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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die drei neuen ab dem 21. Juli 2026 geltenden Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorab veröffentlicht.
Die neuen Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen finden sich im Bereich FAQ BEG auf energiewechsel.de als Versionen vor der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Komplett kurios: Aufgrund der Terminfolge verweisen die Richtlinien (zumindest in der Vorabversion) auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem Hinweis: „Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind sinngemäß als Verweise auf die Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) zu verstehen.“
Stärkere Differenzierung nach dem Einkommen
Im Bereich Heizungsförderung wird mit der vorliegenden Änderung der Förderrichtlinie wird die Ende 2023 erstmals eingeführte einkommensabhängige Förderung noch stärker differenziert: Insbesondere werden Haushalte mit niedrigen Einkommen stärker als bisher beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung unterstützt. Zusätzlich wird erstmals ein Familienzuschlag eingeführt, der Familien mit Kindern beim Heizungstausch besonders unterstützt.
Allerdings sollen die neuen Förderkonditionen auch einen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts leisten, was sich fallbezogen insbesondere in niedrigeren und abschmelzenden Förderzuschüssen zeigt und es wird ein Fokus auf den Tausch von besonders alten und ineffizienten Wärmeerzeugern gelegt.
Neuer Wertschöpfungs-Bonus
Ein neu eingeführter Wertschöpfungs-Bonus soll die lokale Wertschöpfung und Beschäftigung für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU stärken und technologische Souveränität und resiliente Lieferketten sichern. Der Wertschöpfungs-Bonus wird allerdings nicht zusätzlich gewährt, sondern füllt eine parallele Bonusabsenkung auf.
Zudem wird die Förderung von Einzelheizungen in Gebieten, die sich für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, künftig gezielter ausgestaltet. Dadurch wird die Förderkulisse unter anderem mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) besser abgestimmt.
iMSys-Bestellpflicht
Neu eingebaute Wärmepumpen müssen für die Förderfähigkeit über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung und zur Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung verfügen. Des Weiteren muss der Antragstellende nach erfolgter Inbetriebnahme der zu fördernden Wärmepumpe den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) inklusive Steuerungseinrichtung beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (MStB) beantragen, sofern der Haus- bzw. Gebäudeanschluss noch nicht mit einem iMSys ausgerüstet ist (iMSys-Bestellpflicht).
Um die Wirkungen der BEG zu überprüfen und die Förderung weiter zu optimieren, wird im Jahr 2029 eine unabhängige Evaluation der Kosten für die Installation von Heizungsanlagen im EU-Vergleich erfolgen. Die Förderrichtlinie endet allerdings ohnehin planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2030. ■
Quelle: BMWE / jv