Für folgende Beispiele kann der HOAI-Rechner eine sinnvolle Hilfe sein:
- bei der Beauftragung von Teilgrundleistungen innerhalb einer Leistungsphase nach §5 HOAI (1995, 2002) Abs. 2, entspricht § 8 HOAI 2009
- bei der Nichterbringung von zentralen Leistungen, wenn eine gesamte Leistungsphase Auftragsgegenstand war
- als Orientierungsgrundlage bei der Beauftragung eines Subplaners mit Teilgrundleistungsphasen
- zur Feststellung Mindestsatzunterschreitungen
- als Bewertungsgrundlage für Honoraraufteilung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften
Bei der Anwendung bitte unbedingt die Hinweise zur Nutzung des HOAI-Rechners beachten. ToR
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