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Bundesförderung für effiziente Gebäude

Förderprogramm „Klima­freund­licher Neubau“ ab März 2023

tech_studio – stock.adobe.com

Das Bundesbauministerium hat die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) veröffentlicht. Sie tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Ziel des neuen Förderprogramms ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im gesamten Lebenszyklus von Neubauten, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

● Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen. Ein Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.

● Für das KFN-Förderprogramm stehen jährlich 750 Mio. Euro zur Verfügung.

● Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss).

● Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.

● Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude. Förderfähig sind auch die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Hierunter fällt auch die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten.

● Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden. Nicht antragsberechtigt sind Bund, Bundesländer (Teilausnahme bei Stadtstaaten) und deren Einrichtungen und politische Parteien.

● Zum 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für die Neubauförderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übergegangen. Die Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) startet am 1. März 2023. Dann endet in der BEG das Neubauförderprogramm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeitsklasse“.

● Mit der Durchführung des KFN-Förderprogramms hat das BMWSB die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt. Die Förderung erfolgt in den KfW-Produkten:
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
• Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)

Download der Richtlinie zum Programm „Klimafreundlicher Neubau“. ■
Quelle: BMWSB, KfW / jv

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