Der Artikel kompakt zusammengefasst
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- Die Höhe des Zuschusses bei der BEG-EM-Heizungsförderung bemisst sich ab 21. Juli 2026 in verringertem Umfang nach technischen Aspekten und bei selbstnutzenden Eigentümern in einem größeren Umfang nach dem Haushaltseinkommen mit einem zusätzlichen „Kinderfreibetrag“.
- Der Zuschuss verändert sich durch drei Hebel: Ein einmaliges und ab Februar 2027 halbjährliches Absenken der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben, ein schnelles Abschmelzen des Klimageschwindigkeits-Bonus im vorgenannten Rhythmus und einen Entfall des Effizienz-Bonus und des Emissionsminderungszuschlags.
- Ein Erstcheck zeigt, dass der Umstieg auf eine Wärmepumpen-Heizung weiterhin wirtschaftlich ist, der Vorteil könnte aber aufgrund der sinkenden Bezuschussung ebenfalls sinken.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat auf Basis eines zustimmenden Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zu Eckpunkten des BMWE die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude überarbeitet. Die Konditionen bei der Heizungsförderung ändern sich in den nächsten vier Jahren alle sechs Monate.
Für den Einbau effizienter Wärmeerzeuger und von Anlagen zur Heizungsunterstützung in bestehende Gebäude oder ihren Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit dem 21. Juli 2026 wieder Zuschüsse bei der KfW beantragt werden. Vorher war die Antragstellung ohne vorherige Ankündigung für rund zwei Wochen ausgesetzt worden, um das KfW-Antragsportal auf neue Förderkonditionen umzustellen.
Die neuen Konditionen berücksichtigen neben begrenzten Haushaltsmitteln und den Rahmenbedingungen des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) insbesondere eine stärkere soziale Staffelung und sinken je nach Konstellation mit einer hohen Dynamik, siehe Bild 2.
Bereits bestehende Zusagen der KfW für eine Heizungsförderung behalten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel hierfür sind reserviert. Bei der KfW eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, werden entsprechend geprüft und bei Vorliegen der Förderbedingungen wie gehabt zugesagt.
Die Heizungsförderung bezuschusst den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern (Biomasse-Heizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen) und von Anlagen zur Heizungsunterstützung (Solarthermie sowie die vorgenannten Wärmeerzeuger) und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Kurios: Aufgrund der Terminfolge verweist die BEG-EM-Richtlinie (zumindest in der Vorabversion) auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem Hinweis: „Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind sinngemäß als Verweise auf die Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) zu verstehen.“
Ein wichtiger Faktor bei der Heizungsförderung: Während die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben im Wege der Zuschussförderung für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung), zu Heizungsoptimierung sowie für die Fachplanung und Baubegleitung pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) zur Verfügung stehen, werden Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) nur bis zur Höhe der Höchstbeträge gefördert.
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Heizungsförderung Wohngebäude
Die mit Abstand größte Nachfrage gibt es für die Heizungsmodernisierung in Wohngebäuden. Hier bemisst sich der Zuschuss wie folgt:
- Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten.
- Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 28.000 Euro (zuvor: 30.000 Euro) für die erste Wohneinheit und jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
- Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
Einkommens-Bonus
Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker nach dem Einkommen differenziert. Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Für diese erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens um einen pauschalen und einmaligen Familienzuschlag um 10.000 Euro. Maßgebend ist, dass in dem Haushalt selbstnutzender Eigentümer mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Einkommens-Bonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:
- 40 % der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro (bis 40.000 Euro für Haushalte mit Kindern),
- 30 % der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro (bis 50.000 Euro für Haushalte mit Kindern),
- 10 % der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro (bis 60.000 Euro für Haushalte mit Kindern).
Das zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushalts-Jahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird insbesondere anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Klimageschwindigkeits-Bonus
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 % (zuvor 20 %) der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte. Vor der BEG-EM-Überarbeitung sollte der Klimageschwindigkeits-Bonus deutlich langsamer und erst ab 2029 bis Ende 2036 sinken.
- Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 %. Gleichzeitig erhalten Projekte mit Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 %.
[Anmerkung der Redaktion: Die genauen Kriterien sind noch nicht bekannt, mutmaßlich wird es eine Wärmepumpen-Liste mit Anspruch auf den Wertschöpfungsbonus geben.]
Effizienz-Bonus
Der Effizienz-Bonus und der Emissionsminderungszuschlag stehen für Anträge ab dem 21. Juli 2026 nicht mehr zur Verfügung. Der Effizienz-Bonus wurde einmalig als zusätzlicher Bonus von 5 Prozentpunkten für die Erschließung der Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser und die Verwendung natürlicher Kältemittel gewährt. Schon vor der aktuellen Überarbeitung der BEG-Förderrichtlinie wurde die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln nicht nur empfohlen: „Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert“, beispielsweise R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid. Diese Entwicklung wurde bereits in der BEG-Förderrichtlinie vom 30. Dezember 2020 unter der Verantwortung von Peter Altmaier (CDU) vorgezeichnet und hat danach maßgeblich zur Verbreiterung des Angebots von R290-Wärmepumpen geführt.
Bonusdeckelung
Es gelten Obergrenzen der Bezuschussung der förderfähigen Gesamtkosten von
- 80 % für ein zu versteuerndes Haushalts-Jahreseinkommen bis zu 30.000 Euro (bis zu 40.000 Euro inklusive Familienzuschlag) und
- 70 % für ein zu versteuerndes Haushalts-Jahreseinkommen über 30.000 Euro (über 40.000 Euro inklusive Familienzuschlag).
Heizungsförderung Nichtwohngebäude
- Der Förderhöchstbetrag für Nichtwohngebäude beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche und für größere Gebäude: 197 Euro pro m2 Nettoraumfläche bis 400 m2 Nettoraumfläche, zusätzlich 118 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Nettoraumflächenanteile größer als 400 bis 1000 m2 Nettoraumfläche und 79 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Nettoraumflächenanteile über 1000 m2 Nettoraumfläche.
[Anmerkung der Redaktion: Die Staffelung ist im Richtlinientext in der Vorabversion unstetig. Bei einem Gebäude mit 150,001 m2 Nettoraumfläche springt der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro auf 29.550 Euro. Es könnte somit zu einer nachträglichen Korrektur auf 187 Euro pro m2 Nettoraumfläche kommen.]
- Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche und bei größeren Gebäuden um 3 Euro pro m2 Nettoraumfläche bis 400 m2 Nettoraumfläche, um 2 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Nettoraumflächenanteile über 400 bis 1000 m2 und um 1 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Nettoraumflächenanteile über 1000 m2 Nettoraumfläche.
[Anmerkung der Redaktion: Die Absenkung ist im Richtlinientext in der Vorabversion unstetig. Bei 150 m2 Nettoraumfläche sinkt der Förderhöchstbetrag halbjährlich um 5 Euro pro m2 Nettoraumfläche und bei 150,001 m2 Nettoraumfläche um 3 Euro pro m2 Nettoraumfläche. Am Ende der ausgewiesenen Degression ergibt sich so ein Förderhöchstbetrag von 22.000 Euro für 150 m2 Nettoraumfläche und von 26.400 für 150,001 m2 Nettoraumfläche.]
65-%-erneuerbare-Energien-Pflicht
Ein wichtiger Punkt für die Förderfähigkeit von Wärmepumpen in den zur Richtlinie gehörenden „Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)“ findet sich in Abschnitt 3.1 „Übergreifende Technische Mindestanforderungen“ im vorletzten Absatz:
„Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasse-Heizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen, und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.“
Wärmepumpen-Hybridheizung, die lediglich § 43 GModG für die Bio-Treppen-Rabatt erfüllen, sind deshalb nicht ohne Weiteres förderfähig. In § 43 Absatz 5 GModG findet sich zwar eine Pauschalregelung für Wohngebäude mit weniger als 6 Wohneinheiten, sie adressiert aber nicht „erneuerbare Energien“, sondern „Grünbrennstoffe“ und zielt auf einen Anteil von nur 60 % ab. Dass sich die Hürde nur temporär aufgrund des bei der Vorabveröffentlichung noch nicht amtlichen GModG ergibt, ist nicht ersichtlich.
Die 65-%-erneuerbare-Energien-Pflicht muss nicht vom geförderten Wärmeerzeuger separat, sondern von der gesamten Heizungsanlage erfüllt werden. Beispielsweise zahlt eine bereits vorhandene oder zusätzliche Solarthermie-Anlage auf die Anforderung, die in den ersten 10 Betriebsjahren des geförderten Anlagenanteils erfüllt sein muss, ein.
iMSys-Schnittstelle und -Bestellpflicht
Insbesondere für kleine Wärmepumpen relevant ist in den zur Richtlinie gehörenden „Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)“ der erweiterte Abschnitt „3.4.3 Netz- und Systemdienlichkeit“:
„Neu eingebaute Wärmepumpen müssen über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung und zur Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung verfügen. Die digitale Schnittstelle muss interoperabel ausgestaltet sein und die Umsetzung der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG einschließlich der hierfür erforderlichen Status- und Rückmeldeinformationen ermöglichen.
Ab dem 1. Juli 2027 ist für neu eingebaute Wärmepumpen die digitale Schnittstelle in einem dem Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission entsprechenden Format (zum Beispiel EEBUS gemäß VDE-AR-E 2829-6) auszuführen. Die Anbindung an das intelligente Messsystem kann unmittelbar oder über ein Energiemanagementsystem erfolgen. Die digitale Schnittstelle muss auch die Einbindung in Energiemanagementsysteme ermöglichen.
Des Weiteren muss der Antragstellende nach erfolgter Inbetriebnahme der zu fördernden Wärmepumpe den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) inklusive Steuerungseinrichtung beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (MStB) beantragen, sofern der Haus- bzw. Gebäudeanschluss noch nicht mit einem iMSys ausgerüstet ist (iMSys-Bestellpflicht). Näheres regelt das ‚Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen‘. Es werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.“
Ob sich der Stichtag 1. Juli 2027 auf die Antragstellung bzw. Zuschusszusage oder die Inbetriebnahme bezieht, bleibt in der Richtlinie unklar. Es gibt diverse Stellen in der BEG, wo sich ähnliche Fragen ergeben, sie werden zumeist irgendwann in den FAQ zur BEG halbamtlich aufgegriffen.
Ob Wärmepumpen, die mit einer elektrischen Anschlussleistung nicht über 4,2 kW (inklusive Notheizvorrichtung / Heizstab) gar nicht nach § 14a EnWG geregelt und damit bisher kein Smart-Meter-Pflichteinbaufall sind, trotzdem die Preisobergrenzen für Pflichteinbaufälle beanspruchen können, muss hier offen bleiben. Bei einem Pflichteinbaufall wird ein iMSys eigentlich nicht „bestellt“, der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt aktiv auf die Stromkunden zu. Das könnte bedeuten, dass keine Pflichteinbaufall-Ergänzung für Wärmepumpen unter 4,2 kW elektrischer Anschlussleistung geplant ist. Allerdings wird ein Anschluss mit einem Stromverbrauch über 6.000 kWh/a ohnehin ein Pflichteinbaufall. Die Preisobergrenzen für die geregelten Pflichteinbaufälle „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG“ sowie „Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung“ sind für grundzuständige Messstellenbetreiber jeweils auf 50 Euro/a (gegenüber dem Stromkunden) festgelegt.
Auswirkung auf Wirtschaftlichkeit
Für eine allgemeine Bewertung der neuen Förderkonditionen mit dem Blick nach vorne zeigt Bild 5 einen Erstcheck für ein Gebäude mit einer notwendigen Abgabe des Wärmeerzeugers von 20.000 kWh/a Nutzwärme. Er basiert auf aktuellen Angeboten für eine Energielieferung als Top-3-Mittelwert jeweils ohne Boni für eine konkrete Adresse in Hamburg-Neugraben-Fischbek. Eine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung würde zusätzlich künftige Änderungen bei den Energie- und weiteren Betriebskosten berücksichtigen, erfordert dafür aber unsichere Daten. Die Ergebnisse benötigen deshalb eine zusätzliche Einordnung, siehe unten.
Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, CC BY 4.0
Hamburg ist für den Umstieg auf eine Wärmepumpe ein schwieriger Testfall: im Vergleich der Bundesländer liegen die Strom-Netzentgelte einsam an der Spitze (Bild 3). und die Gas-Netzentgelte sind am niedrigsten (Bild 4). Zudem erreicht Hamburg bei Strom aufgrund der Einwohnerzahl die Höchste Stufe bei der Konzessionsabgabe für Haushaltsstrom und Modul-1-Strom. Der Erstcheck basiert deshalb auf einem Netzanschluss über Modul 2 mit separatem Stromzähler.
Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, CC BY 4.0
Dier Blick nach vorne bedeutet auch, die heizungstechnischen Anforderungen aus dem GModG sowie die in den GModG-Eckpunkten angekündigte Grünbrennstoffquote einzupreisen. Der Erstcheck berücksichtigt dafür vorgezogen Grüngas-Mehrkosten im Jahr 2030 über eine im Jahr 2028 startende und um einen Prozentpunkte pro Jahr steigende Grüngasquote sowie die 2. Stufe der Bio-Treppe von 15 %. Die zusätzliche finanzielle Last aus der „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ ist für die alte und die neue Gas-Heizung dadurch unterschiedlich.
Projektspezifisch existieren beim Umstieg wenige Stellschrauben für die Umsetzungspartner: Neben dem Netzanschluss (Modul 1, Modul 2 oder Modul 1 und 3) sind es die Investitionskosten und die Jahresarbeitszahl, die zu einem guten Teil voneinander abhängig sind. Für Bild 5 wurden Investitionskosten von optimistisch 9000 Euro für die Erneuerung der Gas-Heizung und 33.000 Euro für den Umstieg auf eine Wärmepumpen-Heizung inklusive Elektroarbeiten und eine bei der Modernisierung gut zu erreichende Jahresarbeitszahl von 3,3 angenommen.
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Der Eigenanteil an den Investitionskosten wird einheitlich mit einem Annuitätendarlehen über 16 Jahre mit einem effektiven Jahreszins von 6 % bei über die Laufzeit konstanten Monatsraten finanziert. Eine Änderung beim Eigenanteil an den Investitionskosten von 1000 Euro wirkt sich mit 96 Euro bei Zins und Tilgung aus und verdeutlicht, wie empfindlich Systemvergleiche auf angenommene oder realisierte Investitionskosten reagieren.
Bild 5 zeigt neben Gas-alt und Gas-neu 5 Varianten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe mit unterschiedlichen, bis zum 31. Januar 2027 gültigen Förderkonditionen. „WP GF“ berücksichtigt lediglich die Grundförderung von 30 %. Der Fördersatz steigt von „WP EKB10“ bis „WP EKB40“ durch die Berücksichtigung des nur für selbstnutzende Eigentümer verfügbaren Klimageschwindigkeits-Bonus und die drei Stufen beim Einkommens-Bonus sowie die beiden Bonusdeckel.
Einordnung
Wenn „Gas-alt“ aufgrund der bereits langen Nutzungszeit (mehr als 20 Jahre sind für den Klimageschwindigkeits-Bonus bei Gas-Heizungen erforderlich) ohnehin zum Austausch ansteht, sind die aktuellen Jahresgesamtkosten nicht der richtige Maßstab. Die Benchmark geht deshalb an Gas-neu mit 3624 Euro/a bei einem Energiekostenanteil von 69,5 %.
Für den Referenzort Hamburg-Neugraben-Fischbek liegen die Jahresgesamtkosten für „WP GF“ deutlich (+624 Euro/a) und für „WP EKB0“ leicht (192 Euro/a) über der Benchmark. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erstcheck noch keine konkreten Projektdaten berücksichtigt. Nimmt man an, dass sich die Annahmen mit dem Objekt decken, wäre zu bewerten, in welchem Umfang sich die Differenz bei den Jahresgesamtkosten künftig ändern kann. Eine erste Einschätzung ermöglicht ein Blick auf die Energiekosten. Auf der 3. Stufe der Bio-Treppe (2035 bis 2039) steigen die Mehrkosten für Biomethan bei konstanten Bedingungen um 194 Euro/a und ab 2040 um 582 Euro/a. Gleichzeitig entfallen im Jahr 2042 Zins und Tilgung, der Vorteil bei der Wärmepumpe erhöht sich dann zusätzlich um 1503 Euro/a. Außerdem ist anzunehmen, dass die Energiekosten auch ohne den Bio-Treppe-Einfluss auseinanderlaufen – bereits bei einer prozentual gleichen Erhöhung steigt auch die aktuelle Energiekostendifferenz (981 Euro/a) mit dem gleichen Prozentsatz. „WP GF“ erfordert somit eine genauere Betrachtung über den Lebenszyklus, bei „WP EKB0“ wäre sie nur erforderlich, wenn man den Kostenvorteil genauer beziffern will.
Projektspezifisch für Hamburg-Neugraben-Fischbek wäre bei der Erneuerung einer Gas-Heizung zu berücksichtigen, dass in Hamburg planmäßig die Versorgung mit Erdgas bzw. Erdgas-Grüngas-Gemischen im Jahr 2040 enden soll. Die Nutzungszeit der Gas-Heizung wäre dann mit weniger als 15 Jahren kürzer als die Laufzeit des Annuitätendarlehens. Mit einer kürzeren Finanzierungszeit würde die Benchmark teurer.
Bei „WP EKB10“ bis „WP EKB40“ ist sofort zu erkennen, dass der Umstieg die kostengünstigere Lösung ist, bei „WP EKB40“ sinken sogar die Jahresgesamtkosten unter die von „Gas-alt“.
Bild 6 zeigt verdichtet den Erstcheck als Übersicht, repräsentativ für drei Orte mit unterschiedlichen Verhältnissen bei den Netzentgelten. Neu Wulmstorf hat als niedersächsischer Nachbarort von Hamburg-Neugraben-Fischbek [4] ein etwas höheres Gas-Netzentgelt und ein deutlich niedrigeres Strom-Netzentgelt (zumeist würde man dadurch ein Modul-1-Anschluss mit etwas geringeren Investitionskosten in Erwägung ziehen). Die Jahresgesamtkosten liegen nur für „WP GF“ mit (+316 Euro/a) über der Benchmark und sind in einer Mittelfristbetrachtung und aufgrund der künftig halbjährlich sinkenden Zuschüsse unkritisch. Bei „WP EKB40“ ergibt sich ein Vorteil bei den Jahresgesamtkosten von 1033 Euro/a, sie liegen sogar auch 438 Euro/a unter „Gas-alt“.
In Niedereimer (Arnsberg) liegen die Gas- und Strom-Netzentgelte (beide: Westnetz) im Spitzenfeld, insbesondere die Gas-Netzentgelte sind hier zuletzt deutlich gestiegen. Auch in Niedereimer liegen die Jahresgesamtkosten nur für „WP GF“ mit (+201 Euro/a) über der Benchmark und sind in einer Mittelfristbetrachtung und aufgrund der künftig halbjährlich sinkenden Zuschüsse unkritisch. Bei „WP EKB40“ ergibt sich ein Vorteil bei den Jahresgesamtkosten von 1148 Euro/a, sie liegen sogar 581 Euro/a unter „Gas-alt“.
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Bewertung
Aufgrund des Stichtags für die Energiekosten sollte man auch das Preisniveau für die Erdgasbeschaffung berücksichtigen, das auch auf den Strompreis abfärbt. Bei Endkundeverträgen allgemein und speziell für Erdgas sind die hohen Tagesnotierungen seit dem Beginn des Iran-Kriegs nur anteilig eingepreist. Bei Erdgas existiert bei sehr niedrigen Beschaffungspreisen ein Potenzial von etwa 1,5 Ct/kWh nach unten, die Benchmark würde sich damit um ungefähr 322 Euro/a verschieben (die Bio-Mehrkosten würden parallel etwas steigen).
Die Erstcheck berücksichtigt eine gut zu erreichende Jahresarbeitszahl von 3,3, projektspezifisch kann sie auch deutlich darüber liegen (Luft/Wasser: 3,4…4,0). Bei der Gas-Heizung existiert gegenüber dem angenommenen Jahresnutzungsgrad von 0,93 bei optimalen Bedingungen nur wenig Spielraum nach oben (0,95), bei einem Einbau ohne Qualitätssicherung und „Werkseinstellungen“ kann er auch deutlich geringer ausfallen (0,83). Was in jedem Fall zu sehen ist: Die Jahresgesamtkosten werden mit dem Einbau einer neuen Gas-Heizung deutlich gegenüber der abgeschriebenen Gas-Heizung steigen, der 1:1-Austausch ist unattraktiv.
Steigt künftig die mittlere Temperatur in der Heizperiode – maßgeblich sind die Zeiten mit heute über 5 °C Außentemperatur – kann die Jahresarbeitszahl künftig „automatisch“ steigen. Dies ist auch möglich, wenn Sanierungsschritte eine Absenkung der Heizkurve ermöglichen und sie auch realisiert wird. Die Wärmepumpe spart dann durch zwei Effekte – durch den geringen Wärmebedarf und die effizientere Energieumwandlung.
Die Energiekosten für den Betrieb der Wärmepumpe lassen sich auch über die Eigenstromnutzung senken, eine Verringerung des Netzbezugs für den Betrieb der Wärmepumpe um 10 bis 20 % gelingt bei ausspeisenden Anlagen bereits ohne Stromspeicher.
Die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpen-Heizung lässt sich also mit mehreren Stellschrauben auch nachträglich verbessern. Das gilt allerdings auch in die andere Richtung, weshalb ein Monitoring der Energieeffizienz (Jahresarbeitszahl und Stromeinsatz) dringend zu empfehlen ist.
In welchem Umfang dynamische Strompreise und zeitvariable (gestufte) Netzentgelt-Arbeitspreise (Modul 3 als Ergänzung zu Modul 1) die Wirtschaftlichkeit beeinflussen, hängt neben der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes auch stark von der Postleitzahl ab, in einigen Verteilnetzgebieten gibt es nur von April bis September „Dynamik“ beim Netzentgelt-Arbeitspreis und in der Heizperiode durchgehend die Standardtarifstufe. Zudem macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein hoher oder ein niedriger Netzentgelt-Arbeitspreis zeitvariabel profiliert wird.
Die Absenkung der maximal möglichen Zuschüsse hat je nach Einkommenssituation unterschiedliche Auswirkungen, ein Abwarten auf sinkende Angebotspreise für den Umstieg auf eine Wärmepumpe lässt keinen Vorteil erkennen – lediglich bei einem Anspruch auf nur 30 % Grundförderung und bei Mehrfamilienhäusern könnte die Taktik aufgehen, hier verlaufen die Kurven sehr flach, siehe Bild 2.
In der Kostenannahme für den Umstieg auf eine Wärmepumpen-Heizung sind umfangreiche Maßnahmen für ein Upgrade der Elektroverteilung berücksichtigt. Sie werden zwar durch den Einbau der Wärmepumpe ausgelöst, ziehen aber anteilig ohnehin anstehende Instandhaltungskosten vor. Gedanklich kann man dafür die Umstiegskosten um etwa 2000 Euro oder, mit dem oben genannten Kennwert für das zugrundeliegende Annuitätendarlehen, die Jahresgesamtkosten der Wärmepumpenlösungen um 192 Euro/a verringern. Zum Vergleich: Das entspricht den Mehrkosten auf der Bio-Treppe auf der 2. Stufe von 2030 bis 2034. Jochen Vorländer
Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Wärmepumpe
Literatur
[1] Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026. Berlin: vorab vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf www.energiewechsel.de am 17. Juli 2026 veröffentlichte Version
[2] Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich. Berlin: Bundestagsdrucksachen vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Mai bis Juli 202 6
[3] Vorländer, Jochen: Modul 3: Große Unterschiede beim zeitvariablen Netzentgelt. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner, nur online, 28.10.2025
[4] Vorländer, Jochen: Dekarbonisierung. Warum die Heizungswende unterschiedlich einfach gelingt. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner 03-2026 (online erweiterter Kommentar)