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Gebäudeenergiegesetz

65-%-Klausel für erneuerbare Energien: „light“ schon ab 2023

Künftig soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wird die gesamte TGA/SHK-Branche umkrempeln.

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Künftig soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wird die gesamte TGA/SHK-Branche umkrempeln.

Der BEE schlägt vor, Vorzieheffekte vor dem Greifen der 65-%-Klausel für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen durch ein Vorziehen und Ausweiten der existierenden Erneuerbare-Energien-Nutzungspflicht im Gebäudeenergiegesetz zu entschärfen.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat zu dem Ende April 2022 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Referentenentwurf für eine „Formulierungshilfe zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ Stellung bezogen.

Wesentlich Eckpunkte des Referentenentwurfs sind die Erhöhung des Anforderungsniveaus bei Neubauten auf den Effizienzhaus-55-Standard ab 2023 und das Beenden einer Benachteiligung beim Einsatz von Großwärmepumpen in Wärmenetzen, siehe auch: Entwurf der GEG-Novelle 2023.

Vorziehen, Stärken, Ausweiten.

Dr. Simone Peter, Präsidentin des BEE: „Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien Eckpunkte für eine Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vereinbart. Einen Teil davon setzt jetzt die Bundesregierung in dem vorliegenden Entwurf um. Besonders die im Koalitionsvertrag genannte Erhöhung der Anforderungen für Neubauten auf den neuen Energieeffizienzstandard EH-40 und das Ziel, dass neu installierte Heizungen ab 2025 mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, sind aus Sicht des BEE ausdrücklich zu begrüßen.

Um die Wärmewende einzuleiten, muss die Regierung im weiteren Verfahren noch über den Stand des Referentenentwurfs hinausgehen. Die Schlagworte lauten: Vorziehen, Stärken, Ausweiten. Es braucht ein Vorziehen der Einführung der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärme bei der Installation von Heizkesseln auf das Jahr 2023 bei der gleichzeitigen Stärkung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien. Daneben muss das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, auch auf Kohle-Heizkessel und Niedertemperaturheizkessel ausgeweitet werden. Die Wende hin zur Wärmeversorgung der Zukunft kann nicht mit fossilen Energieträgern und Technologien von gestern gelingen.“

Vorzieheffekte durch 65-%-Klausel verhindern

Wegen der Vorlaufzeit bis 2025 (Koalitionsvertrag) bzw. 2024 (Energieentlastungspaket) für die gesetzliche Vorgabe, dass neue Heizungen mit einem Mindestanteil von 65 % erneuerbare Energie betrieben werden müssen („65-%-Klausel für erneuerbare Energien“), befürchtet der BEE, dass es zu Vorzieheffekten in relevanter Größenordnung kommt:

Bis zum Inkrafttreten der 65-%-Klausel für erneuerbare Energien könnten so noch mehrere Hunderttausend rein fossil befeuerte Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, die dann in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten mit fossilen Brennstoffen betrieben würden.

Der BEE schlägt deshalb vor, als Zwischenschritt das in § 72 Absatz 4 GEG verankerte Betriebsverbot für Öl- und Kohle-Heizungen, die nicht die Nutzungspflicht für erneuerbare Wärme einhalten, auf das Jahr 2023 vorzuziehen und auf die Nutzung fossiler Gase in Gas-Heizungen auszuweiten.

Damit müssten bereits ab dem 1. Januar 2023 alle neu installierten Hei-zungen (auch im Rahmen einer Heizungsmodernisierung) die im GEG festgelegten Mindestanteile für erneuerbare Energien aufweisen. Diese fallen je nach Technologie unterschiedlich hoch aus, liegen aber deutlich unter dem für 2025 bzw. 2024 angekündigten Wert von 65 %. Für den BEE wäre dies ein sinnvoller vorbereitender Zwischenschritt für die später viel ambitioniertere 65-%-Nutzungspflicht. Zudem würden auch die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (Art. 15 (4) Sätze 3 und 4) erfüllt.

Damit die Nutzungspflicht in Zukunft häufiger als bisher auch zur Installation von Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien führt, schlägt der BEE zudem Anpassungen vor:

Nur anteiliger Ersatz der Nutzungspflichten durch Ersatzmaßnahmen: Anstelle des vollständigen Ersatzes durch einzelne Ersatzmaßnahmen sollte ein anteiliger Ersatz der Nutzungspflicht durch einzelne Ersatzmaßnahmen (z. B. 5 Prozentpunkte pro erfüllter Ersatzmaßnahme) eingeführt werden.

Weniger Gebäude von der Nutzungspflicht ausnehmen: Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Vorgaben der Nutzungspflicht und zum Teil auch des gesamten Gebäudeenergierechts sollten vermindert werden. Dies gilt insbesondere für die weitgehenden Ausnahmen bei Nichtwohngebäuden.

Nutzungspflicht auf Ersatzmaßnahmen „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ ausweiten: Auch bei den Ersatzmaßnahmen „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ sollte eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien gelten. So könnte erreicht werden, dass die Nutzungspflicht auch zu einem erhöhten Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärme aus Objekt-KWK und bei KWK-Wärme in Fernwärmenetzen führt.

Betriebsverbot auf Niedertemperaturkessel ausweiten

Auch für die weitere GEG-Gesetzgebung macht der BEE im Bereich Heizkessel Vorschläge:

Ausweitung des Betriebsverbots für über 30 Jahre alte Heizkessel: Eine deutliche Ausweitung des Betriebsverbots für überalterte Heizkessel würde in Kombination mit der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärme beim Heizungstausch den Wandel der Wärmeversorgung stark beschleunigen.

Ausweitung auf Niedertemperaturkessel: Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Öl- und Gas-Heizkessel sollte von den wenigen hunderttausend Konstanttemperaturheizkesseln auf Niedertemperaturheizkessel ausgeweitet werden. Der Bestand an Niedertemperaturheizkesseln beträgt 11 Mio. Stück. Nur dann trifft die Austauschpflicht nach und nach einen Großteil der veralteten, ineffizienten Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger.

Ausweitung auf Kohle-Heizkessel und nicht netzdienlich betriebene Nachtspeicherheizungen: Außerdem sollten Kohle-Heizkessel und nicht netzdienlich betriebene Nachtspeicherheizungen zukünftig in die Austauschpflicht einbezogen werden.

Geeignete Übergangsfrist für die neu einbezogenen Wärmeerzeuger festlegen: Dabei ist eine ausgewogene Übergangsregelung für einen Bestandsschutz neu einbezogener Heizkessel und Nachtspeicherheizungen festzulegen: Es ist weder möglich noch sinnvoll, mit Inkrafttreten der Regelung mehrere Millionen mehr als 30 Jahre alter Kessel gleichzeitig auszutauschen. Genauso wenig ist es sinnvoll, fast alle neu einbezogenen Kessel für viele Jahre bis Jahrzehnte von der Verschärfung auszunehmen. Vielmehr sollte die Übergangsfrist so ausgestaltet werden, dass jedes Jahr mehrere hunderttausend Kessel ausgetauscht werden müssen. Das ist eine Größenordnung, die das SHK-Handwerk und die Heizungsindustrie bewältigen können, ohne nach einem Austauschboom für Jahre nicht mehr ausgelastet zu sein.

Wirkungsgrade in DIN V 18599 anpassen

Ein weiterer Vorschlag des BEE ist eine Aktualisierung im Nachweisverfahren. Laut BEE sind in DIN V 18599 „erheblich zu niedrige Wirkungsgrade für Gas- und Öl-Brennwertheizkessel verankert“. In der Folge werde der Energiebedarf des Referenzgebäudes durch einen Brennwertheizkessel nach Stand der Technik bereits um ca. 10 % Prozent unterschritten. Die im Neubau zur Installation eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessels erforderliche Unterschreitung des Energiebedarfs um 15 % lasse sich so bereits mit deutlich niedrigerem Aufwand erreichen.

Trotz der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien sei die Gas-Heizung so bis vor wenigen Jahren die dominierende Heizungsform geblieben. Ähnliches gilt für die Förderung der Modernisierung von Effizienzhäusern durch die KfW. Insofern bleibe das Problem auch nach einer Erhöhung des Mindestnutzungsanteils erneuerbarer Energien bestehen. Die Verwendung von veralteten Wirkungsgraden für das Referenzgebäude sollte deshalb durch den Gesetzgeber so schnell wie möglich beendet werden. Dazu sollte in das GEG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Wirkungsgraden als Maßstab für das Referenzgebäude eingefügt werden.

Neben den hier wiedergegebenen Empfehlungen enthalt die BEE-Stellungnahme auch einen Vorschlag zur dynamischen Ausgestaltung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten nach dem energetischen Zustand eines Gebäudes. ■

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