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Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben am 25. Februar 2026 „Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ vorgelegt. Sie verringern die bestehenden EE-Pflichten beim auch heute zulässigen Einbau neuer Öl- und Gas-Heizungen. Die Minderungsziele müssen dann insbesondere durch Wärmepumpen kompensiert werden.
Am Anfang sollte immer eine saubere Analyse stehen. Die liefern die „Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ auch. Verkürzt zusammengefasst:
2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz um heizungstechnische Anforderungen ergänzt. Sie sind kleinteilig und bürokratisch. Es hat aber offensichtlich etwas bewirkt. So stellt das Papier richtig fest, dass sich Eigentümer nun beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärmepumpe oder Fernwärme entscheiden.
Würde man nicht wissen, dass es aktuell hauptsächlich darum geht, dass sich die Union schon in der Opposition und im Wahlkampf verrannt und selbst viel zur Verunsicherung des Markt beigetragen hat, würde man die Schlussfolgerungen der Analyse nicht verstehen können: „Das Heizungsgesetz [die heizungstechnischen Anforderungen im GEG] wird abgeschafft.“ Damit die Freiheit dann nicht ausufert, wird sogleich neue Bürokratie angekündigt: „Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.“
Exkurs: Um zu verstehen, warum das neue Konzept für Gas- und Öl-Heizungen nur aufgehen kann, wenn es kaum genutzt wird, ein Gedankenspiel:
Ein Gebäude mit Gas-Heizung habe auf dem aktuellen Stand CO2-Emissionen von 4 t/a. Ohne Maßnahmen summieren sich 76 t an CO2-Emissionen in den Jahren 2026 bis 2044. Da bis dahin die Emissionen ungefähr linear auf null zurückgefahren werden müssen, steht nur ein Budget von 38 t CO2 zur Verfügung.
Werden mit dem Einbau einer neuen Gas-Heizung in 2026 die Emissionen um 20 % gesenkt, verringern sich die jährlichen Emissionen auf 3,2 t CO2 und die Summe der Emissionen auf 60,8 t CO2. Es müssen also (60,8 t − 38 t) = 22,8 t CO2 über andere Maßnahmen kompensiert werden. Verteilt auf 19 Jahre sind das 1,2 t CO2/a. Wollte man das nur über EE-Beimischungen realisieren und würde schon heute beginnen, müsste die Quote bei 37,5 % liegen. Beginnt man erst 2029, müsste sie dann auf 44,5 % steigen. Führt man nur eine 10-%-Quote in 2029 ein, ist das Budget Ende 2038 aufgezehrt.
Die hohen Quoten sind nicht realisierbar. Dadurch müssen die Minderungen auf anderen Wegen erreicht werden: durch verbrauchssenkende Maßnahmen am betrachteten Gebäude oder insgesamt in anderen Gebäuden. Her kommen insbesondere Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen und Fernwärme ins Spiel, ihre Emissionen sind im Gebäudesektor null.
Konkret genannte Maßnahmen im Eckpunktepapier:
- „Wir stärken die Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Anmerkung: Mit den nur grob umrissenen Regelungen für eine allgemeine und eine fallbezogene Quotenregelung für „klimafreundliche“ Brennstoffanteile (siehe unten) ist für die betroffenen Heizsysteme der erhöhte Brennstoffpreis in den nächsten Jahren weitgehend offen. Ohne Handlungsdruck (Heizungshavarie) ist die typische Reaktion auf unkalkulierbare Preise abzuwarten. Ohne verlässliche Energiekosten wird die Entscheidungsfreiheit entwertet.
- „Die […] Regelungen der mit der Novelle 2023 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen.“
Anmerkung: Im Prinzip werden die §71-Regelungen durch ähnliche Regelungen ersetzt. § 72 GEG Abs. (4) sieht vor: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Es handelt sich hierbei eigentlich nicht um ein spezielles Verbot. Das späteste Verwendungsende ergibt sich bereits u. a. aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Die Betonung im GEG liegt auf „längstens“ und sollte signalisieren, dass es keinen Anspruch auf eine (leitungsgebundene) Versorgung mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2044 gibt.
„§ 71a Gebäudeautomation“ ist eine Umsetzt der EU-Gebäuderichtlinie. Vermutlich wurde hier der Rotstift etwas zu weiträumig angesetzt.
- „Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt.“
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Anmerkung: Diese Regelung hat es für Bestandgebäude so nie gegeben. Die 65-%-Pflicht ist im GEG an den Einbau einer neuen Heizungsanlage gekoppelt. Die 65 % EE sind nur für Gas- und Öl-Heizungen relevant und bei einer Öl-Heizung schwerer zu erfüllen. Die Hürde war zugleich ein Schutz vor Fehlinvestitionen. Ab 2045 liegt die Quote auf Basis der Klimaziele quasi automatisch bei 100 %. Das kann man nicht einfach beim Jahreswechsel „Anschalten“, deshalb wird es vorher einen EE-Hochlauf oder ein Auslaufen der Brennstoffe geben.
- „Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir.“
- „Wir werden im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen.“
Anmerkung: Auch das aktuelle GEG zählt mögliche Standardoptionen auf und verweist für Individuallösungen auf ein Nachweisverfahren. Sobald man einen Katalog erstellt, ist technologieoffen beschränkt. Ein „technologieoffener Katalog“ ist etwas, was mit Heizungen gar nichts zu tun hat. Aber es ist zu erkennen, was eigentlich gemeint ist.
- „Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (‚Bio-Treppe‘). Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest.
Anmerkung: Eine „Bio-Treppe“ gibt es im GEG bereits heute: Startpunkt 1.1.2029 mit 15 % und 60 % in der letzte Stufe ab 1.1.2040. Der größte Unterschied: Sie war nur als Verpflichtung für den Einbau von Gas- und Öl-Heizungen vor der Wärmeplanung vorgesehen. Die neue Bio-Treppe wird auch rückwirkend für die Gebäude angepasst, die schon über das aktuelle GEG verpflichtet sind.
Grüngasquote und Grünheizölquote
- „Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärkt unsere Unabhängigkeit von Energieimporten, nutzt heimische Potenziale und trägt systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen davon ausgenommen werden.“
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Anmerkung: Das sollte man zweimal lesen: Unsere Unabhängigkeit von Energieimporten stärken. Mit einer moderaten Quote. Mit heimischen Potenzialen. Die Realität ist eine hochgradige Importabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen.
Und so sehen die heimischen Potenziale im nächsten Eckpunktepapier-Absatz aus: „dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkisen Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl“.
Blauer Wasserstoff wird aus fossilem Erdgas durch Dampfreformierung gewonnen, wobei das entstehende CO2 abgeschieden und gespeichert wird. Türkiser Wasserstoff wird durch die thermische Spaltung von Methan (Methanpyrolyse) aus Erdgas gewonnen, dabei wird fester Kohlenstoff abgeschieden.
- „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie wird 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.“
Anmerkung: Unklar ist, ob das Minderungsziel von 2 Mio. Tonnen CO2 eine Summe der Jahre 2028 bis 2030 oder ein Wert für das Jahr 2030 sein soll. Das Bundes-Klimaschutzgesetz sieht für 2030 eine Jahresemissionsmenge von 67 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent vor. Die Emissionen kommen zu etwa 77 % (Jahr 2023) aus dem Verpflichtungsbereich Haushalte und hier fast ausschließlich aus fossilem Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Bezieht man das Ziel von 2 Mio. Tonnen CO2 auf die zugeordneten 51,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, ergibt sich eine Gesamtquote von gut 3,8 %. Nimmt man den Bezug auf die Summe der Jahresemissionsmengen von 2028 bis 2030, ergibt sich eine Quote von rund 1,2 %. Da die Minderungsleistung der Haushalte rechnerisch bei etwa 3,85 Mio. t CO2-Äquivalent liegt, ist wohl der kleine Wert gemeint.
- „Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.“
Anmerkung: Das ist zwar dehnbar, aber dennoch ein gutes Signal. Die Heizungsförderung ist allerdings als einzelner Programmpunkt bewusst oder unbewusst nicht genannt. Im Infopapier zum Eckpunktepapier heißt es dann aber: „Wir bekennen uns zur Förderung des Einbaus klimaneutraler Heizungen.“
- „Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Parallel werden wir uns bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern. Mit der Um-setzung der EPBD werden wir für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.“
Anmerkung: Die Umsetzung ist Pflicht, alles andere wäre eine Verweigerung gegenüber dem EU-Recht. Die EPBD ist allerdings nur ein Werkzeug, um das Erreichen übergeordneter Ziele abzusichern. Erreichen Mitgliedstaaten ihre Ziele nicht, wird es wohl vor allem teuer, sich die Ziele zu erkaufen. Mit Geld oder sogar politisch. Mit der Umsetzung der EPBD dürfen in Neubauten spätestens ab 2030 keine fossilen Energieträger mehr zum Einsatz kommen.
Der Zeitplan
Angekündigt wird, dass die Bundesregierung bis Ostern (2. April) einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im Frühjahr wird sich der Deutsche Bundestag damit befassen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll so erfolgen, dass das neue Gesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt.
Bewertung der Redaktion
Der Gebäudesektor befindet sich nicht auf dem Zielpfad im Bundes-Klimaschutzgesetz. Es wird jedoch im Eckpunktepapier festgehalten: „Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, wird nachgesteuert.“ Das wäre dann die Aufgabe der nächsten Bundesregierung. Für eine Zielerreichung oder Annäherung an den Zielpfad müssten die Lockerungen für Gas- und Öl-Heizungen von einem massiven Wärmepumpen-Rollout begleitet werden. Wärmepumpen sind zusammen mit Gebäudesanierungen, dem Umstieg auf Fernwärme und auf Biomasse-Heizungen die echten Hebel bei der Dekarbonisierung des Gebäudesektors. ■
Quelle: Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz / jv
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