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Trinkwasserhygiene

Corona-Krise: Erhalt der Trinkwassergüte beachten

Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit aus. Eine Übertragung erfolgt nach derzeitigem Wissensstand vor allem über den direkten Kontakt zwischen Personen (Tröpfcheninfektion) oder über kontaminierte Flächen.

Zuletzt haben sich auch Fragen zu einer möglichen Übertragung über das Trinkwasser gehäuft, weshalb sich das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission bereits ausführlich zu dieser Thematik geäußert hat. In der Stellungnahme vom 12. März 2020 heißt es u.a., dass

„Trinkwässer, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewonnen, aufbereitet und verteilt werden, sehr gut gegen alle Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt sind. Eine Übertragung des Coronavirus über die öffentliche Trinkwasserversorgung ist nach derzeitigem Kenntnisstand höchst unwahrscheinlich.“

Verbändeempfehlung zur Erhaltung der Trinkwassergüte

Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder auch der Erhalt der Trinkwasserhygiene im Blick bleiben muss. Denn zurzeit werden zahlreiche Trinkwasser-Installationen, insbesondere in Einkaufszentren, Ladenlokalen, Hotels, Ferienwohnungen und Versammlungsstätten über mehrere Wochen kaum oder gar nicht genutzt.

Trotzdem muss hier ein bestimmungsgemäßer Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne und Ausgangssperren kann dies nicht immer gewährleistet werden. Deshalb haben die Verbände BTGA, figawa und ZVSHK die gemeinsame Verbändeempfehlung „Erhaltung der Trinkwassergüte im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne“ als Hilfestellung in der aktuellen Ausnahmesituation erarbeitet. Danach sind folgenden Maßnahmen im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne zu ergreifen:

1. Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.

2. Ist die normale Nutzung d.h. der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans*) für die Übergangszeit betrieben werden.

3. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan*) umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.

*) Spülplan: Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen. Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen.

Die Verbände weisen allerdings darauf hin, dass ihre Empfehlung nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung ersetzt und dass diese weiterhin vollumfänglich zu beachten sind.

Zudem sind für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN 806, DIN 1988) zu beachten. Hier ist darauf zu achten, dass entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potenziellen Belastung die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme eingehalten werden. Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen ist bei Wiederinbetriebnahme zu empfehlen.

Bei der Wiederinbetriebnahme sind z.B. die Merkblätter zum Thema Spülen von BTGA und ZVSHK und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK geeignete Arbeitshilfen.

Zum Thema hat sich auch der Deutsche Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene (DVQST) geäußert: Sars-CoV-2 könnte sich auf Trinkwasserqualität auswirken. ■