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Klimapaket

CO2-Preis-Umlagefähigkeit: BReg grübelt noch

Die 2021 startende CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe folgt einer einfachen Idee: Nach einer Startphase mit Festpreisen wird die den Händlern („Inverkehrbringer“) jährlich zur Verfügung stehenden Menge an CO2-Zertifikaten analog zum Zielpfad im Klimaschutzgesetz verringert. Und die Akteure reagieren auf die steigenden Kosten bei der Energiebereitstellung mit angepasstem Verhalten und Einsparinvestitionen. Soweit die Theorie, die auch funktioniert, wenn es nur einen Verantwortlichen für Investitionen und Energierechnung gibt (selbstnutzender Eigenheimbesitzer).

Da die Brennstoffhändler zum Inverkehrbringen der Kraft- und Brennstoffe zuvor erworbene CO2-Zertifikate abgeben müssen, gehen die Kosten für den Erwerb der CO2-Zertifikate in den Energiepreisen auf. Spätestens mit dem Start der Versteigerung der Zertifikate ab 2027 (ab 2026 mit engem Preiskorridor) sind für einen konkreten Brennstoffeinkauf die Zusatzkosten für die CO2-Bepreisung nur noch über Mittelwerte abschätzbar. Die Ausweisung konkreter Kosten aufgrund der CO2-Bepreisung auf jeder Energierechnung ist kaum realistisch. Dies wäre nur mit einer CO2-Bepreisung analog zur Energiesteuer möglich (gewesen). Damit büßt die CO2-Bepreisung bereits einen Teil der erhofften Wirkung ein.

Begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung

Nach aktueller Gesetzeslage reichen Vermieter die Zusatzkosten aus der CO2-Bepreisung bei der gebäudezentralen Wärmebereitstellung mit Heizsystemen auf der Basis von Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohlen über die Heizkostenabrechnung an die Mieter weiter. Diese können den steigenden Preisen außer sparsamem Verhalten kaum etwas entgegensetzen. Die großen Heble sind eine Heizungsmodernisierung und eine Umstellung der Energieträger. Der Vermieter hat als „Umleger“ bei hoher Nachfrage nach Wohnraum jedoch keinen direkten Anreiz, auf die steigenden Energiekosten zu reagieren.

Deshalb hat die Bundesregierung ins Klimapaket geschrieben: Es „werden Änderungen im Mietrecht geprüft, die eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen. Dies führt zu einer doppelten Anreizwirkung: Für Mieter zu energieeffizientem Verhalten und für Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen.“

Doch 10 Monate vor dem Start der CO2-Bepreisung dauert die Prüfung der Bundesregierung noch an und ein Ende ist nicht absehbar, wie aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP über die „Mietrechtsänderungen zur Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung“ hervorgeht (Bundestags-Drucksache 19/17273).

Ein Berechnungsbeispiel zeigt, wie sinnvoll es wäre, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, denn mit der CO2-Bepreisung steigt die Wirtschaftlichkeit einer Modernisierung.

Berechnungsbeispiel Heizungsmodernisierung

Bei einer 70-m2-Wohnung mit einem mittleren Endenergieverbrauch von 110 kWh/(m2 a) erhöht sich die Energiekostenabrechnung durch die CO2-Bepreisung über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Jahr 2021 um 60,93 Euro/a bei Heizöl als Energieträger (und Kauf der Heizölmenge im Jahr 2021). Dabei wurde bereits ein Startwert von 25 Euro/tCO2 im Jahr 2021 aus dem noch nicht vom Gesetzgeber umgesetzten Vermittlungsergebnis aus Dezember 2019 berücksichtigt.

Bleibt der Mehrwertsteuersatz konstant, summieren sich bis Ende 2025 – bis dahin sind die Preise für CO2-Emissionszertifikate im BEHG für jedes Jahr fixiert – die Zusatzkosten aus der CO2-Bepreisung für die Musterwohnung und Heizöl als Energieträger auf 463 Euro/a. Das entspricht bei konstantem Verbrauch und stabiler Preisentwicklung für die anderen Kostenbestandteile des Energieträgers einem Anteil von fast 18 %.

Wenngleich die Mieter voraussichtlich rund die Hälfte der CO2-Zusatzkosten über die Vergünstigung der Strompreise zurückerhalten, steht der CO2-Bepreisung aus Verbrauchersicht kein unmittelbarer Nutzen beim Heizen gegenüber. Eine Einsparung durch Verhaltensänderungen von 18 % ist zwar möglich, aber im Durchschnitt nicht dauerhaft zu erreichen. Dazu wäre ein anderes Preisniveau bei den Heizkosten erforderlich.

Bei einer 70-m2-Wohnung mit einem erhöhten Endenergieverbrauch von 220 kWh/(m2 a) verdoppeln sich die Zusatzkosten aus der CO2-Bepreisung bei Heizöl als Energieträger auf 926 Euro/a im Zeitraum 2021 bis 2025. Die „Rückerstattung“ über die Stromrechnung beträgt dann nur noch etwa ein Viertel.

Nimmt man an, dass sich die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 48 Parteien befindet und alle Wohnungen den gleichen Verbrauch aufweisen, zahlen sie bei mittlerem Energieverbrauch gemeinschaftlich von 2021 bis 2025 bei Heizöl 22.229 Euro für die CO2-Bepreisung. Bei erhöhtem Endenergieverbrauch sind es 44.457 Euro.

Setzt man als Nutzungsdauer einer neuen Heizungsanlage 15 Jahren, einen niedrigen Preis für CO2-Zertifikate von 65 Euro/t ab 2026 sowie eine konservativ angenommene Einsparung bei Energie-, Hilfsenergie- und Betriebskosten von 10 % durch eine Heizungserneuerung (Öl-Brennwert) an, ergibt sich für Kostengleichheit bei den Mietern bereits ein Investitionsbudget von 47.500 bzw. 95.000 Euro. Investitionen für Werterhalt sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Bei dieser Einfachmodernisierung betragen die moderat angesetzten Kosten für die CO2-Bepreisung in 15 Jahren zwischen 88.500 und 177.000 Euro. Für eine fiktive Umstellung auf eine Wärmepumpe (taugliche Wärmeübergabe vorausgesetzt) würde mit den konservativen Annahmen ein Budget von bis zu 153.000 bzw. 307.000 Euro (3188 bis 6396 Euro/WE bzw.) allein aus den Einsparungen zur Verfügung stehen. Fördermittel und Investitionen für den Werterhalt sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

In dem Mustergebäude wäre aufgrund des anzunehmenden Wärmeübergabesystems und ggf. weiterer Einsparinvestitionen in den nächsten Jahren eher eine Hybridlösung sinnvoll. Die Summe aus Energie-, Hilfsenergie- und Betriebskosten und damit die Warmmiete ließen sich so deutlich senken. Mit der aktuellen Gesetzeslage sind diese Potenziale jedoch kaum zu heben. Eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung könnte dies ändern. ■