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Marktstammdatenregister

Angaben nach MaStRV im Vorfeld prüfen!

Kompakt informieren

  • Bei der Eigenversorgung mit Strom und Wärme und der Lieferung von Strom an Dritte sind zahlreiche energierechtliche Vorschriften zu beachten, die in den letzten Jahren auch nachträglich verändert worden sind.
  • Eine Nichtbeachtung kann erhebliche finanzielle und haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
  • Vor dem Eintrag in das Marktstammdatenregister sollten Betreiber deshalb zunächst die Energieversorgungskonstellation genau prüfen.

Am 8. März 2017 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) die sogenannte MaStRV (Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten. Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) verabschiedet, die am 10. April 2017 in Kraft trat. Mit der Verordnung wurde die rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb eines Marktstammdatenregisters (MaStR) energiewirtschaftlicher Daten geschaffen.

In dem energiewirtschaftlichen Anlagenkataster sollen alle Energieerzeugungs-Anlagen sowie bestimmte Verbrauchsanlagen registriert werden. Das MaStR schaffe ein für jedermann nutzbares Instrument, das wesentliche Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasse und damit dem Energiemarkt als Ganzes diene, so die Begründung des Gesetzgebers.

Online-basierte Datenbank

Erst jetzt erfolgte die Einrichtung entsprechender Erfassungsstrukturen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA), die das MaStR als online-basierte Datenbank betreiben wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, außerdem sind Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) von der rechtzeitigen und vollständigen Meldung abhängig.

Das neue Register löst das bisherige Photovoltaik-Meldeportal und Anlagenregister ab und berücksichtigt Neuanlagen und Bestandsanlagen, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie (Strom und Gas). Außerdem werden bestimmte Verbrauchsanlagen sowie die Betreiber sämtlicher Stromerzeugungsanlagen registriert.

Die MaStRV soll einer verbesserten Datenlage und der Transparenz in der Energiewirtschaft dienen, was auch dem Monitoring und – im Zuge der Energiewende – der Netzstabilität zugutekomme. Daneben soll es zur Entbürokratisierung beitragen, weil bisher parallel bestehende Meldepflichten ersetzt oder vereinfacht werden könnten.

Absurde Situationen

Experten hingegen betrachten den enormen Zeitaufwand mit Argwohn, der mit dieser Verordnung einhergehe und viele Unternehmen vor große Probleme stelle. Absurde Situationen waren die Folge: Selbst Haushaltskunden, die den Elektriker, Heizungsbauer oder Fliesenleger im Hause haben, konnten plötzlich zu registrierungspflichtigen Stromlieferanten werden, wenn die Arbeiter ihre Geräte eigenverantwortlich angeschlossen und betrieben haben.

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber seinen Fehler erkannt, und die MaStRV durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl I Seite 1891) dahingehend geändert, dass nur noch derjenige Stromlieferant ist, der bei der Stromleistung ein öffentliches Stromnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG nutzt.

„Neben dem nicht unerheblichen Zeitaufwand muss erwähnt sein, dass die flächendeckende Sammlung energierechtlich relevanter Daten den Aufsichtsbehörden erstmals einen umfassenden Überblick über Stromerzeugungsanlagen, Eigenverbrauch und gegebenenfalls Drittverbrauch liefert“, gibt Energierechtsexperte Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG, zu bedenken. „Und hier beginnt der für sehr viele Energiemarkt-Akteure unangenehme Teil der neuen Verordnung, denn oft genügen Energie(eigen-)versorgungskonzepte nicht mehr den energierechtlichen Vorgaben.“

Diese hätten sich in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. „Nicht aus böser Absicht, sondern schlicht aus Unwissenheit über die vielen energierechtlichen Leichen im eigenen Keller, bewegen sich viele Unternehmen weit außerhalb des energierechtlich Legalen“, warnt der Rechtsanwalt. Wenn diese durch unbedachte Angaben in dem MaStRV-Register unwiderruflich gemeldet werden, könne das zu bösen Überraschungen führen.

„Erst prüfen, dann eintragen“

Energierechtsexperten raten deshalb zu einer energierechtlichen Compliance-Prüfung, um Nachteile zu vermeiden. „In manchen Fällen ist es besser, eine verspätete Meldung in Kauf zu nehmen“, so der Fachmann, „um bisherige Versäumnisse in Ordnung zu bringen.“ Beispiele für gravierende Energierechtsverstöße:

  • Ein Unternehmen betreibt in einer 100 %-Tochtergesellschaft eine Stromerzeugungsanlage (BHKW, PV-Anlage, Netzersatz), der Strom wird aber überwiegend von der Muttergesellschaft verbraucht Abb. 3: Trotz der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung ist dies ein klarer Fall von Drittbelieferung. Im Falle einer MaSTRV-Meldung ist zu befürchten, dass auf die gesamte seit Inbetriebnahme mit der Stromerzeugungsanlage erzeugte Strommenge EEG-Umlage nachzuzahlen ist. Da kommen schnell sechsstellige Beträge zusammen.
  • Ein Unternehmen betreibt die Stromerzeugungsanlage (BHKW, PV-Anlage, Netz-ersatz) selbst, vorsorgt aber auch Dritte (Kantine, Kiosk etc.) mit Strom. Der Nachweis einer (ab EEG 2017 erforderlichen) viertelstundenscharfen Abgrenzung zwischen dem BHKW-Strom, der von dem Unternehmen selbst verbraucht wird und dem Verbrauch der Dritten kann mangels entsprechender Messeinrichtungen nicht geführt werden. Auch hier ist für den gesamten jemals eigenerzeugte Strom eine Nachzahlung der EEG-Umlage zu befürchten.

Wichtig zu wissen: Die Ansprüche auf EEG-Umlage verjähren in der Regel nicht. So kann es zu Nachforderungen für weit längere Zeiträume als der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren kommen.

MaStR

Die Registrierung beim MaStR erfolgt mit Hilfe eines Online-Einrichtungsassistenten der Bundesnetzagentur, mit dem man die folgenden drei Schritte absolvieren soll:

  • Anlegen eines MaStR-Kontos
  • Erfassung der Stammdaten
  • Registrierung der Marktakteure zur Wahrnehmung verschiedener Marktfunktionen
    • Meldepflichtig sind:
    • Gasverbraucher, wenn Verbraucher an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
    • Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, einschließlich EEG- und KWK-Anlagen,
    • Betreiber von Stromspeichern,
    • Stromverbraucher mit Anschluss an das Höchst- oder Hochspannungsnetz,
    • Messstellenbetreiber,
    • Netzbetreiber sowie Betreiber geschlossener Verteilnetze,
    • Stromlieferanten (zum Beispiel: Strom wird von Konzerntochter an Konzernmutter auf demselben Betriebsgelände geliefert; Strom wird an ausgelagerte Kantine ge-liefert; Strom wird an Fremdfirma auf dem Betriebsgelände geliefert).
    • Mit Inbetriebnahme des Webportals werden die registrierten Marktstammdaten teilweise öffentlich einsehbar sein. Betreiber müssen sich und ihre Anlage nach dem Start des Webportals am 31. Januar 2019 auch dann im MaStR „umgehend“ registrieren, wenn sie die Anlage früher schon in einem anderen Register der Bundesnetzagentur eingetragen hatten. Dies ist unter anderem notwendig, weil durch die neue Gesetzeslage zusätzliche zu meldende Daten hinzugekommen sind.

    Kontakt zum Anbieter

    Die Energie-Admin AG bietet eine rechtssichere Prüfung der Meldepflicht sowie die Übernahme aller Meldeformalien zu einem individuellen Festpreis an.

    Energie-Admin AG

    30159 Hannover

    Telefon (05 11) 3 10 30 20

    info@energie-admin.ag

    www.energie-admin.ag