Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Dachzeile

Testartikel-Bilder-Container

GV

Absatz 1 Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ und das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)“ beschlossen, einen Tag später hat sie der Bundesrat gebilligt. Anwendbar sind das StromPBG und das EWPBG allerdings erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dieser Text ist eigentlich der zweite Absatz und müsste rechts neben TGA+E stehen.

Absatz 2 Die Gesetze sehen Entlastungen vor, die für den Bereich Haushaltskunden automatisch greifen: Die Energieversorger sind verpflichtet, die nach den Gesetzen zu ermittelnden Entlastungsbeträge mit den monatlichen Abschlagszahlungen zu verrechnen.

Absatz 3 Die Entlastung erfolgt ab Januar 2023, die erste Auszahlung erfolgt jedoch im Regelfall erst mit der Abschlagszahlung für März 2023. Die Entlastung ist zunächst bis Ende 2023 befristet, kann jedoch durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Über die Verordnung kann sie dann auch den Entlastungsrahmen anpassen.

Absatz 4 Trotz der Automatismen sind die beiden Gesetze für TGA-Planer und das Heizungsfachhandwerk relevant, insbesondere bei der Beratung und Planung von Heizungsmodernisierungen. Insofern werden nachstehend nur die Fälle Gas-Heizung und Heizungs-Wärmepumpe sowie der Austausch von Wärmeerzeugern betrachtet. Der letzte Abschnitt enthält ein Beispiel für die Preisbremsen für Holzpellets, Heizöl und Flüssiggas

Mechanismus der Preisbremsen

Der Mechanismus der Preisbremsen ist für Haushaltskunden einfach gehalten. Basis ist ein Entlastungskontingent, das für Entnahmestellen von Letztverbrauchern auf 80 % der Jahresverbrauchsprognose festgelegt ist. Bei Erdgas gibt es dafür ein konkretes, fixes Datum, es gilt der Jahresverbrauch, den der Energielieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hatte. In vielen Fällen entspricht das dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2021.

Bei Strom ist hingegen definiert, dass das Entlastungskontingent 80 % „der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose“ beträgt.

Das Entlastungskontingent wird mit dem Differenzbetrag multipliziert, der sich aus der Differenz des vereinbarten Arbeitspreises und den in den Gesetzen festgelegten Referenzpreisen ergibt. Für die hier betrachteten Fälle beträgt der Referenzpreis für Erdgas 12 Ct/kWh und für Strom, einschließlich Strom zum Betrieb von Wärmepumpen, 40 Ct/kWh.

Insofern ist die primäre Wirkung des EWPBG und des StromPBG nicht, die Gas- und die Strompreise zu bremsen, sondern die von den Letztverbrauchern laut Liefervertrag zu entrichteten Kosten für Erdgas bzw. Strom zu verringern. Die Entlastung erfolgt unabhängig davon, ob der Letztverbraucher Geringverdiener oder Multimillionär ist nach dem Gießkannenprinzip. Ein freiwilliger Verzicht auf die Auszahlung des Entlastungsbetrags ist nicht vorgesehen. Die angekündigte Pflicht, die Entlastungsbeträge ab einem bestimmten Einkommen versteuern zu müssen, wird nicht im EWPBG und im StromPBG geregelt. Die Energieversorgen müssen aber auf der Endabrechnung den insgesamt gewährten Entlastungsbetrag ausweisen.

Die Entlastungsbeträge werden monatlich ermittelt, da sich unterjährig das Vertragsverhältnis ändern kann. Nachfolgend wird zur besseren Übersichtlichkeit jedoch auf Jahresbasis mit konstanten Vertragsbedingungen ausgegangen.

Wärmepumpenfertigung bei Stiebel Eltron.

Stiebel Eltron

Wärmepumpenfertigung bei Stiebel Eltron.
Wärmepumpenfertigung bei Stiebel Eltron. HIERNEBEN IST RECHTS EIN BILD PLATZIERT.

Stiebel Eltron

Wärmepumpenfertigung bei Stiebel Eltron. HIERNEBEN IST RECHTS EIN BILD PLATZIERT.

Teures Bremsmanöver

Für die Bundesrepublik Deutschland, gegen sie haben die Gaslieferanten einen Erstattungsanspruch für die gezahlten Entlastungsbeträge, gibt es mit der Vereinfachung nur den durchschnittlichen Brutto-Arbeitspreise der Gaskunden als Variable: Bei einem Unterschied von 1 Ct/kWh sind es 2,48 Mrd. Euro.

Bild 2 zeigt mit dem seit Oktober 2022 temporär auf 7 % abgesenkten Mehrwertsteuersatz und der ausgesetzten Erhöhung der CO2-Bepreisung noch zwei weitere Entlastungsmaßnahmen für Erdgaskunden, die sich in verringerten Einnahmen der öffentlichen Hand niederschlagen.

Mit 24,8 Mrd. Euro – das ist die Summe, von der man aufgrund mehrfach veröffentlichter Preisbeispiele offensichtlich im Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgeht – hätten man übrigens die Förderung von 2,97 Mio. Heizungs-Wärmepumpen bei einer Förderquote von 35 % und jeweils 32 000 Euro Investitionskosten finanzieren und so den Wärmepumpenbestand verdreifachen können.

Hoher Anreiz Energie zu sparen

In einer BMWK-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss zur Gaspreisbremse heißt es: „Die Deckelung des Preises gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.“

Davon stimmt nur der zweite Satz. Der erste Satz suggeriert, dass siich die Entlastung aus dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2023 mit einer Begrenzung auf 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ergibt. Das würde zutreffen, wenn im Jahr 2023 der Gasverbrauch bei 80 % oder mehr der Verbrauchsprognose liegt. Wer weniger verbraucht, profitiert jedoch stärker von der Entlastung. Im Extremfall kann ein Verbraucher seine Gaskosten im Jahr 2023 dadurch sogar auf Null bringen – wenn er eine sehr hohe Einsparung gegenüber der Verbrauchsprognose realisiert und gleichzeitig einen sehr hohen Gastarif hat.

Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ und das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)“ beschlossen, einen Tag später hat sie der Bundesrat gebilligt. Anwendbar sind das StromPBG und das EWPBG allerdings erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

joemanjiarts – stock.adobe.com

Die Gesetze sehen Entlastungen vor, die für den Bereich Haushaltskunden automatisch greifen: Die Energieversorger sind verpflichtet, die nach den Gesetzen zu ermittelnden Entlastungsbeträge mit den monatlichen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Erfolgt die Bezahlung allerdings nicht über einer Einzugsermächtigung, sondern über einen Überweisungsauftrag, müssen die Stromkunden diesen entsprechend anpassen, um sofort von den Entlastungen zu profitieren.

Eine noch weitere Vereinfachung zeigt die orangefarbene Linie in (Bild 2). Sie nimmt an, dass der Gasabsatz von 310 TWh (Mrd. kWh) der Verbrauchergruppe „Privathaushalte und Wohnungsgesellschaften“ (Quelle BDEW) im Jahr 2021 der Summe aller Jahresverbrauchsprognosen im September 2022 entspricht. Mit einem mengengewichtet durchschnittlichen vertraglichen Brutto-Arbeitspreis für Erdgas von 22 Ct/kWh summieren sich dann – unabhängig vom Verhalten der Verbraucher und der Witterung – die Entlastungsbeträge im Jahr 2023 aus der Gaspreisbremse auf 24,8 Mrd. Euro. Die genannte Verbrauchergruppe hatte im Jahr 2023 am gesamten Erdgasabsatz einen Anteil von 31 %. ZWEI CONTAINER NEBENEINANDER. 

Eine noch weitere Vereinfachung zeigt die orangefarbene Linie in (Bild 2). Sie nimmt an, dass der Gasabsatz von 310 TWh (Mrd. kWh) der Verbrauchergruppe „Privathaushalte und Wohnungsgesellschaften“ (Quelle BDEW) im Jahr 2021 der Summe aller Jahresverbrauchsprognosen im September 2022 entspricht. Mit einem mengengewichtet durchschnittlichen vertraglichen Brutto-Arbeitspreis für Erdgas von 22 Ct/kWh summieren sich dann – unabhängig vom Verhalten der Verbraucher und der Witterung – die Entlastungsbeträge im Jahr 2023 aus der Gaspreisbremse auf 24,8 Mrd. Euro. Die genannte Verbrauchergruppe hatte im Jahr 2023 am gesamten Erdgasabsatz einen Anteil von 31 %.

Die Entlastung erfolgt ab Januar 2023, die erste Auszahlung erfolgt jedoch im Regelfall erst mit der Abschlagszahlung für März 2023. Die Entlastung ist zunächst bis Ende 2023 befristet, kann jedoch durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Über die Verordnung kann sie dann auch den Entlastungsrahmen anpassen.

Trotz der Automatismen sind die beiden Gesetze für TGA-Planer und das Heizungsfachhandwerk relevant, insbesondere bei der Beratung und Planung von Heizungsmodernisierungen. Insofern werden nachstehend nur die Fälle Gas-Heizung und Heizungs-Wärmepumpe sowie der Austausch von Wärmeerzeugern betrachtet. Der letzte Abschnitt enthält ein Beispiel für die Preisbremsen für Holzpellets, Heizöl und Flüssiggas

Mechanismus der Preisbremsen

Der Mechanismus der Preisbremsen ist für Haushaltskunden einfach gehalten. Basis ist ein Entlastungskontingent, das für Entnahmestellen von Letztverbrauchern auf 80 % der Jahresverbrauchsprognose festgelegt ist. Bei Erdgas gibt es dafür ein konkretes, fixes Datum, es gilt der Jahresverbrauch, den der Energielieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hatte. In vielen Fällen entspricht das dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2021.

Bei Strom ist hingegen definiert, dass das Entlastungskontingent 80 % „der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose“ beträgt.

Das Entlastungskontingent wird mit dem Differenzbetrag multipliziert, der sich aus der Differenz des vereinbarten Arbeitspreises und den in den Gesetzen festgelegten Referenzpreisen ergibt. Für die hier betrachteten Fälle beträgt der Referenzpreis für Erdgas 12 Ct/kWh und für Strom, einschließlich Strom zum Betrieb von Wärmepumpen, 40 Ct/kWh.

Insofern ist die primäre Wirkung des EWPBG und des StromPBG nicht, die Gas- und die Strompreise zu bremsen, sondern die von den Letztverbrauchern laut Liefervertrag zu entrichteten Kosten für Erdgas bzw. Strom zu verringern. Die Entlastung erfolgt unabhängig davon, ob der Letztverbraucher Geringverdiener oder Multimillionär ist nach dem Gießkannenprinzip. Ein freiwilliger Verzicht auf die Auszahlung des Entlastungsbetrags ist nicht vorgesehen. Die angekündigte Pflicht, die Entlastungsbeträge ab einem bestimmten Einkommen versteuern zu müssen, wird nicht im EWPBG und im StromPBG geregelt. Die Energieversorgen müssen aber auf der Endabrechnung den insgesamt gewährten Entlastungsbetrag ausweisen.

Die Entlastungsbeträge werden monatlich ermittelt, da sich unterjährig das Vertragsverhältnis ändern kann. Nachfolgend wird zur besseren Übersichtlichkeit jedoch auf Jahresbasis mit konstanten Vertragsbedingungen ausgegangen.

Teures Bremsmanöver

Eine noch weitere Vereinfachung zeigt die orangefarbene Linie in (Bild 2). Sie nimmt an, dass der Gasabsatz von 310 TWh (Mrd. kWh) der Verbrauchergruppe „Privathaushalte und Wohnungsgesellschaften“ (Quelle BDEW) im Jahr 2021 der Summe aller Jahresverbrauchsprognosen im September 2022 entspricht. Mit einem mengengewichtet durchschnittlichen vertraglichen Brutto-Arbeitspreis für Erdgas von 22 Ct/kWh summieren sich dann – unabhängig vom Verhalten der Verbraucher und der Witterung – die Entlastungsbeträge im Jahr 2023 aus der Gaspreisbremse auf 24,8 Mrd. Euro. Die genannte Verbrauchergruppe hatte im Jahr 2023 am gesamten Erdgasabsatz einen Anteil von 31 %.

Für die Bundesrepublik Deutschland, gegen sie haben die Gaslieferanten einen Erstattungsanspruch für die gezahlten Entlastungsbeträge, gibt es mit der Vereinfachung nur den durchschnittlichen Brutto-Arbeitspreise der Gaskunden als Variable: Bei einem Unterschied von 1 Ct/kWh sind es 2,48 Mrd. Euro.

Bild 2 zeigt mit dem seit Oktober 2022 temporär auf 7 % abgesenkten Mehrwertsteuersatz und der ausgesetzten Erhöhung der CO2-Bepreisung noch zwei weitere Entlastungsmaßnahmen für Erdgaskunden, die sich in verringerten Einnahmen der öffentlichen Hand niederschlagen.

Mit 24,8 Mrd. Euro – das ist die Summe, von der man aufgrund mehrfach veröffentlichter Preisbeispiele offensichtlich im Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgeht – hätten man übrigens die Förderung von 2,97 Mio. Heizungs-Wärmepumpen bei einer Förderquote von 35 % und jeweils 32 000 Euro Investitionskosten finanzieren und so den Wärmepumpenbestand verdreifachen können.

Hoher Anreiz Energie zu sparen

In einer BMWK-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss zur Gaspreisbremse heißt es: „Die Deckelung des Preises gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.“

Davon stimmt nur der zweite Satz. Der erste Satz suggeriert, dass sich die Entlastung aus dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2023 mit einer Begrenzung auf 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ergibt. Das würde zutreffen, wenn im Jahr 2023 der Gasverbrauch bei 80 % oder mehr der Verbrauchsprognose liegt. Wer weniger verbraucht, profitiert jedoch stärker von der Entlastung. Im Extremfall kann ein Verbraucher seine Gaskosten im Jahr 2023 dadurch sogar auf Null bringen – wenn er eine sehr hohe Einsparung gegenüber der Verbrauchsprognose realisiert und gleichzeitig einen sehr hohen Gastarif hat.