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Energiepreise

Bei der Strompreissenkung für Wärmepumpen ist noch Luft

allegra47 – stock.adobe.com

Der Zu­schuss zum Übertragungs­netz­entgelt aus dem Bundes­haus­halt wirkt sich auf die Wärme­pumpen-Strom­preise vor Ort sehr unter­schied­lich aus.

Dass die von der CDU im Wahlkampf angekündigte und in den Koalitionsvertrag übernommene Strompreissenkung um mindestens 5 Ct/kWh in diesem Umfang zunächst eine Ankündigung bleiben wird, war schnell nach der Bundestagswahl 2025 klar. Für Haushaltskunden wirkt sich als zusätzliche Maßnahme direkt nur der Zuschuss von 6,5 Mrd. Euro für das Übertragungsnetzentgelt aus. Die gesetzliche Regelung ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten. Ob sich der Entfall der Gasspeicherumlage noch indirekt merklich auswirkt, muss sich noch zeigen.

Einheitlich aber nicht gleich

Das Ü-Netzentgelt ist zwar bundesweit einheitlich, jedoch entnehmen die Verteilnetze einen individuellen Anteil aus dem Übertragungsnetz. Dadurch wirkt sich die einheitliche Entlastung abhängig vom nicht wählbaren zuständigen Verteilnetzbetreiber unterschiedlich aus. Gleichzeit steigt die Belastung nach der jährlichen Neuberechnung der KWKG-Umlage, der Offshore-Netzumlage und dem Aufschlag für besondere Netznutzung um 0,3511 Ct/kWh (brutto). Bildet man für 2025 und 2026 die Differenz aus dem Netzentgelt in der Verteilebene sowie Umlagen und Aufschlag, entspricht sie der Änderung der gesetzlich und regulatorisch geprägten Strompreisbestandteile beim Jahreswechsel 2025/26.

Intransparent bleiben dabei ohnehin eingetretene Änderungen beim Verteilnetzentgelt. Vermutlich wird dadurch die Wirkung des Zuschusses zum Ü-Netzentgelt etwas unterschätzt. Andererseits wurden eine Senkung und nicht eine Entlastung und zusätzlich das Ziel, die Netzentgelte dauerhaft zu deckeln, angekündigt.

12 Referenzorte unter der Lupe

In welchem Umfang sich die gesetzlich und regulatorisch geprägten Strompreisbestandteile konkret auswirken, zeigt eine Analyse für die 12 Referenzorte mit TGA+E-Branchenstandorten aus dem WP-Strom-/Gaspreis-Barometer. Die 12 Referenzorte sind aufgrund ihrer Auswahl nicht für Deutschland repräsentativ, die für sie geltenden Bedingungen betreffen allerdings 16,7 Mio. Einwohner.

Beim Netzentgelt-Arbeitspreis liegt die Senkung im nicht gewichteten Mittel der 12 Referenzorte bei 2,20 Ct/kWh (brutto). Der Energiemarkt-Dienstleister ene’t kommt für den Abnahmefall 4000 kWh/a Haushaltsstrom in seiner Veränderungsanalyse bei einem Erfassungsstand von 89,64 % Gebietsabdeckung (Stand: 19. Dezember 2025) auf eine geringfügig höhere mittlere Differenz beim Netznutzungsentgelt von 2,32 Ct/kWh. Im Netznutzungsentgelt sind auch Änderungen beim Netzentgelt-Grundpreis und beim Messstellenbetrieb inkludiert.

Wie sich die gesetzlich und regulatorisch geprägten Strompreisbestandteile beim Jahreswechsel 2025/26 für unterschiedliche Entnahmefälle verändern.

JV

Wie sich die gesetzlich und regulatorisch geprägten Strompreisbestandteile beim Jahreswechsel 2025/26 für unterschiedliche Entnahmefälle verändern.

In der Grafik ist ersichtlich, dass bezogen auf den Haushaltsstrom Plattling und Kulmbach sowie Mainburg im sehr großen Verteilnetz von Bayernwerk Netz am stärksten profitieren, jedoch mit −2,87 bzw. −2,78 Ct/kWh noch deutlich unter der minus-5-Ct/kWh-Benchmark bleiben. In Freital werden mit einer Gesamtwirkung von −0,48 Ct/kWh weniger als 10 % von der Ankündigung erreicht.

Erfolgt die Netzentnahme für eine Wärmepumpe über das Modul 2, wird der Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 % verringert. In der Konsequenz verringert sich auch eine Senkung beim Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 %. Dadurch bleiben Celle, Remscheid, Allendorf und Rastede unter der 10-%-von-der-Benchmark-Linie, in Freital kommt es sogar zu einer minimalen Verteuerung um 0,02 Ct/kWh. Die größte Wirkung erreichen wieder Plattling, Kulmbach und Mainburg, jedoch liegt sie jeweils unter der 20-%-von-der-Benchmark-Linie.

Erfolgt die Netzentnahme für eine Wärmepumpe über das Modul 1 parallel zum Haushaltsstrom, ist die Entlastung von der Höhe der zusätzlichen Netzentnahme durch die Wärmepumpe abhängig. Hintergrund ist die Berechnung der pauschalen Netzentgelt-Reduzierung, die sich bei einem sinkenden Netzentgelt-Arbeitspreis verringert. In Plattling und Kulmbach wird bei einer überdurchschnittlichen Entnahme von 7500 kWh/a für die Wärmepumpe die 50-%-von-der-Benchmark-Linie knapp überschritten. Im typischen Verbrauchsbereich von rund 5000 kWh/a liegt die Senkung zwischen −2,39 Ct/kWh in Plattling und nur −0,357 Ct/kWh in Freital.

Exkurs: Die Bundesregierung berichtet am 20. Dezember 2025 über den Ü-Netzentgelt-Zuschlag so: „Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3500 kWh/a im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.“ Das würde eine Entlastung von 2,857 Ct/kWh bedeuten. Bei einer Verrechnung der Umlagen und der Abgabe wird dies in Plattling, Kulmbach und Mainburg (Bayernwerk Netz mit 4,74 Mio. Einwohnern im Versorgungsgebiet) erreicht, Berlin (Stromnetz Berlin mit 3,69 Mio. Einwohnern im Versorgungsgebiet) hält mit −2,636 Ct/kWh noch Anschluss. Die minus-5-Ct/kWh-Ankündigung hätte allerdings eine Entlastung um 175 Euro/a für den Musterhaushalt bedeutet.

Immerhin gibt es eine neue Ankündigung vom 20. Dezember 2025: „Die Bundesregierung hat mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten […] erste Schritte zur Energiekostenentlastung auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.“

Übertragungsnetzentgelt: Kein optimaler Hebel

Wenn eine aus dem Bundeshaushalt finanzierte Entlastung von Haushalten und kleinen Gewerbebetrieben sowie Wärmepumpen mit eigenem Stromzähler bei der Stromrechnung regional sehr unterschiedlich ausfällt, ist es für diese Verbrauchergruppen nicht das richtige Mittel.

Auszug aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD

„Wir wollen Unternehmen und Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh mit einem Maßnahmenpaket entlasten. Dafür werden wir als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß senken und Umlagen und Netzentgelte reduzieren. Um Planungssicherheit zu schaffen, ist unser Ziel, die Netzentgelte dauerhaft zu deckeln.“

Um die Ankündigung im Koalitionsvertrag umzusetzen, bleibt also noch einiges zu tun. Unabhängig vom Abnahmefall (Haushalt oder Wärmepumpe) haben Entlastungen bei der Stromsteuer sowie beim Aufschlag und bei den Umlagen für jede Postleitzahl die gleiche Wirkung. Wie groß der Hebel durch die noch nicht vorgenommene „Sofortmaßnahme“, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken, ist mit einem roten Pfeil eingetragen. In Lila zeigen sich die Potenziale beim Aufschlag und bei den Umlagen. ■
Quelle: Preisblätter der Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber / jv

Gute Ideen für den Wärmepumpenhochlauf

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Modul 3: Große Unterschiede beim zeitvariablen Netzentgelt

Die KWKG-Umlage
(auch: KWK-Umlage) fördert die Erzeugung von Strom und Wärme in effizienten KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) sowie den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern. Ermittelt wird die KWKG-Umlage gemäß der §§ 10 und 11 EnFG von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern und ist jedes Kalenderjahr bis zum 25. Oktober für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen. Basis sind gemeldete Prognosewerte der unterlagerten Netzbetreiber und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der zu erwartenden Belastungen. Laut der Ermittlung der KWKG-Umlage in 2026 als Aufschlag auf Netzentgelte wird der für das Jahr 2026 prognostizierte KWKG-Finanzierungsbedarf auf einen Letztverbrauch von 327 TWh (1 TWh = 1 Mrd. kWh) umgelegt. Für das Jahr 2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,446 Ct/kWh (netto; 2025: 0,277 Ct/kWh).

Die Offshore-Netzumlage
deckt die Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder bei der verzögerten Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Offshore-Anbindungsleitungen (bis einschließlich 2018 wurde sie als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet). Wie die KWKG-Umlage wird die Offshore-Netzumlage gemäß der §§ 10 und 11 EnFG sowie § 17f EnWG von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und ist jedes Kalenderjahr bis zum 25. Oktober für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen Für das Jahr 2026 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,941 Ct/kWh (netto; 2025: 0,816 Ct/kWh).

Der Aufschlag für besondere Netznutzung
(bis 2024: § 19 StromNEV-Umlage) finanziert das schon länger etablierte und auf Antrag gewährte individuell verringerte Netzentgelt für Letztverbraucher, deren Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht (atypische Netznutzer sowie besonders intensive Netznutzer). Entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A können zudem ab dem Jahr 2025 Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten. Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist also eine Umverteilung von Netzentgelten zwischen den Netzbetreibern bzw. den Netznutzern (bei Haushaltskunden ist das der Energielieferant). Für das Jahr 2026 beträgt der Aufschlag für besondere Netznutzung 1,559 Ct/kWh (netto; 2025: 1,558 Ct/kWh).