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Berlin

Energieeffizienzgesetz: Kanzler-Machtwort bisher folgenlos

joemanjiarts – stock.adobe.com

Am 17. Oktober 2022 hat der Bundeskanzler die zeitnahe Vorlage eines ambitionierten Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz verlangt. Bisher geschehen ist: nichts.

Bereits einen knappen Monat nach dem Machtwort von Bundeskanzler Olaf Scholz hat der Deutsche Bundestag den Streckbetrieb der drei verbliebenen Kernkraftwerke beschlossen. Vom zweiten Teil der Richtlinienentscheidung vom 17. Oktober 2022 ist das Gesetz zum Braunkohleausstieg im Rheinischen Revier bis 2030 schon seit dem 24. Dezember 2022 in Kraft. Für die Weichenstellung „Es wird ein ambitioniertes Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz vorgelegt.“ liegt hingegen seit drei Monaten nicht einmal ein Gesetzentwurf vor. Scholz hatte eine „zeitnahe“ Vorlage entsprechender Regelungsvorschläge angewiesen.

Keine Zeit mehr für parteipolitisches Taktieren

Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff) attestiert der Bundesregierung mit Blick auf die Energiepreiskrise und den kommenden Winter mangelnden Willen, um die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Gemeinsam mit dem Umweltinstitut München kritisiert sie das Zurückhalten des Gesetzentwurfs. In Anbetracht der fortschreitenden Klimakrise bleibe keine Zeit mehr für parteipolitisches Taktieren.

Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der Deneff: „Seit drei Monaten hängt dieses zentrale Gesetz nun fest, und dass in einer Zeit, in der alles darangesetzt werden muss, die Verbräuche für die kommenden Winter zu senken. Während es in der politischen Rhetorik mit großer Verve um jede Kilowattstunde erzeugten Stroms geht, fällt das Wort Effizienz in keinem Interview, keiner Talkshow. Die Bundesregierung verschenkt weiter unnötig viel Zeit – und riskiert sehenden Auges schwere soziale und wirtschaftliche Verwerfungen.“

Die Deneff verweist darauf, dass viele Energiesparmaßnahmen in Unternehmen ein Vielfaches der durch den Streckbetrieb bereitgestellten Jahresstrommengen einsparen können, etwa durch effizientere Antriebe, Beleuchtung, Lüftungs- oder Druckluftsysteme.

Aktuelle Einsparerfolge markieren nicht den Trend

Das Energieeffizienzgesetz sieht neben erstmals verbindlichen Zielen zur Energieeffizienzsteigerung unter anderem Regelungen für die Hebung von Energieeffizienzpotenzialen und Abwärmenutzung in Unternehmen vor. Dabei sollen Maßnahmen, die für das einzelne Unternehmen klar wirtschaftlich vorteilhaft und aus vorliegenden Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen bereits bekannt sind, künftig verpflichtend umgesetzt werden. Dadurch würde auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt, so die Deneff.

Der Verband warnt, die aktuellen Einsparerfolge als langfristigen Trend zu verbuchen. So wurden 2022 knapp 5 % weniger Energie gegenüber dem Vorjahr in Deutschland verbraucht. Eine günstige Witterungslage aber auch die gesamtgesellschaftlichen Sparbemühungen der letzten Monate entspannen derzeit die Versorgungslage in Deutschland und lassen nun auch die Gaspreise im Energiehandel temporär sinken. Trotz des „Sparwinters“ habe Deutschland jedoch das dritte Jahr infolge die 2010 für 2020 festgelegten, nicht verbindlichen Energieeffizienzziele verfehlt. Auch nach der Coronavirus-Krise sei der Verbrauch wieder deutlich angestiegen.

„Wir können nicht länger warten“

Dr. Leonard Burtscher, Referent für Energie- und Klimapolitik beim Umweltinstitut München: „Die Energiewende ist eine gewaltige Aufgabe für Gesellschaft und Industrie und muss nun in wenigen Jahren bewältigt werden. Nur mit dauerhaft wirksamen Einsparungen durch Effizienzinvestitionen in Gebäuden, Unternehmen und Infrastruktur wird es gelingen, die Energiekosten langfristig zu senken, unseren Energiebedarf mit weniger Importen und umweltfreundlich zu decken und die Pariser Klimaziele einzuhalten. Wir können nicht länger warten auf das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz!“ ■
Quelle: Deneff / jv

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung sieht in § 1 Abs. 1 übrigens nicht nur vor, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der inneren und äußeren Politik bestimmt (GG § 65, auch: „Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers“), sondern in Abs. 2 ebenso: „Der Bundeskanzler hat das Recht und die Pflicht, auf die Durchführung der Richtlinien zu achten.“

Allerdings bezieht sich das Schreiben vom 17. Oktober 2022 nur für eine gesetzliche Grundlage zum Ermöglichen des Leistungsbetriebs der Krenkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 sowie Emsland bis längstens zum 15. April 2023 unmittelbar auf § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

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