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Ein neuer Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E könnte ab 2026 erhebliche Änderungen für Architektur- und Ingenieurbüros mit sich bringen. Betroffen sind vor allem Planungsbüros, die sich auf Umbauten und Modernisierungen spezialisieren.
Am 26. Oktober 2026 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJV) den Referentenentwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz vorgelegt. Bauherr:innen und Auftragnehmer:innen sollen damit künftig rechtssicher auf Komfortstandards verzichten können, die nicht zwingend notwendig sind. Justizministerin Stefanie Hubig sieht darin die Chance für einen „echten Befreiungsschlag“. In vielen Planungsbüros fällt die Reaktion zurückhaltender aus, denn wer heute bewusst von etablierten Standards abweicht, riskiert schnell einen Streit über Mängel.
Was der Referentenentwurf zum Gebäudetyp E vorsieht
Der Gebäudetyp E ist keine neue Gebäudeklasse. Er soll eine vertragliche Option im BGB-Bauvertragsrecht werden und für Neubau und Bestand gelten. Standsicherheit, Brandschutz und Gesundheitsschutz bleiben verpflichtend. Für Merkmale, die in den Technischen Baubestimmungen der Länder geregelt sind, soll gelten: Wer diese Vorgaben einhält, baut sachmangelfrei. Bei weiteren Abweichungen, etwa bei der Elektro-Installation oder Innenausstattung, soll statt einer umfassenden Risikobelehrung ein Hinweis in Textform genügen. Der Entwurf bezieht ausdrücklich auch Verträge mit Architekt:innen und Ingenieur:innen ein.
Zeitplan und Einsparpotenzial
Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen. Danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Das Ministerium peilt ein Inkrafttreten frühestens Mitte 2027 an. Laut BMJV zeigen Pilotprojekte, dass sich die Bauwerkskosten um etwa 10 bis 15 % senken lassen. Die tatsächliche Einsparung hängt jedoch von den Rahmenbedingungen des einzelnen Projekts ab.
Zustimmung aus den Kammern, Skepsis aus der Justiz
Das Konzept entwickelten die Architektenkammern 2022, unterstützt von den Ingenieurkammern. Aus Justiz und Anwaltschaft kommen kritischere Stimmen. Der für Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hielt den Vorgängerentwurf von 2024 für „zur Herbeiführung seines Ziels nicht geeignet“. Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im DAV warnte im Juni 2026, dass das Bauen zwar zugänglicher, aber nicht weniger streitanfällig werde.
Österreich und Schweiz: andere Wege zum einfacheren Bauen
In Österreich und der Schweiz gibt es kein vergleichbares Gesetz. In Österreich sind Abweichungen von den OIB-Richtlinien möglich, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. In der Schweiz regeln die Beteiligten Abweichungen von technischen Normen in der Regel über eine Nutzungsvereinbarung. Im gesamten DACH-Raum gilt damit ein ähnliches Prinzip: Wer von üblichen Standards abweicht, braucht eine klare Vereinbarung und einen nachvollziehbaren Beleg.
Projektdokumentation wird zum entscheidenden Faktor
Für Planungsbüros verändert sich vor allem die Rolle: Sie beraten verstärkt zu der Frage, welche Standards im Projekt gelten sollen. Wer nur „Gebäudetyp E“ in den Vertrag schreibt, ohne die konkreten Qualitäten zu beschreiben, schafft neue Konfliktpunkte. Im Streitfall zählt, was sich belegen lässt: Welche Standards wurden reduziert? Wann erfolgte der Hinweis? Wer hat zugestimmt? Hinweise, Freigaben, E-Mails und Protokolle müssen dafür projektbezogen abgelegt werden und auch Jahre nach der Abnahme auffindbar sein. ■
Quelle: NewVision Software / ml