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Recht

BGH: HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen mit Privatpersonen anwendbar

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 02. Juni 2022 bestätigt, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar sind.

Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die von ihm selbst festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen HOAI-Mindestsätze sogenannten Aufstockungsklagen bei solchen Verträgen nicht entgegensteht, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen worden sind (siehe: HOAI-Altverträge: Mindestsätze stehen EU-Recht nicht entgegen).

Am 02. Juni 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor diesem Hintergrund im Ergebnis der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat, vgl. BGH-Pressemitteilung vom 02. Juni 2022.

HOAI-Novelle noch in dieser Legislaturperiode

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer BAK: „Ich freue mich sehr über das Urteil des BGH, auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom Januar des Jahres erwartet werden konnte. Zudem hatte der BGH ja selbst schon zuvor deutlich gemacht, dass er die Anwendung der verbindlichen HOAI bei sogenannten Altverträgen für geboten hält.

Ich gehe davon aus, dass jetzt auch allen weiteren noch anhängigen Aufstockungsklagen stattgegeben wird, sofern einzig die Frage im Raum steht, ob dem das EU-Recht entgegensteht. Unabhängig davon setzen wir uns dafür ein, dass auch zukünftig angemessene Honorarvereinbarungen getroffen werden. Wir befürworten darum, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden, aber natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen.“

Honorare müssen auskömmlich sein

Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer BIngK: „Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs ausdrücklich. Denn aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis – das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen.

Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann. Deshalb werden wir uns auch weiterhin für auskömmliche Honorare einsetzen und die Novellierung der HOAI 2021 im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch der Planerinnen und Planer, engagiert begleiten.“

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Dies erfordert allerdings regelmäßige Anpassungen. Im Ampel-Koalitionsvertrag wurde die Forderung der Planer-Organisationen aufgegriffen, die HOAI zu reformieren. ■

Der Artikel gehört zur TGA-Themenseite HOAI

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