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Berlin

BMWK und BMWSB legen CO2-Kosten-Stufenmodell vor

BMWK und BMWSB haben ein Stufenmodell zur Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung zwischen Mietern und Vermietern vorgestellt. 

donikz – stock.adobe.com

BMWK und BMWSB haben ein Stufenmodell zur Aufteilung der Kosten aus der CO2-Bepreisung zwischen Mietern und Vermietern vorgestellt. 

Das Bundministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben Eckpunkte für ein Stufenmodell zur Aufteilung von CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern vorgelegt. Es gibt viele kritische Punkte.

Die Verteilung der Kosten der mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ab 2021 eingeführten CO2-Bepreisung der verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen zwischen Mietern und Vermietern kann bei einer wirksamen Ausgestaltung der Wärmewende im Gebäudesektor einen starken Schub geben. Das hatte auch die GroKo erkannt und sich in das am 20. September 2019 im Bundeskabinett verabschiedete Klimapaket geschrieben:

Es „werden Änderungen im Mietrecht geprüft, die eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen. Dies führt zu einer doppelten Anreizwirkung: Für Mieter zu energieeffizientem Verhalten und für Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen.“

Doch bei der Umsetzung hat die GroKo auf ganzer Linie versagt, sich monatelang parteipolitisch verhakt und einen dann nach dem Klimaurteil doch noch ausgehandelten Kompromiss mit einer jeweils hälftigen Verteilung am Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion scheitern lassen. Nach momentaner Rechtslage sind die Kosten der CO2-Bepreisung als Bestandteil des Energiepreises deshalb in vollem Umfang umlagefähig, also vom Mieter allein zu tragen.

Das will die Ampel-Koalition ändern und hat in ihrem Koalitionsvertrag zwei dafür wichtige Festlegungen getroffen: „Angesichts des derzeitigen Preisniveaus durch nicht CO2-Preis-getriebene Faktoren halten wir aus sozialen Gründen am bisherigen BEHG-Preispfad fest.“ Und: „Wir wollen eine faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO2-Preises zwischen den Vermietern einerseits und Mieterinnen und Mietern andererseits erreichen. Wir wollen zum 1. Juni 2022 ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einführen, das die Umlage des CO2-Preises nach BEHG regelt. Sollte dies zeitlich nicht gelingen, werden die erhöhten Kosten durch den CO2-Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermieter und Mieterin bzw. Mieter geteilt.“

 
Aktualitätshinweis: Am 02. April 2022 haben sich Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD), Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck (Bündnis 90 / Die Grünen) und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) auf eine Teilung der Kosten aus der nationalen CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern bei Wohngebäuden und auch bei Nichtwohngebäuden geeinigt. Ihr Stufenmodell ist jedoch suboptimal. Zur Meldung
 

Eckpunktepapier von BMWK und BMWSB

Nun haben das Bundministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das gemeinsame Eckpunktepapier „Regelungskonzept für ein Stufenmodell zur Aufteilung von CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern“ bekannt gemacht.

Sie schlagen darin ein Stufenmodell für die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern auf Basis den spezifischen CO2-Emissionen gemäß BEHG als Indikator für die energetische Qualität des Gebäudes vor. So soll eine differenzierte Belastung von Vermietern in Abhängigkeit der energetischen Qualität des Gebäudes erreicht werden und Vermieter, die bereits durch energetische Modernisierungen die CO2-Emissionen des Gebäudes gesenkt haben, sollen prozentual weniger belastet werden.

Ein weiteres Ziel ist, eine geteilte Verantwortung von Mietern und Vermietern: Mieter sollen insgesamt über alle vermieteten Gebäude hinweg nicht mehr als die Hälfte der Kosten für die CO2-Bepreisung bezahlen. Die für die Einstufung notwendigen Daten liegen mit der Heizkostenabrechnung vor. Grundlage für die Festlegung der Stufen bilden die Treibhausgasemissionsbilanzen des Umweltbundesamts sowie Angaben des Statistischen Bundesamts.

Das sind bemerkenswerte Zielsetzungen, denn sie gehen auf die erhoffte Hebelwirkung gar nicht ein. Eigentlich sollte die Zielsetzung etwa so lauten: Die Verteilung der CO2-Kosten erfolgt so, dass es für die Vermieter attraktiver ist, energetisch zu modernisieren als die Beteiligung an den CO2-Kosten zu tragen.

Regulatorischer Rahmen im Eckpunktepapier

Das CO2-Kosten-Stufenmodell soll für alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das BEHG fallen, gelten. Gebäude mit Fernwärmeversorgung sind dann nur betroffen, sofern die Anlagen bzw. die Brennstoffe unter das BEHG fallen. Die vorgeschlagene Einstufung im Eckpunktepapier zeigt Bild 2.

Für Nichtwohngebäude schlägt das Eckpunktepapier eine hälftige Teilung der Kosten für die CO2-Bepreisung vor. Ein Stufen- bzw. Schwellenmodell könne hier nicht kurzfristig umgesetzt werden. Für Gebäude mit dezentralen Heizungsanlagen für einzelne Wohneinheiten bzw. Gebäudebereiche (z. B. Gasetagenheizungen) soll die Stufen-Regelung nur gelten, wenn sich die Heizungsanlage im Eigentum des Vermieters befindet. Für denkmalgeschützte Gebäude soll es keine Sonderregelungen geben.

Die im BMWK/BMWSB-Eckpunktepapier vorgeschlagene Einstufung der Gebäude in sieben Stufen nach den spezifischen CO2-Emissionen mit der Abgrenzung des BEHG.

Quelle: BMWK/BMWSB-Eckpunktepapier, Stand 08.02.2022

Die im BMWK/BMWSB-Eckpunktepapier vorgeschlagene Einstufung der Gebäude in sieben Stufen nach den spezifischen CO2-Emissionen mit der Abgrenzung des BEHG.

In der Festpreisphase bis 2025 ergibt sich laut Eckpunktepapier der CO2-Preis aus dem BEHG. Nach üblicher Kalkulationspraxis ist dies auch eine realistische Annahme. Allerdings kann den Inverkehrbringern nicht vorgegeben werden, genau diesen Preis anzusetzen. Zudem fallen bei den verpflichteten durch die CO2-Bepreisung weitere Kosten und Gebühren an.

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass eine BEHG-Änderung bereits in der Festpreisphase eine Verpflichtung des Brennstofflieferanten zur Ausweisung der CO2-Kosten festschreiben soll. Diese werden das allerdings nur können, wenn ihnen dies ihre Vorlieferanten anzeigen. Da hier zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten vorhersehbar sind, sollte die Bundesregierung besser eine sehr einfache Methode mit zentralen Daten, im einfachsten Fall mit den BEHG-Preisdaten (bis 2025), wählen und die Brennstofflieferanten nur zu einer Ausweisung der verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen und nicht zu den CO2-Kosten verpflichten.

Für die Phase nach 2025 zeigt das Eckpunktepapier nur an, dass eine Neuregelung für die Ermittlung des CO2-Preises zur Einstufung getroffen werden muss. Das dürfte dann aber noch nicht das einzige Problem sein, denn der Ampel-Koalitionsvertrag kündigt auch an: „Wir werden einen Vorschlag zur Ausgestaltung der [BEHG-]Marktphase nach 2026 machen. Um einen künftigen Preisanstieg zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“

Marktphase nach 2025/26 klinkt noch nach viel Zeit zum Gestalten, das ist aber ein Irrglaube. Denn ein Vermieter muss für Investitionsentscheidungen eher 10 bis 20 Jahre vorausschauen und benötigt entsprechende Planungssicherheit, um abzuwägen, ob sich eine Investition lohnt.

Eine Lösung könnte sein, dass die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Vermietern ab 2026 bei beispielsweise 65 Euro/t CO2 gedeckelt wird. Denn Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, die die Vermieter eingezahlt haben, über ein Klimageld u. a. an bereits entlastete Mieter zu verteilen, klingt nicht besonders gerecht und wäre somit auch politisch nicht umsetzbar. Wie beides zusammenwirken soll, muss aber heute und nicht irgendwann vor 2026 kommuniziert werden.

Berechnungsbeispiel

Nimmt man eine 100-m2-Wohnung als Grundlage an und kumuliert im Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2026 (für das Jahr 2026 mit einem CO2-Preis von 65 Euro/t), ergibt sich jeweils an den Grenzen der sieben Stufen eine Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach Bild 3.

Eine erste Problematik ist durch die Stufensprünge zu erkennen. Beispielsweise ist der Vermieter in dem Zeitraum von 4,5 Jahren bei einer Einstufung auf 29,99 kgCO2/(m2 ∙ a) mit 258 Euro und bei einer Einstufung auf 30,00 kgCO2/(m2 ∙ a) mit 387 Euro beteiligt (+ 50 %).

Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung (ohne MwSt.) in den 7 Stufen des BMWK/BMWSB-Eckpunktepapiers für eine 100-m2-Wohnung, kumuliert für den Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2026 nach den Festpreisen im BEHG und 65 Euro/tCO2 im Jahr 2026.

JV

Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung (ohne MwSt.) in den 7 Stufen des BMWK/BMWSB-Eckpunktepapiers für eine 100-m2-Wohnung, kumuliert für den Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2026 nach den Festpreisen im BEHG und 65 Euro/tCO2 im Jahr 2026.

Aus Sicht des Vermieters sind dadurch (nur) Maßnahmen zur Verminderung der verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen interessant, die ein Gebäude sehr sicher, auch unter Berücksichtigung der natürlichen Schwankungen der Witterung, in eine günstigere Einstufung bringen. Verhindert werden könnte dieser Optimierungszwang, wenn die Stufen deutlich feiner gewählt werden.

Nimmt man an, dass sich die Musterwohnung in einem Gebäude mit einer vermieteten Wohnfläche von insgesamt 1200 m2 befindet und die CO2-Emissionen etwas höher bei konstant 35 kgCO2/(m2 ∙ a) liegen, müsste sich der Vermieter in dem Zeitraum von 4,5 Jahren mit 3612 Euro beteiligen. Bei einem Sprung auf 25 kgCO2/(m2 ∙ a) wären es 2580 Euro. Sein Investitionsspielraum für eine kostendeckende Maßnahme vergrößert sich somit um 1032 Euro bzw. 86 Euro/WE. Verbessert er die CO2-BEHG-Bilanz des Gebäudes – etwa durch die Umstellung der Wärmeerzeugung von Erdgas auf eine elektrische Wärmepumpe – in die beste Klasse, stehen ihm dafür neben anderen Finanzierungsmöglichkeiten und Fördermitteln zusätzlich 3612 Euro zur Verfügung.

Kritik der Deneff

Für die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff) wirft das CO2-Kostenmodell mehr Fragen auf, als es Antworten gibt. Sie bezweifelt, dass der Vorschlag eine große Klimaschutzwirkung erzielen kann und befürchtet neue Verwirrungen durch die geplante Einteilung in CO2-Klassen. Um Energiekostenschocks wie derzeit zu vermeiden, seien Standards und Förderung nötig, die schnell die Verbräuche der energetisch schlechtesten Gebäude senken.

Christian Noll, Geschäftsführender Vorstand der Deneff: „Die Heizkosten der schlechtesten Gebäude in Deutschland sind zehnmal höher als die der effizientesten. Das sind mehrere tausend Euro pro Wohnung pro Jahr. Die CO2-Preisbelastung macht dabei den kleinsten Teil der Heizkosten aus. Auch ein Kostensplitting kann daher absehbar keine großen Modernisierungen auslösen, die jetzt aber notwendig wären, um wirklich von Heizkosten zu entlasten. Der CO2-Preis kann die dringend erforderlichen Standards zur Modernisierung der größten CO2-Schleudern, gepaart mit Förderung, allenfalls ergänzen.“

Grundsätzlich unterstützt die Deneff aber eine Aufteilung der CO2-Kosten, denn Mieter haben in schlechten Gebäuden kaum Einfluss auf den Gesamtverbrauch. In sehr effizienten Gebäuden werde ihr Verhalten relativ wichtiger. Eine Aufteilung von Gebäuden in neue CO2-Klassen schaffe aber weitere Verwirrung, denn diese träte neben die ohnehin bereits uneinheitlichen Energieausweise, die wahlweise nach gemessenem Energieverbrauch oder errechnetem Bedarf erstellt werden.

Das CO2-Kosten-Stufenmodell entferne sich zudem von dem Gedanken, die Kostenverteilung von den Einflussmöglichkeiten von Hausbesitzenden und Nutzenden abhängig zu machen. Das Papier sehe nämlich nicht vor, die CO2-Kosten nach dem individuellen Heizverbrauch jeder Wohnung aufzuteilen, sondern pauschal nach Quadratmeter-Anteil an der Wohnfläche des Gebäudes. Das eigene Verhalten einzelner Miet-Parteien im Haus hätte also kaum noch Einfluss darauf, wieviel am Ende gezahlt werde.

Wechseln Vermieter von fossilem Heizöl auf fossiles Erdgas, sinkt nach dem Modell ihr relativer CO2-Kostenanteil. Die Mieter träfen dann ähnlich hohe Verbräuche bei eventuell sogar steigenden Brennstoffpreisen und höheren CO2-Kostenanteilen. Zudem merkt die Deneff an, dass in dem Papier noch nicht berücksichtigt worden sei, dass sich Heizanlagen häufig im Eigentum von Energiedienstleistern befinden. Auch hierzu bedürfe es klaren Regelungen, die für die Verbraucher transparent und für die Marktakteure möglichst einfach mit geringem Zusatzaufwand umsetzbar sein müssen. ■

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