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Wohnraummangel und ungenutzte Gewerbeflächen: Das neue Bundesförderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ schafft eine Förderkulisse für die Umwandlung von Leerstand in dringend benötigten Wohnraum. Ab dem 1. Juli 2026 stehen dafür 300 Mio. Euro bereit, um Investoren mit bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit zu unterstützen.
Deutschlandweit stehen viele unsanierte und leerstehende Gewerbeimmobilien. Gleichzeitig besteht in vielen Regionen ein erheblicher Mangel an Wohnraum. Diesem Widerspruch begegnet die Bundesregierung mit dem neuen Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“, das am 1. Juli 2026 an den Start geht. Für das Jahr 2026 sind insgesamt 300 Millionen Euro für die Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum vorgesehen.
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, kommentiert die Initiative: „Jeder kennt es: Das Ladenlokal in der Innenstadt, das seit Jahren leer steht. Das Bürogebäude, bei dem dauerhaft ganze Etagen ungenutzt sind. Oder die alte Dorfgrundschule, die nicht mehr benötigt wird. Das sind Gebäude, die einmal voller Leben waren und nun stillstehen, während so viele Menschen nach Wohnraum suchen. Genau diesen Widerspruch wollen wir mit Hilfe unseres neuen Förderprogramms ‚Gewerbe zu Wohnen‘ angehen.“
Die Förderkonditionen im Überblick
Das Programm fördert den Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten, beheizten Gebäuden oder Teilen davon zu Wohnraum. Voraussetzung ist die Schaffung von mindestens einer neuen Wohneinheit. Antragsberechtigt sind alle Investoren, die diese Maßnahmen umsetzen möchten. Dazu zählen natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften. Auch Selbstnutzer können die Förderung beantragen.
Der direkte Zuschuss beträgt bis zu 30 % von max. 100.000 Euro förderfähigen Ausgaben pro durch Umbau entstehende Wohneinheit, somit max. 30.000 Euro je Wohneinheit. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören beispielsweise die Anpassung der Baukonstruktion an die geplante Wohnnutzung, Grundrissänderungen, der Innenausbau sowie die Umgestaltung der Außenanlagen zum Zwecke der Wohnnutzung einschließlich Entsiegelung. Ausgaben, die im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen, werden bei dieser spezifischen Zuschussberechnung nicht berücksichtigt.
Die Gesamtförderung pro Unternehmen ist grundsätzlich auf 300.000 Euro begrenzt, basierend auf der europarechtlichen De-minimis-Verordnung.
Energetische Anforderungen und Kombinierbarkeit
Die Förderung des Umbaus ist an die Auflage einer Sanierung der Immobilie gebunden, die mind. das energetische Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ (EH 85 EE) erreichen muss. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ist das energetische Niveau „EH Denkmal EE“ vorgeschrieben. In besonderen Fällen sind auch Ausnahmen von der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) vorgesehen.
Das Programm ist grundsätzlich mit anderen Förderungen, wie der Sanierungsförderung „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), kombinierbar. Die Summe der Fördermittel darf dabei die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Antragstellung und Umsetzung:
Der Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen können bereits vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind. Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch die KfW.
Quelle: BMWSB / fl