In dem zu entscheidenden Fall ließ sich die Eigentümerin eines Grundstücks von dem beklagten Handwerker ihre Auffahrt pflastern. Die Barzahlung sollte ohne Rechnung und ohne Abfuhr von Umsatzsteuer erfolgen. Der Unternehmer weigerte sich, die monierten Mängel zu beseitigen. Die Eigentümerin klagte auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der BGH lehnte den Anspruch ab, weil aus einem nichtigen Werkvertrag keine Mängelansprüche erwachsen können. „Die Kosten, die für die Beseitigung von Mängeln erforderlich werden, sind häufig ungleich höher, als die ersparte Umsatzsteuer“ warnt Kai H. Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland. ■
RECHT
Bei Schwarzarbeit keine Gewährleistung
In dem zu entscheidenden Fall ließ sich die Eigentümerin eines Grundstücks von dem beklagten Handwerker ihre Auffahrt pflastern. Die Barzahlung sollte ohne Rechnung und ohne Abfuhr von Umsatzsteuer erfolgen. Der Unternehmer weigerte sich, die monierten Mängel zu beseitigen. Die Eigentümerin klagte auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der BGH lehnte den Anspruch ab, weil aus einem nichtigen Werkvertrag keine Mängelansprüche erwachsen können. „Die Kosten, die für die Beseitigung von Mängeln erforderlich werden, sind häufig ungleich höher, als die ersparte Umsatzsteuer“ warnt Kai H. Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland. ■