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EU-Kommission geht gegen Zahlungsverzug vor

Die EU-Kommission will gegen Zahlungsverzug bei Geschäften zwischen Unternehmen und Unternehmen mit öffentlichen Stellen vorgehen. Mit einem neuen Ansatz für die Bekämpfung von Zahlungsverzug und einer Änderung der bestehenden Vorschriften soll nun die Zahlungsfrist von Rechnungen auf 30 Tage begrenzt werden. Laut EU-Kommission behindert Zahlungsverzug Unternehmen und kann Ursache für Insolvenzen an sich lebensfähiger Unternehmen, vor allem von mittelständischen Unternehmen, sein. Dabei sei insbesondere die Zahlungsmoral öffentlicher Stellen nicht immer vorbildlich. Deswegen verpflichte sich die Kommission, die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen so zu beschleunigen, dass alle Zahlungsziele eingehalten werden.

Zahlen Öffentliche nicht pünktlich, wird es teuer
EU-Kommissionsvizepräsident Günther Verheugen, zuständig für Unternehmen und Industrie: „Zahlungsverzug seitens öffentlicher Verwaltungen sollte nicht mehr geduldet werden. Der heutige Vorschlag trägt Wesentliches zur Überwindung der Wirtschaftskrise bei. Indem er hilft, weitere Insolvenzen zu vermeiden und die Liquidität der Unternehmen zu stärken, macht er die europäischen Unternehmen langfristig wettbewerbsfähiger.“ Die Änderungsvorschläge der bestehenden Richtlinie haben zum Ziel, dass öffentliche Stellen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen zahlen. Tun sie es nicht, müssen sie Verzugszinsen, eine Entschädigung für Beitreibungskosten sowie vom ersten Tag des Verzugs an eine pauschale Entschädigung von 5 % des geschuldeten Betrags zahlen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen sind längere Fristen zulässig.

Vertragsfreiheit für Unternehmen
Bei Geschäften zwischen Unternehmen bleibt die Vertragsfreiheit gewahrt, Unternehmen haben aber das Recht, Verzugszinsen und die Erstattung der Beitreibungskosten zu fordern. Darüber hinaus werden die die Regeln über grob nachteilige Verträge verschärft. Der Vorschlag zielt auf eine Verbesserung der gerade im Konjunkturabschwung so wichtigen Selbstfinanzierung europäischer Unternehmen ab. Ferner soll damit das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Beseitigung entsprechender Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden. ToR

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