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Regelwerk

EnSimiMaV: Pflicht zur Heizungsprüfung für Erdgas-Heizungen

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung ist der energetisch optimierte Betrieb regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen.

Alexander Raths – stock.adobe.com

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung ist der energetisch optimierte Betrieb regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Heizungsprüfung in Gebäuden mit Erdgas nutzendem Wärmeerzeuger verpflichtend. Bei Bedarf muss eine Heizungsoptimierung folgen.

Mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 29. September 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfrist­energie­versorgungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung – EnSimiMaV) vom 23. September 2022“ am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt sie wieder außer Kraft.

Betroffen sind nur Gas-Heizungen

Die EnSimiMaV verpflichtet alle Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist er neben dem Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen.

Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn seit dem 1. Oktober 2020 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und dabei kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Heizungsprüfung

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählt die EnSimiMaV „insbesondere“: Schornsteinfeger, Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung sowie Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs erfolgen, der für bestimmte Gaszentralheizungssysteme ebenfalls verpflichtend ist, siehe unten.

Bei der Heizungsprüfung ist prüfen,
1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Das Ergebnis der Heizungsprüfung nach Nr. 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Nr. 1 in Verbindung mit den nachstehenden Optimierungsmöglichkeiten feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, dass die Heizungsprüfung mit ausreichendem Abstand vor dem 15. September 2024 durchzuführen ist, sodass eine gegebenenfalls erforderliche Heizungsoptimierung noch fristgerecht erfolgen kann.

Diesbezüglich empfiehlt die EnSimiMaV, dass die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden sollen.

Die EnSimiMaV enthält also auch für Schornsteinfeger und insbesondere die oben genannten Handwerksbetriebe eine Aufforderung des Verordnungsgebers, bei ohnehin vor Ort stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen die Heizungsprüfung bzw. Heizungsoptimierung mit anzubieten.

Heizungsoptimierung

Die EnSimiMaV legt fest, dass zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 1 (energetisch optimale Einstellung der technischen Parameter) unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig ist:

● Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen

● Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen

● Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz

● Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz

● Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern

● Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Die Heizungsoptimierung umfasst also in erster Linie Einstellungen.

Hydraulischer Abgleich

Neben der Heizungsprüfung mit einer sich gegebenenfalls daraus ergebenden Optimierung der Heizungsanlage, enthält die EnSimiMaV erstmals eine konkrete öffentlich-rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich:

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen
1. bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 m2 beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Die Pflicht entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs im Sinne der EnSimiMaV beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

● eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-4,

● eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

● die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

● die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Der Hydraulische Abgleich ist laut der EnSimiMaV nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2 [Verfahren B (Premiumleistung)], durchzuführen.

Die Heizungsoptimierung und der Hydraulische Abgleich gehören auch zu der Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Hier gab es allerdings mit der 2. Änderung der BEG EM vom 15. September 2022 eine Einschränkung, die die Förderung der Heizungsoptimierung (dazu zählt in dem Förderprogramm auch der Hydraulische Abgleich) nach Nummer 5.4 BEG EM auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1000 m2 beheizter Fläche begrenzt. Die Begrenzung ist bereits seit dem Inkrafttreten der BEG-EM-Änderung am 21. September 2022 gültig. Die EnSimiMaV-Pflichten zum Hydraulischen Abgleich sind damit nicht mehr über die BEG-EM förderfähig.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft durch die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen regelt § 4 EnSimiMaV. ■
Quelle: EnSimiMaV / jv

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