäten der Gebäudehülle möglich.

Bereits Mitte der 1990er-Jahre waren Passivhaus und Niedrigenergiehaus Stand der Technik. Dies war die Zeit zwischen letzter Wärmeschutzverordnung und der ersten EnEV von 2002. Wirtschaftlich wären damals bereits HT‘-Werte zwischen 0,3 und 0,4 W/(m2  K) als Anforderung möglich gewesen. Allerdings wird die Einführung dieses Anforderungsniveaus über die einflussreiche Lobby der „monolithischen Bauweisen“ und nicht in die Gas- und Ölpreise eingerechnete Umweltkosten damals wie heute verhindert.

Die Folgen: Eine Emissionsminderung von schätzungsweise 600 Mio. t CO2 blieb ungenutzt und jährlich steigt dieser Wert weiter an – und nur mit dem Anforderungsniveau der EnEV gebaute Gebäude sind bereits mit der Fertigstellung energetisch betrachtet Sanierungsfälle. Gleichzeitig wurde durch das Einknicken der Politik die Entwicklung neuer und kostengünstigerer Lösungen gebremst. Ganz nebenbei: Inzwischen existieren auch zahlreiche Lösungen, mit denen die EnEV-Bauteilanforderungen bei einer quasi-monolithischen Bauweise deutlich unterschritten werden können.

CO2- anstatt Primärenergiebewertung

Mit der Senkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,4 auf 1,8 (seit 01. Januar 2016) ist auf dem Papier der Strom über Nacht um 25 % besser geworden. Anlagenkonzepte mit Elektrowärmepumpen werden hierdurch nach der EnEV (2016) bilanziell wesentlich besser als Gas-Brennwertheizkessel gestellt. Obwohl Wärmepumpen in der Anschaffung zurzeit mindestens um den Faktor 2 teurer sind und die Stromkosten ebenfalls höher als die Energiekosten bei einer Lösung mit Gas-Brennwertheizkessel ausfallen. Dies ist bedenklich, weil eine Verringerung der CO2-Emissionen für den Anwendungsfall Wärmepumpenheizsystem voraussichtlich erst in 10 bis 20 Jahren eintritt, wenn sich der Emissionskennwert für den Strommix in Deutschland auf etwa 300 … 400 g CO2/kWhel reduziert hat.

Soll ein Neubau einen Holzpellet-Heizkessel oder einen Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme mit niedrigem Primärenergiefaktor zur Wärmebereitstellung erhalten, muss das Gebäude (wie beim Einsatz von Elektrowärmepumpen) nur die EnEV-Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Die Folgen: ein erhöhter Endenergieverbrauch, höhere Treibhausgasemissionen und höhere Energiekosten als notwendig.

Klimamandate sind überfällig

Trotz des stetig komplizierter gewordenen EnEV-Berechnungsverfahrens werden immer noch Anlagentechnik und Wärmeschutz gegeneinander ausgespielt – ähnlich verhält es sich im EEWärmeG. Die Fehlentwicklungen werden drastisch verstärkt bei Anschluss an Fern- und Nahwärme mit niedrigen Primärenergiefaktoren aus Kohleheizkraftwerken. Das eigentliche Ziel der EnEV – durch die Einsparung von Energie zum nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 beizutragen – bleibt vollkommen auf der Strecke.

Eine CO2-mindernde Lenkungswirkung haben beide Verordnungen bzw. Gesetze nie erreicht – dazu wäre im ersten Schritt der Einbezug von CO2 als Nachweisgröße notwendig gewesen, worauf sich die beteiligten Kreise jedoch nie einigen konnten. Und: die EnEV muss endlich auch seitens des Bundestages ein Klimamandat erhalten. Bisher gilt nur das Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG vom 22.07.1976 (Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden – Energieeinsparungsgesetz).

Mit jeder Novellierung von Wärmeschutzverordnung und EnEV wurden 25 bis 30 % Primärenergieeinsparung versprochen, sodass bereits heute das Passivhausniveau erreicht sein müsste. Davon ist die EnEV jedoch auch im Neubaubereich noch sehr weit entfernt; von den Anforderungen für die Bestandsmodernisierung ganz zu schweigen – obwohl viele Projekte zeigen, dass beides mit geringen Mehrkosten möglich ist.

Derzeitige Vorschläge der seit Jahrzehnten gleichen Gutachter für die anstehende EnEV-Novelle verharren im alten System und empfehlen das Beibehalten der bisherigen Methodik mit der Begrenzung des Primärenergiebedarfs als Hauptanforderung.

Bei der anstehenden Novellierung (bzw. Zusammenführung) von EnEV und EEWärmeG sollte nach Meinung der Autoren durch eine Anpassung der Anforderungen die Probleme aus der Kompensationsphilosophie zwischen Gebäudewärmeschutz, Erzeugertechnologien und dem Anteil erneuerbarer Energien behoben und gleichzeitig eine Vereinfachung erreicht werden. Folgende Defizite sollten beseitigt werden:

  • Kompensationsprinzip mit seinen Fehlentwicklungen,
  • fehlende Berücksichtigung der Klimawirkung und die
  • aufwendige Berechnungsmethodik.

Einzelanforderungen sind hilfreicher

Möglich wird dies durch die Wiedereinführung von Bauteil- und Einzelanforderungen, beispielsweise auf der Grundlage des Referenzgebäudeverfahrens in der EnEV. Die KfW ermöglicht ihren Kreditnehmern bereits ein ähnliches Verfahren im Wohnungsbau für den Effizienzhaus-55-Standard. In der Förderrichtlinie zum KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ ist ein alternativer „Nachweis“ zugelassen, falls die Gebäudehülle in einer die EnEV übertreffenden Qualität ausgeführt wird und eine in der Förderrichtlinie vorgegebene Anlagentechnik zum Einsatz kommt.

Dies ist ein ähnliches Vorgehen wie im früheren Verordnungswerk von Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung. Als einzige Hauptanforderung zum Wärmeschutz sollten Maximalwerte für die auf die Gebäudenutzfläche bezogene Transmissionswärmeverlustleistung HT/AEB vorgeschrieben werden. Der Anforderungswert orientiert sich dabei an ökonomisch sinnvollen Best-Practice-Werten.

Dabei belohnt der Kennwert HT/AEB die Einflüsse und Vorteile einer kompakten Bauweise. Er berücksichtigt einen möglichst niedrigen HT’-Wert multipliziert mit einem möglichst niedrigen Kompaktheitsgrad der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A bezogen auf die beheizte Fläche AEB. Gleichermaßen sollten, wie in den früheren Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnungen, zusätzliche Qualitätsanforderungen an die Gebäudehülle und an die Anlagentechnik gestellt werden. Darunter fallen Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle und Wärmebrücken, Effizienzkennwerte von Heizkesseln, Wärmepumpen und Kältemaschinen, Dämmanforderungen für Speicher und Verteilnetze, Effizienzvorgaben für Beleuchtung, Pumpen und Ventilatoren sowie den sommerlichen Wärmeschutz.

Eine nützliche Abrundung des Anforderungskatalogs wären informative Hinweise und Richtlinien für die Auslegung von Heiz- und Kühlflächen und weiteren Wärmeverbrauchern für den Niedertemperaturbereich; mit der Zielsetzung, für die Zukunft eine möglichst hohe Flexibilität bei der Wahl der Erzeugung zu erreichen.

Flexible Anlagentechnik für die Zukunft

So kann heute der Einsatz eines sehr guten Gas-Brennwertheizkessels (in einer anlagentechnisch optimierten Peripherie und einem sehr gut gedämmten Gebäude) hinsichtlich minimaler CO2-Emissionen noch immer eine sehr sinnvolle Entscheidung darstellen, ohne dass zwangsweise durch ein EEWärmeG eine Solarthermieanlage oder eine andere erneuerbare Technik vorzusehen ist. Vielmehr sollten die zusammengeführten Regularien von EnEV und EEWärmeG perspektivisch gewährleisten, dass sowohl das Gebäude als auch die restliche Anlagentechnik für den zukünftigen Betrieb mit alternativem Wärmeerzeuger geeignet sind.

Am Ende der Lebensdauer des heute installierten Gas-Brennwertheizkessels ist dann ein Austausch gegen eine Wärmepumpe, einen Holz-Heizkessel oder einen Nahwärmeanschluss ohne Probleme möglich (geringe Heizlasten, niedrige Vorlauftemperaturen, geringe Verteilverluste). Oder im Gasnetz befindet sich so viel „Windgas“, dass es auch weiterhin eine Gaslösung mit Gaswärmepumpe oder einer kombinierten Lösung aus Gas-BHKW mit Stromnutzung für eine Elektrowärmepumpe geben könnte. Beides Systeme, die thermodynamisch etwa die gleiche Gesamteffizienz aufweisen. Die zukünftigen Erzeugerlösungen entscheidet der Markt nach Vorgabe eines politisch festgelegten Emissionsziels.

Alleine durch das gewählte Anforderungsniveau an den baulichen Wärmeschutz zusammen mit Einzelanforderungen an die Qualität der Bauteil- und Anlagenkomponenten und ihrer Ausführung kann sowohl energetisch als auch ökonomisch ein sehr hoher Vorteil gegenüber der aktuell gültigen EnEV erzielt werden – bei einer gleichzeitigen Vereinfachung der EEWärmeG-Regelungen.

Die entschlackten Vorschriften würden nicht mehr direkt den Einsatz notwendiger Anteile erneuerbarer Energien vorschreiben, sondern dies offenlassen. Jedoch würde durch ein entsprechend hohes aber gleichzeitig wirtschaftliches Anforderungsniveau an den Wärmeschutz eine Peripherie geschaffen, in der regenerative Energien optimal funktionieren. In Kombination mit einer sich ändernden, aber schwer prognostizierbaren Energieträger- und Versorgungsstruktur kann eine stetige Reduktion der CO2-Emissionen kostengünstig erreicht werden. Erneuerbare Energien erobern sich dann automatisch ihren Markt und ihre Anteile, je geringer der Nutzenergiebedarf durch eine energieeffiziente Gebäudehülle wird.

Die realen, jährlich zu erfassenden Endenergieverbrauchswerte und die damit verbundenen CO2-Emissionen – beispielsweise in einem stetig fortzuschreibenden Energieverbrauchsausweis – wären dann das beste Maß für die Klimaeffizienz eines Gebäudes.

CO2-Besteuerung fossiler Energieträger

Um dennoch – ohne aufwendige und mit vielen Annahmen versehene Bilanzierungsberechnungen – den Einsatz erneuerbarer Energien zu forcieren, kann als eine von vielen Möglichkeiten eine CO2-Steuer auf die noch eingesetzten konventionellen fossilen Energieträger eingeführt werden; und / oder eine vom Endenergieverbrauch und vom CO2-Ausstoß abhängige Grundsteuer. Die CO2-Steuer könnte ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand über den Energielieferanten (Erdgas, Wärme, Strom, Heizöl, Pellets) erhoben werden. Praktischerweise wäre in dieser Erfassungsart beispielsweise selbst geschlagenes und verarbeitetes Brennholz nicht enthalten – ganz im Sinn einer schonenden Holznutzung im Rahmen des Biomassebudgets.

Eine Variation der Abgabenlast der einzelnen Energieträger verschafft dem Gesetzgeber ein adäquates Steuerungsinstrument. Und: warum sollte die heute stetig steigende EEG-Umlage als Strompreisbestandteil nicht wieder wegfallen und stattdessen aus einer CO2-Abgabe auf die fossilen Brennstoffe Kohle, Öl und Erdgas finanziert werden; unabhängig, ob diese für die Wärme- oder Stromerzeugung eingesetzt werden? Denn diese sollen ja möglichst kurzfristig ersetzt werden. Ganz im Sinne des Themas Sektorenkopplung von Wärme und Strom. Zusätzliche Einnahmen aus der Belastung fossiler Energieträger könnten dann in einen politisch bereits vorgesehenen Klimaschutzfonds fließen, mit dem Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und ihre Marktfähigkeit und -verbreitung beschleunigt werden.

Durch die Kombination von Einzelanforderungen und CO2-Steuer oder vergleichbaren Lenkungsinstrumenten kann in der Gebäudeerstellung wieder nach ökonomischen, technischen und ökologischen Gesichtspunkten die Art der Erzeugung frei gewählt und optimiert werden. Eine CO2-Abgabe hätte zudem den Vorteil, dass sich der Bürger gegen sie wehren kann – indem er genau das tut, was die Politik mit dem klimaneutralen Gebäudebestand vorhat, nämlich den Ausstieg aus dem Einsatz fossiler Brennstoffe. An erster Stelle könnte damit der Ausstieg aus der Steinkohleverstromung gesteuert werden, denn heimische Steinkohle wird es in Kürze nicht mehr geben und dann der Ausstieg aus der Braunkohle forciert werden.

Praktikable Rechtsgrundlage

Was wir als Fachplaner brauchen, ist eine praktikable Rechtsgrundlage, die lieber wenige Größen streng reguliert als versucht, Tausende Einflussgrößen unter einen Hut zu bringen. Aus Sicht eines sich schnell ändernden Energiemarkts und daran gekoppelten Klimaschutzes brauchen wir heute bau- und anlagentechnische Lösungen, die in 10 oder 20 Jahren flexibel mit jedem Energieträger und mit jeder sinnvollen Anlagentechnik versorgt werden können. Zum Teil widersinnige Anlagenkombinationen und Gebäudeausführungen – „nur um die EnEV und das EEWärmeG einzuhalten“ – müssen zu den Akten gelegt werden, damit wir wieder den gesunden Menschenverstand nutzen können.

Adrian Schünemann B. Eng.

ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für energieoptimierte Systeme – EOS, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften in Wolfenbüttel

Prof. Dr.-Ing. Kati Jagnow

Hochschule Magdeburg-Stendal – Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit

Prof. Dr.-Ing. Dieter Wolff

Institut für energieoptimierte Systeme – EOS, Fakultät Versorgungstechnik, Ostfalia-Hochschule für angewandte Wissenschaften in Wolfenbüttel, d.wolff@ostfalia.de, www.ostfalia.de

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