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Im Rucksack eines Artikelgesetzes will die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz kurzfristig so ändern, dass die 65-%-EE-Pflicht beim Einbau einer Heizung keine erweiterte Geltung erlangen kann.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (mutmaßliches Kürzel: GModG) liegt die Bundesregierung inzwischen mehrere Wochen hinter ihrem eigenen Zeitplan. Der Koalitionsausschuss hatte sich ohnehin erst nach 215 Tagen Merz-Kabinett im Koalitionsausschuss am 10. Dezember 2025 darauf geeinigt, Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz bis Ende Januar 2026 zu erarbeiten und es bis Ende Februar 2026 als Novelle des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett zu beschließen. Offensichtlich gab es im Wahlkampf nur ein Ziel aber keinen umsetzbaren Plan.
Stichtag 1. Juli 2026
Ein wesentlicher Bestandteil des GModG soll die Abschaffung der im Jahr 2023 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergänzten Anforderungen beim Einbau einer Heizung sein. Tatsächlich ist es aber bisher schon auf den unteren Ebenen noch nicht gelungen, aus den erst am 24. Februar 2026 vorgelegten Eckpunkten einen Entwurf zur Anhörung der Länder und Verbände zu entwickeln. Sie findet im Normalfall vor dem Kabinettsbeschluss statt. Aktuell wird ein Kabinetttermin im Mai „angestrebt“ heißt es in Begründung zu der am 29. April 2026 im Bundeskabinett beschlossene GEG-Änderung. Ein Inkrafttreten des GModG vor dem 1. Juli 2026 sei damit nicht mehr möglich.
Am 1. Juli 2026 wird aber im GEG ein Schalter umgelegt:
Nach § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG erlangt die Pflicht des § 71 Absatz 1 für Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, und für bestehende Gebäude, die in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern liegen, am 1. Juli 2026 Geltung. Mit der vom Bundeskabinett abgesegneten, aber noch vom Deutschen Bundestag zu beschließenden Änderung des § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG soll das Wirksamwerden der Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG am 1. Juli 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit auf den 1. November 2026 verschoben werden. Dadurch würde die 65-%-EE-Anforderung beim Einbau einer Heizung keine Geltung erlangen, sofern § 71 GEG mit dem Inkrafttreten des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes, laut Bundesregierung voraussichtlich Mitte bis Ende Juli oder Anfang August 2026, aufgehoben wird.
„So arbeitend, könnten wir den Laden dichtmachen“
Im Prinzip es durch den nicht mehr zu heilenden Verzug der Bundesregierung eine plausible, einfach zu kommunizierende und kaum vermeidbare Fristverlängerung. Die Reaktion von ZVSHK-Präsident Michael Hilpert verdeutlicht aber, wie angespannt die Stimmung inzwischen ist:
„Das ist doch kein Plan mehr, das ist Stückwerk. Fristen rauf, Fristen runter – und keiner weiß, was morgen gilt. Erst wird ein Gesetz beschlossen, dann wird es verschoben, bevor es überhaupt greift, und parallel schon wieder das nächste angekündigt. Wer soll da noch investieren? Wer soll da noch Vertrauen haben? Ich sage es so, wie es ist: Wenn wir im Handwerk so arbeiten würden, könnten wir den Laden dichtmachen.
Unsere Betriebe stehen jeden Tag beim Kunden im Keller und müssen Entscheidungen umsetzen – nicht verschieben. Die Leute erwarten zu Recht klare Aussagen: Was gilt, was lohnt sich, was hat Zukunft? Stattdessen produziert die Politik Unsicherheit im Monatsrhythmus. Das bremst Investitionen, das verunsichert Eigentümer und das fällt am Ende auf uns zurück. Wir brauchen keine nächste Fristverlängerung. Wir brauchen endlich klare Regeln, die länger halten als eine Legislaturperiode. Alles andere ist schlicht nicht vermittelbar.“
Die beschriebene GEG-Änderung soll zusammen mit dem „Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen“ beschlossen werden. Der Gesetzentwurf wurde Anfang April 2026 in den Bundestag eingebracht und soll nun um einen eingeschobenen Artikel 8 mit der Änderung des GEG erweitert werden. ■
Quelle: Bundesregierung; Gebäudeenergiegesetz; ZVSHK / jv
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