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Bundes-Klimaschutzgesetz

KSG-Novelle: Bundesrat fordert Nachbesserungen

Der Bundesrat hat sich in der Plenarsitzung am 28. Mai 2021 mit den Plänen der Bundesregierung für Änderungen am Bundes-Klimaschutzgesetz befasst. Die Länder fordern in einer ausführlichen Stellung Nachbesserungen an der KSG-Novelle und eine Beteiligung am angekündigten Sofortprogramm.

Die Länder fordern im Rahmen der KSG-Novelle insbesondere gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dessen Bekämpfung sei es auch geboten, die negativen Folgen des Klimawandels auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen abzumildern. Dies spiegle sich innerhalb der geplanten Regelungen bisher nicht entsprechend wider, obwohl es zur Abwendung drohender Schäden, auch für kommende Generationen, von elementarer Bedeutung sei.

Finanzielle Beteiligung des Bundes

Weiter mahnt der Bundesrat eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der finanziellen Lasten des Bundes-Klimaschutzes (KSG) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr an.

Der Bundesrat erwartet überdies, dass der Bund für die notwendig werdenden sehr erheblichen zusätzlichen Investitionen in den Gebäudebestand langfristig angelegte und auskömmlich finanzierte attraktive Förderprogramme zur Verfügung stellt.

Chance für den Gebäudesektor nicht genutzt

In 17 Punkten nimmt der Bundesrat zum Gesetzentwurf allgemein Stellung. Zum Gebäudesektor heißt es im Bundesratsbeschluss (Bundesrats-Drucksache 411/21 (Beschluss)): „10. Durch die Verschärfung der Klimaschutzziele werden sehr erhebliche zusätzliche Investitionen in den Gebäudebestand notwendig. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund hierfür langfristig angelegte und auskömmlich finanzierte attraktive Förderprogramme zur Verfügung stellt.“

Das ist zwar wichtig, hätte der Bundesrat allerdings Empfehlungen seiner Ausschüsse aufgegriffen, hätte dies viel deutlichere Signale für die Energiewende im Gebäudebestand bedeutet. Die Ausschussempfehlung listet unter anderem „eine umfassende Reform des Gebäudeenergiegesetzes“ und „eine Anhebung des nationalen CO2-Preises für die Bereiche Verkehr und Wärme indem die bereits geplante Erhöhung des CO2-Preises auf 60 Euro auf das Jahr 2023 vorgezogen wird und der CO2-Preis danach weiter ansteigt […]“.

Ein nicht berücksichtigter Punkt aus einem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Bundesrats-Drucksache 411/2/21(neu)) hätte sogar das Potenzial, die Energiewende im Gebäudebestand auf einem zukunftssicheren Pfad erheblich zu beschleunigen: „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, [..] bestehende und bekannte Investitionsbremsen in der Gebäudesanierung, wie beispielsweise für den Einsatz der Wärmepumpen-Technologie oder beim Ausbau von Mieterstrom, endlich zu lösen, um zu nachhaltigen Effekten bei der Einsparung von Treibhausgasemissionen zu kommen. […].“

Bisher sind allerdings die zusätzlichen Lasten für den Gebäudesektor bis 2030 in der KSG-Novelle vergleichsweise gering, siehe: KSG-Novelle ohne den Gebäudesektor

Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 laut Referentenentwurf für das Bundes-Klimaschutzgesetz in den einzelnen Sektoren.

JV

Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 laut Referentenentwurf für das Bundes-Klimaschutzgesetz in den einzelnen Sektoren.

Bundesregierung plant strengere Klimaschutzziele

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 % weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren im KSG nur 55 % vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 % sinken. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als in der geltenden Gesetzesfassung soll Deutschland klimaneutral sein.

Deutschland muss dann ein Gleichgewicht zwischen unvermeidbaren (bzw. noch nicht vermiedenen) Treibhausgasemissionen und deren Entfernung aus der Atmosphäre erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.

Der Gesetzentwurf betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz: Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden. Der Entwurf der KSG-Novelle enthält deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.

Hintergrund: Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 (das sogenannte Klimaurteil wurde aber erst am 29. April veröffentlicht) hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des geltenden Gesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt.

Dabei hat es ausdrücklich herausgestellt, dass der Schutz der Grundrechte auf zwei Wegen erfolgen muss: Neben Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels hat der Staat seiner Schutzpflicht insbesondere auch durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nachzukommen – wie sie der Bundesrat nun fordert. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.

Siehe auch: Bundes-Klimaschutzgesetz muss zu Paris passen

Mit der KSG-Novelle sollen auch die neuen Klimaziele der EU umgesetzt werden. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die in der KSG-Novelle ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – dort steht das Gesetz voraussichtlich am 10. Juni 2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit. ■