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H2-ready-Privileg

§ 71k GEG: Informelle Kon­sul­ta­tion zu Wasser­stoff­fahrplänen

Midnight Studio – stock.adobe.com

Kaum eine Regelung im Gebäudeenergiegesetz ist so umstritten wie das „H2-ready-Privileg“. Es bedingt Wasserstofffahrpläne, für die noch ein Format zu erarbeiten ist. Dafür hat die Bundesnetzagentur nun ein Eckpunkte und Fragestellungen als Startpunkt für einen ergebnisoffenen Diskussion- und Erörterungsprozess vorgelegt.

Mit der grundlegenden Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungsanlagen im Sinne des § 71 GEG zukünftig mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Je nach Art der dann installierten Wärmeerzeugung bzw. Heizungsanlage gibt es unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.

„H2-ready-Privileg“

GEG § 71k macht in Absatz 1 mit dem „H2-ready-Privileg“ eine bedeutende Ausnahme für Gas-Heizungen, die für den Betrieb mit reinem Wasserstoff umgerüstet werden können (100-%-H2-ready), sofern die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsieht und der Gas-Netzbetreiber fristgerecht bis zum 30. Juni 2028 einen verbindlichen Fahrplan („Wasserstofffahrplan“) für die Umstellung auf den neuen Energieträger bis spätestens Ende 2044 vorgelegt hat.

In diesem Fall müssen beim Einbau von 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen keine weiteren Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energie erfüllt werden, allein die Geräteeigenschaft ist dann eine der pauschalen 65-%-EE-Erfüllungsoptionen. Laut GEG § 71k Absatz 7 ist eine Heizungsanlage auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage „mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile“ mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden. Die ersten Hersteller haben solche Erklärungen für bestimmte Neugeräte bereist abgegeben.

Wasserstofffahrpläne

Für die Wasserstofffahrpläne legt GEG § 71k einen Rahmen fest, welche Inhalte sie haben müssen, beispielsweise technische und zeitliche Schritte für die Umstellung der Infrastruktur, wie die Wasserstoffversorgung sichergestellt wird, wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll.

Die Wasserstofffahrpläne müssen auch angeben, mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen im Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt. Zudem muss der verbindliche Fahrplan einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten.

Ein Wasserstofffahrplan wird jedoch erst nach der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht. Danach wird er von der Bundesnetzagentur regelmäßig alle drei Jahre überprüft.

Konsultation zum Format der Fahrpläne

Das „H2-ready-Privileg“ erfordert also viele Voraussetzungen, die der Betreiber einer Heizungsanlage nicht unmittelbar beeinflussen kann. Damit die Wasserstofffahrpläne eine technisch und wirtschaftlich realistische Planung im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen gewährleisten können, müssen zunächst die gesetzlichen Vorgaben, verbindlich und rechtssicher ausgestaltet werden, insbesondere auch für die Letztverbraucher.

Dafür hat die Bundenetzagentur (BNetzA) nach § 71k Abs. 3 Satz 2 GEG erstmals zum 31. Dezember 2024 das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der Anforderung an die Wasserstofffahrpläne festzulegen.

In Vorbereitung auf diese Aufgabe hat die BNetzA die vorhandenen Planungsansätze, die bisherige Wärmeplanung, die sogenannten Gasnetztransformationsplänen und andere ihr zugänglichen Unterlagen untersucht – und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die bisherigen Ansätze weiter ausgebaut und konkretisiert werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 71k GEG gerecht zu werden.

Dazu hat die BNetzA kürzlich Eckpunkte und Fragestellungen, die der Erarbeitung der genannten Festlegung dienen sollen, vorgelegt. In den Festlegungen sollen dann Vorgaben zur Erstellung und Übermittlung von überprüfbaren Fahrplänen für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff geregelt werden. Das zur Diskussion gestellte Eckpunktepapier ist ein Startpunkt für den sich anschließenden ausführlichen, ergebnisoffenen Diskussions- und Erörterungsprozess. Die Bundesnetzagentur bittet um Rückmeldungen bis zum 22. April 2024. ■
Quelle: BNetzA / jv

Arbeitshilfe zum Gebäudeenergiegesetz: Whitepaper zum GEG 2024

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