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Luftdurchlässigkeitsmessung

GEG: Neuerungen für RWA-Anlagen

Kompakt informieren

■ Ist die Luftdichtheit neu errichteter Gebäude nach GEG zu messen, dürfen verschließbare RWA und Entlüftungen von Aufzugsschächten für den Test geschlossen, aber nicht abgedichtet werden. Über die EnEV galt hingegen, dass „alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen [...] abgedichtet werden [müssen]“.
■ Beim Planen von Aufzügen und Treppenräumen sollten deshalb nur noch Rauch- und Wärmeabzüge vorgesehen werden, die nur im Bedarfsfall offen stehen.
■ Praxisgerechte Lösungen, die die Vorgaben von Landesbauordnungen und aller einschlägiger Normen und relevanter Regelwerke erfüllen, sind am Markt etabliert.


Bislang war es üblich, dauerhaft offene Öffnungen von Rauch- und Wärmeabzügen während einer Luftdurchlässigkeitsmessung komplett abzudichten. Das führte dazu, dass so ausgerüstete Gebäude beim Dichtheitstest gute Kennwerte erreichten, obwohl durch diese Öffnungen im Nutzungszustand ein ständiger Luftaustausch stattfindet.

Nach dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 ist diese Messpraxis bei neu errichteten Gebäuden, für die bereits das GEG anzuwenden ist, nicht länger zulässig. Denn das Gesetz schreibt in § 26 Absatz 1 erstmals vor, dass Luftdichtheitstests nach der Messnorm DIN EN ISO 9972 und den zugehörigen Nationalen Anhängen zu erfolgen haben.

Und diese stellen klar: Verschließbare RWA und Entlüftungen von Aufzugsschächten dürfen für den Test zwar geschlossen werden. Weitere Maßnahmen aber – und damit auch das gängige temporäre Abdichten – sind nicht zu ergreifen1). Somit bleiben die Öffnungen nicht verschließbarer Rauch- und Wärmeabzüge künftig auch beim Dichtheitstest offen und wirken sich auf die ermittelte Luftwechselrate aus. Im Ergebnis liegt der in der energetischen Berechnung angesetzte Dichtheitskennwert näher an der gebauten Wirklichkeit.

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Die zuletzt geltende EnEV-Fassung schreibt zum Überprüfen der Dichtheitsanforderungen neu errichteter Gebäude Verfahren B der DIN EN 13 829:2001-02 vor. Dort heißt es in Abschnitt 5.2.2 ausdrücklich, dass für Verfahren B „alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen […] abgedichtet werden [müssen]“.
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Früh geplant, schnell amortisiert

Oliver Solcher, Geschäftsführer des FLiB: „Wir möchten verhindern, dass diese etwas versteckte Neuerung bei RWA erst dann auffällt, wenn das Gebäude im schlimmsten Fall beim Test durchfällt.“ Deshalb rät der Verband allen Verantwortlichen, beim Planen von Aufzügen und Treppenräumen von Anfang an Rauch- und Wärmeabzüge vorzusehen, die nur im Bedarfsfall offen stehen. Also dann, wenn man lüften will oder sich Rauch oder Hitze entwickeln.

Mit dem Einbau solcher verschließbaren RWAs steht man nicht nur beim Luftdichtheitstest auf der sicheren Seite. Solcher: „Vor allem vermeidet man die massiven Wärmeenergieverluste, die bei permanent offenen Vorrichtungen die Regel sind. Und das macht verschließbare RWA auch wirtschaftlich interessant: Frühzeitig eingeplant, amortisieren sie sich über die erzielte Energieeinsparung meist schon nach ein bis zwei Jahren.“

Praxisgerechte Lösungen, die die Vorgaben von Landesbauordnungen und aller einschlägiger Normen und relevanter Regelwerke erfüllen, sind am Markt etabliert. Viele lassen sich auch im Bestand nachrüsten. DR

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