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Arbeitshilfe / BEG-Förderung

Neue VdZ-Formulare für Hydraulischen Abgleich

Die offiziellen VdZ-Nachweisformulare zur Bestätigung eines durchgeführten hydraulischen Abgleichs sind an die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) angepasst worden.

Die Nutzung der VdZ-Formulare für den Hydraulischen Abgleich ist für die relevanten Fördertatbestände der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum Nachweis eines Hydraulischen Abgleichs durch den Fachhandwerker verbindlich.

Die Aktualisierung der drei bestehenden Formulare wurde gemeinsam mit der KfW und dem BAFA vorgenommen. Ein durchgeführter Hydraulischer sollte nach Angaben der VdZ künftig ausschließlich durch die an die BEG angepassten Nachweisformulare vom Fachhandwerker bestätigt werden.

Zur Verfügung stehen drei Nachweisformulare:

 Bestätigung des hydraulischen Abgleichs Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (Alt: Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die KfW-/BAFA-Förderung / Formular Einzelmaßnahme)

Bestätigung des hydraulischen Abgleichs Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude / Verfahren B Effizienzhaus (Neubau und Sanierung) (Alt: Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für KfW-Effizienzhaus / Verfahren B)

Bestätigung des hydraulischen Abgleichs von wasserführenden Heizsystemen für die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Alt: Bestätigung des hydraulischen Abgleichs von wasserführenden Heizsystemen für die KfW-Förderung / Verfahren B)

Die Formulare und weitere Informationen rund um den Hydraulischen Abgleich stehen auch auf der VdZ-Webseite zur Verfügung.

Die Verwendung der VdZ-Formulare zum Nachweis eines Hydraulischen Abgleichs ist bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist verbindlich.

VdZ

Die Verwendung der VdZ-Formulare zum Nachweis eines Hydraulischen Abgleichs ist bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist verbindlich.

Regelungen zur Nachweispflicht

Mit Übergabe des VdZ-Formulars und den dazu erstellten Berechnungsunterlagen an den Hauseigentümer ist die Nachweispflicht für den Heizungsinstallateur erfüllt und die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs sowohl gegenüber dem Energieberater als auch für die KfW und das BAFA ausreichend bestätigt.

Die Formulare sind nur vom durchführenden Handwerker auszufüllen. Sie müssen bei Beantragung einer Förderung auch weiterhin nicht eingereicht werden, sondern sollten vom Antragsteller zehn Jahre lang aufbewahrt werden. So kann dieser bei Bedarf jederzeit nachweisen, dass der hydraulische Abgleich durchgeführt wurde.

Neben den Nachweisformularen hat die VdZ kürzlich den Leitfaden „Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen“ mit unterschiedlichen Themen rund um den Hydraulischen Abgleich veröffentlicht. ■

Siehe auch:
TGA-Themenseite mit Arbeitshilfen
TGA-Themenseite Hydraulischer Abgleich