Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Rauchwarnmelder im Wohnungsbau

Mit Expertise Eigentümer vom besten Konzept überzeugen

Bild 1 In der elektromagnetischen Absorberkammer können die Funkkomponenten von Ei Electronics vor Ort in Shannon entwickelt und getestet werden.

Ei Electronics

Bild 1 In der elektromagnetischen Absorberkammer können die Funkkomponenten von Ei Electronics vor Ort in Shannon entwickelt und getestet werden.

Rauchwarnmelder im Wohnungsbau stellen für TGA- und Elektro-Planer bislang eine untergeordnete Planungsaufgabe dar und bei der Vergabe wird häufig nach der Investitionshöhe entschieden. Dass diese Praxis nicht zeitgemäß ist, verdeutlicht Philip Kennedy, Geschäftsführer der Ei Electronics KG, im Gespräch mit der TGA+E-Redaktion.

TGA+E-Redaktion: Herr Kennedy, Ei Electronics ist seit 60 Jahren als Spezialist für qualitativ hochwertige Brandschutzlösungen in Wohnungen am Markt vertreten. Was macht diesen Erfolg aus?

Kennedy: Zu den Garanten des Unternehmenserfolgs zählen neben der Spezialisierung auf Wohngebäude die finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit. Unsere Wurzeln reichen zurück ins Jahr 1963. Damals wurde das Unternehmen als Niederlassung von General Electric (GE) in Irland gegründet. Seit einem Management-Buy-out im Jahr 1988 wird das Unternehmen von persönlich haftenden Gesellschaftern geführt und hat sich einen herausragenden Ruf für zuverlässige Brandschutzlösungen erarbeitet. Ei Electronics befindet sich mit knapp 400 Mio. Euro Jahresumsatz und 1250 Mitarbeitenden auf solidem Wachstumskurs. Sämtliche Produkte werden am Stammsitz im irischen Shannon entwickelt und hergestellt.

Ei Electronics




Philip Kennedy ist Geschäftsführer der Ei Electronics KG und Mitglied im Normenausschuss DIN 14676 sowie im Forum Brandrauchprävention e.V. Ei Electronics ist auf die Entwicklung und Produktion hochwertiger Rauch-, Wärme- und Kohlenmonoxid-Warnmelder sowie entsprechender Funklösungen für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung spezialisiert.  www.eielectronics.de

TGA+E-Redaktion: Seit vielen Jahren sind Rauchwarnmelder im Wohnungsbau verpflichtend. Ist der Aufwand gerechtfertigt?

Kennedy: Bei durchschnittlich 190 000 Bränden pro Jahr in Deutschland definitiv. Wichtig für eine Bewertung ist, dass rund 70 % aller Opfer durch Brandausbrüche in der Nacht zu beklagen sind und das bei einem Brandanteil von „nur“ 35%. Im Schlaf ist der Geruchssinn des Menschen ausgeschaltet und die Rauchentwicklung mit großen Mengen Staub und Kohlenmonoxid schränkt die Selbstrettungsmöglichkeiten des Menschen bereits nach kurzer Zeit stark ein. Es geht also um das Schutzziel der frühen Gefahrenwarnung, insbesondere in der Nacht.

TGA+E-Redaktion: Wo und wie ist der Einsatz von Rauchwarnmeldern geregelt?

Kennedy: Brandschutzmaßnahmen sind in Deutschland Ländersache und werden in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Rauchwarnmelderpflicht ein. Mittlerweile haben alle Bundesländer die Installation für den Neubau und den Bestand festgeschrieben. In Sachsen gilt für den Bestand noch eine Übergangszeit bis Ende 2023.

Die Anforderungen an das Produkt Rauchwarnmelder regelt die Norm DIN 14604, die für den Fachplaner maßgebende DIN 14676-1 behandelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung.

TGA+E-Redaktion: Welche Gebäude sind von der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern betroffen und müssen sie in allen Räumen installiert werden?

Kennedy: Von der Pflicht betroffen sind alle Wohnungen, Wohnhäuser und Gebäude mit wohnähnlicher Nutzung. Die Melder müssen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie allen Fluren, die als Rettungswege dienen, installiert sein. In einzelnen Bundesländern gelten zusätzliche Anforderungen. Je nach Bundesland sind Rauchwarnmelder auch in Beherbergungsbetrieben vorgeschrieben [1].

In Küchen und Bädern, die nicht als Fluchtwege dienen, gibt es keine Installationspflicht, da die dort entstehenden Wasserdämpfe häufig zu unvermeidbaren Täuschungsalarmen führen würden. Soll in Küchen detektiert werden, empfehlen wir den Einsatz eines zusätzlichen Wärmewarnmelders. Da diese bestimmungsgemäß erst ab 58 °C auslösen, sollten sie für eine frühzeitige Gefahrenwarnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmeldern funkvernetzt werden.

„Rauchwarnmelder vom Typ A erfordern zwar etwas geringere Investitionen, während der zehnjährigen Einsatzdauer unter Umständen allerdings erheblich höhere Betriebskosten durch die jährliche Vor-Ort-Inspektion. Neben dem Prüfaufwand in den Wohnungen müssen weitere Kosten berücksichtigt werden.“ Philip Kennedy

.

TGA+E-Redaktion: Die Neuregelung der DIN 14676-1:2018-12 unterscheidet drei Typen von Rauchwarnmeldern. Worin bestehen die Unterschiede?

Kennedy: Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Inspektionsart. Rauchwarnmelder vom Typ A werden einmal jährlich manuell in Vor-Ort-Begehungen inspiziert. Bei den ferninspizierbaren Typen B und C erfolgt die jährliche Inspektion entweder teilweise (Typ B) oder komplett (Typ C) über eine Funk-Fernabfrage.

Entsprechend entfällt bei Rauchwarnmeldern vom Typ C der Begehungsaufwand für die Inspektion vollständig. Das Sicherheitsniveau für die Bewohner bleibt bei allen Meldertypen gleich hoch. Fachplaner sollten beachten, dass eine Vernetzung – beispielsweise zur Ausstattung von barrierefreiem Wohnraum – aktuell nur mit Geräten des Typs A möglich ist. Melder zur Ferninspektion haben den Vorteil, dass sich Betrieb und Instandhaltung digital und damit deutlich einfacher abbilden lassen.

Bild 2 Prüfpflichten von Rauchwarnmeldern der Typen A, B und C.

Ei Electronics

Bild 2 Prüfpflichten von Rauchwarnmeldern der Typen A, B und C.

TGA+E-Redaktion: Bedeuten fernauslesbare Melder ein zusätzliches Bussystem neben der bereits bestehenden Gebäudeautomation?

Kennedy: Für die Wohnungswirtschaft und ihre Servicepartner kommt es darauf an, die immer zahlreicheren digitalen Systeme möglichst effizient zu betreiben. Der Schlüssel dazu heißt: „Interoperabilität“. Fachplaner sollten deshalb darauf achten, dass Rauchwarnmelder ins digitale Gebäudemanagement integrierbar sind. So können Warnmelder mit dem herstellerübergreifenden Kommunikationsstandard Open Metering System (OMS) zusammen mit intelligenten Verbrauchszählern sowie Geräten der Gebäudeautomation auf OMS-Basis interoperabel und effizient in einem System betrieben werden. Durch neue Regularien wie der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) werden Digitalisierung und Interoperabilität auch in Deutschland weiter an Bedeutung gewinnen.

TGA+E-Redaktion: Was sagen Sie als Hersteller zu den Investitionen und Betriebskosten?

Kennedy: Rauchwarnmelder vom Typ A erfordern zwar etwas geringere Investitionen, während der zehnjährigen Einsatzdauer unter Umständen allerdings erheblich höhere Betriebskosten durch die jährliche Vor-Ort-Inspektion. Neben dem Prüfaufwand in den Wohnungen gilt es die Kosten für Ankündigung und Vorbereitung sowie Mehrfachanreisen bei nicht angetroffenen Bewohnern zu berücksichtigen.

„Werden Beratungspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot der HOAI ernst genommen, kann das für den Planer nur bedeuten, den Vermieter in der konkreten Bausituation über eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vom bestgeeigneten Konzept zu überzeugen. Der Anschaffungspreis darf kein ausschließliches Vergabekriterium sein.“ Philip Kennedy

.

TGA+E-Redaktion: Zu den Betriebskosten gehören Batteriewechsel innerhalb der 10-jährigen Betriebszeit des Rauchwarnmelders. Gerade bei Einsatz von Typ-C-Meldern ist eine 10-jährige Batterielebensdauer wünschenswert.

Kennedy: 10-Jahres-Lithium-Batterien sind heutzutage Standard und entsprechen dem Stand der Technik. Batteriewechsel während der zehnjährigen Betriebszeit der Rauchwarnmelder sind daher nicht mehr notwendig, zumal die Kosten dafür die Investitionen für die Rauchwarnmelder sogar überschreiten würden.

Die Lebensdauer der von uns genutzten Batterien orientiert sich deshalb an der in DIN 14676 enthaltenen Empfehlung des Geräteaustauschs nach 10 Jahren. Die ist übrigens keine Erfindung der Industrie zur Absatzsteigerung, sondern schlicht technisch notwendig. Wegen des Alterns der Elektronik und der unvermeidlichen Verschmutzung der Rauchkammer ist eine zuverlässige Funktion und damit das Erreichen des Schutzzieles nach zehn Jahren nicht mehr sicher möglich.

TGA+E-Redaktion: Es wird darüber berichtet, dass auch 10-Jahres-Batterien vorzeitig getauscht werden müssen. Wie lassen sich geeignete Batteriestandzeiten erreichen?

Kennedy: Die Standzeiten der Batterien hängen vor allem von einer sorgfältigen Minimierung des Stromverbrauchs ab, was technisch sehr anspruchsvoll ist. Ebenso wichtig ist natürlich die Batteriequalität. Ei Electronics bezieht seine Batterien ausschließlich von ausgesuchten Tier-1-Herstellern und unsere Warnmelder werden in der Produktion mehrfachen Qualitätstests unterzogen. In der Praxis werden unsere Anstrengungen mit einer äußerst niedrigen Retourenquote im unteren einstelligen Promillebereich bestätigt.

Bild 3 Ei Electronics in Shannon: Rund 13 Mio. hier gefertigter Rauch-, Wärme- und Kohlenmonoxid-Warnmelder wurden im Jahr 2022 weltweit verkauft.

Ei Electronics

Bild 3 Ei Electronics in Shannon: Rund 13 Mio. hier gefertigter Rauch-, Wärme- und Kohlenmonoxid-Warnmelder wurden im Jahr 2022 weltweit verkauft.

TGA+E-Redaktion: Betriebs- und Prüfkosten kann der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben, die Investitionen aber nicht. Hat der Vermieter als Investor ein Interesse an höherwertigen und teureren Meldern?

Kennedy: Vermieter bzw. Verwalter orientieren sich zunehmend an einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über den gesamten Lebenszyklus und nicht mehr nur am initialen Invest. Das schließt eine Betrachtung der Instandhaltungs- und Reparaturkosten ebenso ein, wie die Anforderung, Rauchwarnmelder mit anderen gebäudetechnischen Systemen effizient zu bündeln. Darüber hinaus lassen sich Mieterbeschwerden über die Vor-Ort-Inspektion sowie Ausfälle durch minderwertige Produkte monetär nur schwer fassen. Vermieter und Verwalter sollten also durchaus an hochwertigen Rauchwarnmeldern interessiert sein.

TGA+E-Redaktion: Was raten Sie dem Fachplaner in dieser Situation?

Kennedy: Vergaben auf ausschließlicher Basis des Anschaffungspreises sollten im Interesse aller Beteiligten der Vergangenheit angehören. Werden Beratungspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot der HOAI ernst genommen, kann das für den Planer nur bedeuten, den Eigentümer in der konkreten Bausituation über eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vom bestgeeigneten Konzept zu überzeugen. Durch Digitalisierung und zunehmenden Kostendruck wird die Expertise von Fachplanern und dem Elektrohandwerk hierbei in Zukunft noch gefragter sein.

TGA+E-Redaktion: Herr Kennedy, vielen Dank für das Gespräch.

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Brandschutz

Literatur

[1] Teichert, Thorsten: Anlagentechnischer Brandschutz in Beherbergungsbetrieben. Gütersloh: Bauverlag BV, Facility Management 02-2023