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HOAI-Änderungsverordnung

Die Ära verbindlicher Honorare endet bald

Kompakt informieren

Mit einer HOAI-Änderungsverordnung auf Grund­lage einer Änderung des ArchLG soll die aktuell gültige HOAI an das Urteil des Europäischen ­Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 angepasst werden.

Die HOAI-Änderungsverordnung sieht vor, dass die ansonsten unveränderten Honorartafeln der HOAI den Vertragsparteien künftig nur noch zur Honorarorientierung dienen.

Die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen werden damit künftig immer frei vereinbar sein und
sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien im Einzelfall richten.

Der erste offizielle Schritt erfolgte am 15. Juli 2020 als das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen hat. Das ­ArchLG ist die der HOAI zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage.

Danach hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung (Download: G www.bit.ly/tga1334) vorgelegt.

Umsetzung des EuGH-Urteils

Begonnen hat die laufende HOAI-Novelle aber schon früher, spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, dass die Mindest- und Höchstsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind. Abgezeichnet hatte sich dies schon lange vorher, 2015 hatte die EU-Kommission nach Vorgeplänkel ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Juristen hätten allerdings schon 2006 erkennen müssen, dass mit der Verabschiedung der EU-Dienstleistungsrichtlinie die Mindestpreisregelungen der HOAI kaum zu verteidigen sind.

Mit der HOAI-Änderungsverordnung soll nun die aktuell noch gültige HOAI an das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 angepasst werden. Teilweise wurde sie schon durch Übergangsregeln im Anwendungserlass des Bundesbauministeriums vom 5. August 2019 eingeschränkt.

Honorar ist künftig frei vereinbar

Der BMWi-Referentenentwurf umfasst inklusive Vorblatt und Begründung nur 30 Seiten, auf 13 Seiten wird der Verordnungstext angepasst. Wie sich schon mit dem Regierungsentwurf für die Änderung des ArchLG abgezeichnet hat, sieht die HOAI-Änderungsverordnung vor, dass die ansonsten unveränderten Honorartafeln der HOAI den Vertragsparteien künftig zur Honorarorientierung dienen. Die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen werden damit künftig immer frei vereinbar sein und sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien richten.

Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, werden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht künftig Textform aus. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Vorgabe eines bestimmten Zeitpunkts für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wird künftig verzichtet.

Vermutungsregel

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der aktuellen HOAI bleiben aber erhalten. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.

Für den Fall, dass die Parteien eines Vertrags über Architekten- oder Ingenieurleistungen keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, enthält die HOAI künftig eine Vermutungsregel. Danach gilt in diesen Fällen der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Inkrafttreten Anfang 2021 geplant

Der Anwendungsbereich der HOAI wird nur insofern geändert, als die bisherige Beschränkung auf Inländer entfällt. Vorgesehen ist, dass die HOAI-Änderungsverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft tritt und dann auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden ist, die nach ihrem Inkrafttreten begründet worden sind. Der HOAI-Änderungsverordnung muss noch der Bundesrat zustimmen. Zuvor muss der Bundestag die Änderung des ArchLG beschließen. JV