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Heizungswende

Ab 2024 liefert Viessmann 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen

Viessmann bietet ab 2024 zwei Gasgeräte-Baureihen an, die später auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können.

Viessmann Climate Solutions

Viessmann bietet ab 2024 zwei Gasgeräte-Baureihen an, die später auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können.

Ab 2024 von Viessmann hergestellte Gas-Brennwertgeräte der Vitodens-Baureihen 300 und 200 haben laut Anbieter gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) den Status 100-%-H2-ready: Sie können nach einer Umrüstung der Gasversorgung mit reinem Wasserstoff betrieben werden. Entsprechende Umrüstsätze sollen ab Anfang 2026 verfügbar sein.

Ab Januar 2024 hergestellte Gas-Brennwertgeräte der Baureihen Vitodens 300 und Vitodens 200 werden sich gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) § 71k zukünftig auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff umstellen lassen. Dies hat Viessmann Climate Solutions SE mit einer Herstellererklärung bekannt gegeben. Anlagenbetreiber, die sich für 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen entscheiden, können in ausgewiesenen Wasserstoffnetzgebieten solange mit Erdgas heizen, bis dort die Gasversorgung auf Wasserstoff umgestellt wird („H2-ready-Privileg“). Erfolgt keine Ausweisung, können sie wie normale Gas-Heizungen im Rahmen der GEG-Pflichten betrieben werden.

Umrüstung muss niederschwellig möglich sein

Laut GEG § 71k Absatz 7 ist eine Heizungsanlage auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage „mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile“ mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden. Bei welchen Kosten das Kriterium „niederschwellig“ erfüllt ist, wird vom Gesetzgeber bisher nicht definiert. Die Umrüstung wird voraussichtlich aber eine Pflicht des Gasnetzbetreibers sein.

Die Herstellererklärung der Viessmann Climate Solutions SE gilt für die Wandgeräte Vitodens 300-W (Typ B3HG), Vitodens 200-W (Typen B2HF, B2KF) und Vitodens 222-W (Typ B2LF) sowie die bodenstehenden Kompaktgeräte Vitodens 333-F (Typ B3TG) und Vitodens 222-F (Typen B2TF, B2SF). Sie decken als Einzelgeräte einen Leistungsbereich von 1,9 bis 32 kW ab und lassen sich bei Auslieferung mit Erdgas, Bio-Erdgas, Flüssiggas (je nach Spezifikation auch Bio-LPG) sowie mit Gasgemischen mit bis zu 20 Vol.-% Wasserstoff betreiben.

Für die Umstellung der Geräte auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff sollen nach aktueller Planung von Viessmann Climate Solutions ab Anfang 2026 Umrüstkits angeboten werden. Damit kann dann zukünftig die Umrüstung bei einer Umstellung des Gasanschlusses erfolgen. Nach der Umrüstung eines Gas-Brennwertgerätes auf 100 % Wasserstoff, ist der Betrieb mit Erdgas, Erdgas mit Wasserstoffbeimischungen bis 20 Vol.-% und Flüssiggas (LPG) ohne Rückbau in den ursprünglichen Zustand nicht mehr möglich. 

EE-Hochlauf und …

Die am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Novelle des GEG soll eigentlich schnell einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele leisten. Im Bestand gibt es jedoch zahlreiche Regelungen, die auch beim Einbau einer neuen Heizung zunächst die weitere ausschließliche Nutzung fossiler Brennstoff zulässt.

Während in Neubaugebieten ab 2024 nur noch Heizsysteme erlaubt sind, die (im Sinne der GEG-Regeln zumindest künftig) mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, wird diese Pflicht bei bestehenden Gebäuden erst in Kraft gesetzt, wenn die Wärmeplanung der Kommune offiziell geworden ist. In Städten mit über 100 000 Einwohnern muss die kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorliegen. Wird vorher eine neue Öl- oder Gas-Heizung eingebaut, muss diese ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugen („EE-Hochlauf“). Diese Anforderung kann bei öffentlich versorgten Gas-Heizungen bilanziell erfüllt werden. Das EE-Gas wird also nicht tatsächlich geliefert, sondern nach dem Massebilanzsystem an anderer Stelle eingespeist / verwendet.

… H2-ready-Privileg

GEG § 71k macht in Absatz 1 jedoch mit dem „H2-ready-Privileg“ eine bedeutende Ausnahme für Gas-Heizungen, die für den Betrieb mit reinem Wasserstoff umgerüstet werden können (100-%-H2-ready), sofern die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsieht und der Netzbetreiber rechtzeitig einen verbindlichen Plan für die Umstellung auf den neuen Energieträger bis spätestens Ende 2044 vorgelegt hat. In diesem Fall müssen beim Einbau von 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen keine weiteren Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energie erfüllt werden, allein die Geräteeigenschaft ist dann eine der pauschalen 65-%-EE-Erfüllungsoptionen.

Allerdings ist es aus logistischen Gründen nicht möglich, dass alle Wasserstoffnetzgebiete erst im Jahr 2044 umgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ersten Umstellungen etwa ab 2030 bis 2035 erfolgen. Es ist zu erwarten, dass der Wasserstoff dann teurer als fossiles Erdgas ist.

Beratungspflicht beim Einbau einer neuen Gas-Heizung

In jedem Fall verlangt das Gebäudeenergiegesetz in § 71 Abs. 11 ab dem 1. Januar 2024 eine Beratung, bevor eine mit Brennstoffen betriebene Heizung in ein Gebäude eingebaut wird: „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. […]“ ■
Quellen: Viessmann Climate Solutions, GEG 2024 / jv

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