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Finanztip rät:

Kosten für die Stilllegung eines Gas­anschlusses wider­sprechen

Bisher ging es zumeist um neue Gasnetzanschlüsse. Ihre Stilllegung wurde bis heute in Gesetzen und Verordnungen nicht adressiert.

maho – stock.adobe.com

Bisher ging es zumeist um neue Gasnetzanschlüsse. Ihre Stilllegung wurde bis heute in Gesetzen und Verordnungen nicht adressiert.

 
Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt, dass die NDAV Gas-Netzbetreiber nicht dazu berechtigt, die Kosten für die Stilllegung eines Erdgasanschlusses an den (ehemaligen) Anschlussnehmer weiterzugeben.
■ Finanztip empfiehlt Betroffenen, in Rechnung gestellte Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses unter Vorbehalt der Rückforderung zunächst zu leisten und gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einzulegen. Wer die Pauschale bereits bezahlt hat, sollte diese jetzt zurückfordern.

Finanztip rät Hausbesitzern zum Widerspruch, wenn der Gasnetzbetreiber für die Stilllegung eines Gasanschlusses eine Rechnung ankündigt oder schickt. Denn ein Anspruch gegenüber dem Hausbesitzer ist (wohl) nicht allgemeinverbindlich geregelt.

Bis 2045 will Deutschland nur noch klimaneutral heizen. Die Nutzung fossiler Energieträger, das sind zurzeit insbesondere Erdgas sowie Heizöl und Flüssiggas, soll dann beendet sein. Was bis dahin passiert, gilt genauso für ein neuerdings regelmäßig lanciertes Verschieben auf 2050: Mit dem Erdgasausstieg werden weite Teile der Gasnetzinfrastruktur nicht mehr benötigt werden.

Die Umstellung auf Alternativen – insbesondere grüne Fernwärme, Wärmepumpen, grüne Gase, Biomasse-Heizungen, Solarthermie und Strom – ist jedoch kein Umschaltvorgang, sondern beansprucht im Großen wie im Kleinen lange Zeiträume. Stadtwerke und kommunale Energieversorger müssen deshalb prüfen, festlegen und kommunizieren, welche Stränge ihres Gasnetzes sie auf grüne Gase umrüsten und welche sie stilllegen.

Eine Vorstellung davon, welche Herausforderungen auf die Akteure und Kunden zukommen, ergibt sich aus dem Statusreport Gas des BDEW. Er meldet für das Jahr 2024 in Deutschland 125.700 km Hochdruck-Leitungen, 181.600 km Mitteldruck-Leitungen, 130.000 km Niederdruckleitungen und 176.200 km Hausanschlussleitungen sowie geplante 3,5 Mrd. Euro an Investitionen der Gasversorger in Deutschland. Aktive Hausanschlüsse bei Standardlastprofil(SLP)-Kunden) gibt es etwa 13,7 Mio. Stück.

Herausforderungen entstehen aber bereits heute. Nicht geballt in einem Netzgebiet, sondern verteilt über die gesamte Bundesrepublik in vielen individuellen Situationen, insbesondere beim Umstieg von Gas-Heizungen auf eine Wärmepumpe. Doch was folgt, wenn der Gasanschluss nicht mehr benötigt wird, jedoch nicht zum Sicherheitsrisiko werden darf: Stilllegung, Außerbetriebnahme oder Rückbau? Einheitlich oder verbindlich geregelt ist das nicht.

Urteil des OLG Oldenburg

„Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben.“ So spitzt der unabhängige Geldratgeber Finanztip zu, wie das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den großen regionalen Strom- und Gas-Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt hat (noch nicht rechtskräftig). Dabei handelt es sich nicht um einen Einzelfall: Nach einer aktuellen Auswertung von Finanztip verlangen mindestens acht Gas-Netzbetreiber pauschale Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Die Stilllegungskosten belaufen sich dann auf 100 bis 2300 Euro. Etwa die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt zurzeit mit Erdgas.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte die EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV [1]) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen, jedoch die Revision ausdrücklich zugelassen.

„Widersprechen oder rückfordern“

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Sandra Duy, Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung. „Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese jetzt zurückfordern. Wer aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“

Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem zunächst zu leisten, um laufende Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Gas-Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden“, rät Duy.

Uneinheitliche Begriffe

Laut der Finanztip-Auswertung verwenden die Gas-Netzbetreiber die Begriffe „Stilllegung“, „Außerbetriebnahme“ und „Rückbau“ uneinheitlich und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Gas-Netzbetreiber als Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet, obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen teilweise überschneiden. In die Analyse wurden deshalb auch Kosten für den „Rückbau“ einbezogen, sofern sie – wie vom OLG beschrieben – funktional die endgültige Trennung des Gasanschlusses bewirken und damit nicht mehr Teil eines laufenden Versorgungsverhältnisses sind.

Für die Weitergabe von Stilllegungskosten berief sich die EWE Netz GmbH auf § 9 NDAV, in dem es eigentlich um die Herstellung oder Änderung des Anschlusses geht und veröffentlichte entsprechende Preisblätter. Das OLG Oldenburg entschied, dass § 9 NDAV eine Kostenweitergabe bei der Stilllegung eines Gasanschlusses nicht umfasst und auch Preisblätter mit Stilllegungspauschalen unzulässig sind (Az. 6 UKl 2/25). Zudem greift das von Gas-Netzbetreibern häufig angeführte Verursacherprinzip nur dort, wo die NDAV dies ausdrücklich vorsieht, nicht jedoch pauschal bei der Beendigung eines Gasnetzanschlusses. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

30 große Gas-Netzbetreiber angefragt

Finanztip hat bei den 30 größten Gas-Netzbetreibern bundesweit angefragt, ob und in welcher Höhe sie Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau eines Gasanschlusses in Rechnung stellen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Entgelte beruhen. 16 Unternehmen haben die gesetzte Antwortfrist eingehalten, 8 haben pauschale Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau bestätigt. Die Netze BW GmbH etwa veranschlagt 2.285 Euro netto, die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg 1487 Euro netto, während Mainova nur 100 bis 200 Euro netto berechnet. Die acht Gas-Netzbetreiber mit pauschalen Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau sind für insgesamt knapp 3 Mio. Gasanschlüsse zuständig.

Kommentar der Redaktion

Man darf gespannt sein, wie es juristisch und politisch weitergeht. Denn der Verbraucherschutz für die „Aussteiger“ dürfte gleichzeitig zu einer finanziellen Belastung der Verbraucher allgemein werden: entweder für die weiterhin Erdgasanschlüsse nutzenden Kunden über die Netzentgelte, und / oder die Steuerzahler durch eine volle oder anteilige Übernahme der Kosten durch den Staat. Bemerkenswert bis irritierend ist, dass die Politik bisher für die seit langem bekannte und auch diskutierte Problematik keine (sichtbare) Initiative ergriffen hat. JV

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Energieträger

Literatur

[1] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, BGBl. 2025 Teil I Nr. 347 www.gesetze-im-internet.de/ndav

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