Im vorliegenden Fall weigerte sich der Mieter die Wasserkosten zu zahlen, da diese entsprechend der jeweiligen Wohnflächen anteilig aufgeteilt wurden. Der installierte Wasserzähler wies hingegen einen wesentlich geringeren Betrag für den Mieter aus. Da jedoch zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet waren, entschied der BGH zugunsten des Vermieters. Nach dem erfassten Verbrauch muss nur dann abgerechnet werden, wenn alle Wohnungen Wasserzähler besitzen und im Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. ToR
Im Kontext
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