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Brandschutztechnische Dämmung

Mischinstallation bei Versorgungsleitungen

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Durch eine neue allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) kann für eine seit langem beschriebene und in der Praxis verwendete Ausführung bei der Mischinstallation von Versorgungsleitungen ein Verwendbarkeitsnachweis geführt bzw. die Anwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen werden.

Eine Mischinstallation bei Versorgungsleitungen ist brandschutztechnisch generell weniger kritisch, weil es im Brandfall nicht wie bei Entwässerungsleitungen zu einer Verteilung heißer Brandgase über das Leitungsinnere kommen kann:

Versorgungsleitungen sind geschlossene Systeme und begünstigen als solche nicht den Kamineffekt, der Rauchgase im Gebäude verteilen könnte. Das Risiko eines Sekundärbrands auf der brandabgewandten Seite einer Decke infolge einer Temperaturweiterleitung über die metallische Versorgungsleitung ist zudem immer dann nicht gegeben, wenn die Leitung – wie vorgeschrieben – im Bereich der Durchdringung mit dem geprüften und zugelassenen Brandschutzsystem, beispielsweise Conlit von Rockwool, abgeschottet wird.

Gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis für die Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit der Rohrschale Conlit 150 U erfolgt der Anschluss brennbarer Rohrleitungen zur Unterverteilung risikolos unmittelbar nach der brandschutztechnisch notwendigen, weiterführenden Dämmung der metallischen Rohrleitung (1). Die jetzt vom DIBt neu erteilte allgemeine Bauartgenehmigung (aBG Z-19.53-2426 Download: www.bit.ly/tga1210) bestätigt, dass diese bisher als sichere Lösung klassifizierte Aus­führung die Weiterleitung von Rauch und ­hohen Temperaturen tatsächlich ausreichend unterbindet.

Die genannte aBG umfasst Steigleitungen aus Kupfer, Stahl oder Edelstahl ≤ 108 mm sowie als abzweigende Leitungen Mehrschichtverbundrohre bis 32 mm und PP-Faserverbundrohre bis 40 mm. Nach Beantragung der aBG durch Deutsche Rockwool wurden vom DIBt bereits weitere Rohre, z. B. aus PE, PP und PVC geprüft, die ebenfalls in die Genehmigung aufgenommen werden sollen. Danach können Abzweige dieser Kunststoffleitungen nach wie vor mit allen handelsüblichen Anschlüssen ausgeführt werden, die zu den verwendeten Rohren passen.

Zugelassen ist seit Erteilung der aBG auch der Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung. Um diesen brandschutztechnisch abzusichern, muss lediglich eine nichtbrennbare Dämmung des Anschlussstückes von mindestens 50 mm erfolgen bzw. mindestens ebenso lang gedämmt werden, wie der metallische Abzweig lang ist (2). Liegt der Abzweig mehr als 200 mm oberhalb der Rohdecke, ist keine weitere Dämmung notwendig. Auch beim Abzweig eines Kunststoffrohres außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung ist keine weitere Ertüchtigung notwendig. Das entspricht der seit Langem im Planungs- und Montagehelfer von Rockwool beschriebenen Ausführung.

In engen Schächten kann eine mit Conlit ­gedämmte Steigleitung auch weiterhin im 0-Abstand verlegt werden zu

  • Steigleitungen gemäß aBG Z-19.53-2426,
  • nichtbrennbaren Rohren mit einer Conlit-Rohrabschottung nach abP 3725/4130-MPA BS,
  • brennbaren Rohren mit einer Conlit-Rohr­abschottung nach abP 3726/4140-MPA BS,
  • Kabeln mit einer Conlit-Kabelabschottung nach abZ Z-19.15-1877 und
  • Lüftungsleitungen mit einer Abschottung nach DIN 18 017, geba AVR Z-41.3-686.
  • Unabhängig davon sollte immer sichergestellt sein, dass in jedem Schacht der nötige Installationsraum für alle Leitungen und ihre erforder­liche Dämmung sowie für einen sicheren ­Fugenverschluss gewährleistet ist.

    www.rockwool.de

    Bild 2: Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung mit nichtbrennbarer Dämmung des Anschlussstücks über ca. 50 mm (aBG Z-19.53-2426).

    Bild: Rockwool

    Bild 2: Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung mit nichtbrennbarer Dämmung des Anschlussstücks über ca. 50 mm (aBG Z-19.53-2426).

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