Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Regelwerk

Neue DIN VDE 0834-1 für Rufan­la­gen in Gesund­heits­ein­richtungen

MATTHIAS BUEHNER - stock.adobe.com

Im August 2026 ist die überarbeitete Norm DIN VDE 0834-1 „Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen – Teil 1: Geräteanforderungen, Planen, Errichten, Ändern, Erweitern, Prüfen und Betrieb“ erschienen.

Die Norm ersetzt die Fassung vom Juni 2016. Anwendungsbeginn ist der 1.  August 2026. Für die vorherige Fassung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2028. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Umfassende Neuerungen in Planung und Struktur

Die Norm wurde vollständig überarbeitet. Besonders umfangreich sind die Neuerungen bei der Planung. Erstmals enthält sie einen verbindlichen Mindestkatalog für die Planungsdokumentation. Neu sind zudem Anforderungen an die systeminterne Protokollierung sowie die Möglichkeit, systemfremde Übertragungswege in begründeten Ausnahmefällen und unter definierten Bedingungen für die Kommunikation zwischen Rufanlagenzonen zu nutzen. Vier informative Anhänge enthalten Mustervorlagen für die praktische Umsetzung.

Neu geregelt ist auch die Struktur der Rufanlage. Sie wird in autarke, rückwirkungsfreie Rufanlagenzonen mit eigener Energieversorgung aufgeteilt. Eine Zone darf höchstens 50 Zimmer umfassen und nur in begründeten Ausnahmefällen über maximal drei Ebenen reichen. Rufanlagen dürfen ausschließlich von einem Fachplaner für Rufanlagen geplant werden. Ereignisse sind sekundengenau zu protokollieren, mindestens ein Jahr geschützt zu speichern und in ein gängiges Format exportierbar zu halten. Signalleuchten müssen bis zu einer Umgebungsbeleuchtungsstärke von 1500 Lux sicher erkennbar sein.

Anforderungen an Energieversorgung und Sicherheit

Wesentliche technische Änderungen betreffen auch die Stromversorgung und Überwachung der Rufanlagen. Bei Ausfall der Energieversorgung muss jede Rufanlagenzone mindestens eine Stunde lang unterbrechungsfrei aus einer eigenen Ersatzstromversorgung gespeist werden. Damit soll verhindert werden, dass während der Umschaltung einer zentralen Ersatzstromversorgung Rufe verloren gehen. Eine zentrale unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung bleibt zulässig, wenn sie DIN VDE 0100-560 entspricht. Wo bislang ein zentrales Netzersatzaggregat mit Umschaltzeit eingesetzt wird, müssen Betreiber prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind. Unabhängig davon konkretisiert die Norm die Anforderungen an die elektrische Sicherheit, unter anderem an die Überwachung der Ableitströme in Richtung Patient.

Qualifikation, Verantwortung und Übergangsfristen

Für bestehende Anlagen gilt die neue DIN VDE 0834-1 nicht rückwirkend. Allein aus dem Erscheinen der Norm ergibt sich keine generelle Umrüstpflicht. Die Betreiberpflichten bleiben davon jedoch unberührt. Sachverhalte, die die neue Norm als sicherheitsrelevant einstuft, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Ob daraus im Einzelfall eine Nachrüstung erforderlich ist, muss geprüft und dokumentiert werden.

Neue Anforderungen ergeben sich auch hinsichtlich Qualifikation und Verantwortung. Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. August 2028 gilt ausschließlich die neue Fassung. Fachkräfte und Fachplaner für Rufanlagen sollten ihre Qualifikation deshalb rechtzeitig an das neue Anforderungsprofil anpassen. Die Norm setzt DQR-Niveau 4 für die Fachkraft und DQR-Niveau 5 für den Fachplaner voraus, jeweils mit herstellerneutral geprüftem Zertifikat. Zusätzlich muss der Betreiber eine verantwortliche Person namentlich benennen. So werden Zuständigkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der Rufanlage eindeutig festgelegt.

„Die Übergangsfrist sollte nicht als Aufschub verstanden werden. Betreiber sollten frühzeitig mit der Bestandsaufnahme beginnen und notwendige Nachrüstungen einplanen“, erklärt Dr.-Ing. Matthias Rychetsky, Geschäftsführender Gesellschafter der EFE GmbH, Mitarbeiter im DKE-Arbeitskreis DKE/AK 713.0.9 und Vorsitzender des Fachkreises Rufanlagen im ZVEI. Er empfiehlt zudem: „Bei Neuprojekten sollte die Planungsdokumentation von Beginn an nach dem neuen Mindestkatalog aufgebaut werden. Werden Rufanlagenzonen in einem begründeten Ausnahmefall über ein systemfremdes Netz gekoppelt, sind zudem die erforderliche Risikoanalyse und die Dokumentation im Betriebsbuch bereits bei der Planung zu berücksichtigen.“

Die Norm gilt unter anderem für Krankenhäuser, Pflegeheime, Pflegestationen, Seniorenwohnheime, Rehabilitationseinrichtungen sowie psychiatrische und forensische Einrichtungen. Neu hinzugekommen sind eigene Regelungen für Justizvollzugsanstalten und öffentlich zugängliche barrierefreie WCs außerhalb des Gesundheitswesens. In diesen Einrichtungen ermöglichen Rufanlagen hilfebedürftigen oder gefährdeten Personen, jederzeit Unterstützung anzufordern. Ihre zuverlässige Funktion ist damit unmittelbar relevant für die Sicherheit von Patienten, Bewohnern und anderen betreuten Personen. Die neue DIN VDE 0834-1 konkretisiert hierfür sowohl die technischen Anforderungen als auch die organisatorischen Verantwortlichkeiten über den gesamten Lebenszyklus einer Rufanlage. ■
Quelle: DGWZ / ml