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Gebäudeenergiegesetz

Primärenergiefaktor für Strom liegt deutlich unter dem GEG-Wert

Primärenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen bei der Stromerzeugung.

HEA

Primärenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen bei der Stromerzeugung.

Der Primärenergiefaktor für Strom lag im Jahr 2021 mit 1,45 erneut deutlich unter dem Wert von 1,8 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) für netzbezogenen Strom.

Seit 2010 untersucht das Internationale Institut für Nachhaltigkeitsanalysen und -strategien (IINAS) aus Darmstadt im Auftrag der HEA anhand von Lebenswegdaten für Energie-, Stoff- und Transportsysteme die Ressourcennutzung und Umwelteffekte der deutschen Stromerzeugung. Jetzt liegen die Ergebnisse für das Basisjahr 2021 vor.

Für 2021 beträgt der nicht-erneuerbare kumulierte Energieverbrauch (KEVne) für die Abgabe aus dem lokalen Stromnetz 1,45 kWhprimär/kWhel. Die Treibhausgasemissionen für eine im Durchschnitt bereitgestellte Kilowattstunde weisen die Gutachter mit 409 gCO2Äq/kWhel aus. Die gegenüber dem Vorjahr höheren Werte für 2021 ergeben sich durch wetterbedingt geringere Anteile erneuerbaren Stroms – insbesondere aus Windenergie – sowie den gestiegenen Anteilen an Strom aus Braun- und Steinkohle, die sich aufgrund der Preisentwicklungen ergaben.

Der KEVne stellt das Verhältnis dar, welche Menge an Primärenergie aufzuwenden ist, um eine Kilowattstunde elektrische Energie an Endkunden zu liefern. Je mehr erneuerbare Energien im Strommix integriert sind und je geringer die Umwandlungs- und Verteilungsverluste in den Kraftwerken und Netzen sind, desto kleiner wird dieses Verhältnis. Vor fünf Jahren betrug dieser Wert noch 1,9.

Der KEV kann als Wert für die Festlegung der sogenannten Primärenergiefaktoren (PEF) herangezogen werden. Deren nicht-erneuerbarer Anteil (PEFne) wird zum Beispiel im Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder in der DIN V 18599 für die energetische Bilanzierung herangezogen.

Die HEA hat die Studie „Der nichterneuerbare kumulierte Energieverbrauch und THG-Emissionen des deutschen Strom-mix im Jahr 2021 sowie Ausblicke auf 2030 und 2050“ als Download zur Verfügung gestellt.

Anmerkung der Redaktion:

Derzeit legt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für netzbezogenen Strom einen PEFne von 1,8 fest und liegt damit deutlich über dem physikalisch sachgerecht ermittelten Gutachtenwert von 1,45. Lediglich für Großwärmepumpen, die Wärme in ein Wärmenetz einspeisen, sinkt der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom ab Januar 2023 auf einen politischen Wert von 1,2. Hintergrund ist die Aufhebung einer systematischen Benachteiligung der Bewertung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.

Die Primärenergiefaktoren im GEG wurden bisher eher grob im Einklang mit den realen Verhältnissen letztendlich politisch festgelegt, wenngleich die EU-Gebäuderichtlinie 2010 als „Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ etwas anderes vorgibt: „Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger enthalten, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können.“

Die jeweils gültigen („anzuwendenden“) Primärenergiefaktoren fließen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen energetischen Bewertung von Gebäuden und ihrer Anlagentechnik zum Zeitpunkt der Bauantragstellung ein. Die in der Planung unter anderem auf Basis der Primärenergiefaktoren getroffene Entscheidung hat aber Relevanz über die gesamte Nutzungszeit der Anlage.

Beim Primärenergiefaktor Strom mit vorgezeichneter hoher Dynamik wäre also eigentlich die Verwendung eines Mittelwerts über beispielsweise die kalkulatorische Nutzungsdauer des Wärmeerzeugers angebracht. Um der Klimarelevanz der Gebäudeplanung noch besser gerecht zu werden, ist allerdings auch eine Bewertung der CO2-Emissionen angebracht und vom Gesetzgeber angekündigt. Das wäre auch für andere Energieträger möglich, beispielsweise auf Basis einer Treibhausgas-Minderungsquote für Erdgas.

Gleichzeitig muss der Gesetzgeber aber auch Wert auf einen geringen bzw. sinkenden Endenergieeinsatz für den Gebäudebetrieb legen, denn mit den Energiewendezielen strebt der PEFne den Wert null an. Schon heute ist der primärenergetischen Bewertung durch Nebenanforderungen eine Grenze gesetzt, allerdings wird der zunehmen relevante Energieeinsatz für die Gebäudeerstellung (Graue Energie) bisher fast vollständig vernachlässigt.

Insgesamt wird immer deutlicher, dass die vor vielen Jahren mit der Energieeinsparverordnung eingeführten und in das Gebäudeenergiegesetz übernommenen Mechanismen zur energetischen Bewertung von Gebäuden im Rahmen ihrer klimarelevanten Bewertung nicht zukunftsfähig sind und ein Systemwechsel für die Energiewende und die Wärmewende dringend erforderlich ist. ■
Quelle: HEA / jv

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