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Gasversorgungskrise

Bundeskabinett verabschiedet zeitlich befristete Gas-Umlage

Aleksandr Matveev – stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat am 4. August 2022 eine zeitlich befristete Gas-Umlage verabschiedet. Die genaue Höhe für die erste Periode steht aber erst am 15. August 2022 fest. Die Gas-Umlage kann alle drei Monate angepasst werden.

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Heizperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett im schriftlichen Umlaufverfahren am 4. August 2022 eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Ziel der in der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) als Gasbeschaffungsumlage bezeichneten Gas-Umlage ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für Haushalte und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten.

Die zeitlich befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 1. Oktober 2022 greifen und endet am 1. April 2024, ebenso die Erhebung der Gas-Umlage . Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gilt bis zum 30. September 2024. Die Gasbeschaffungsumlage wird also die Gaspreise für nahezu zwei Heizperioden belasten.

Nachtrag: Am 15. August 2022 hat Trading Hub Europe gemäß der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) eine Höhe der Erdgas-Umlage von 2,419  Ct/kWh ab dem 1. Oktober 2022 mitgeteilt.

„Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut“

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine auch eine schwere Energiekrise produziert, künstliche Energieknappheit geschaffen und die Preise in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft unser Land, das über Jahre stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Wir setzen alles daran, unabhängiger zu werden und sind auf einem guten Weg. Wir müssen uns darauf aber einstellen: Gas ist inzwischen ein knappes und teures Gut.

Die befristete Gas-Sicherungsumlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum 1. Oktober 2022 alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt. 10 % der Kosten tragen die betroffenen Gasimporteure für die Zeit der Umlage selbst.“

„Gas-Umlage wird von weiteren Entlastungen begleitet“

Habeck machte zudem deutlich: „Die Entscheidung der Bundesregierung für die befristete Umlage wird und muss von weiteren Entlastungen für die Bürger begleitet werden. Wir haben uns in einem ersten Schritt auf zielgenaue Entlastungen verständigt, die gerade jenen helfen, die wenig haben. Weitere Entlastungsschritte sind aus meiner Sicht dringend nötig. Die Krise, die Russlands völkerrechtswidriger Angriff, produziert hat, braucht eine starke soziale Antwort.

„Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“

Näheres zur Verordnung:

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Hintergrund: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten. Den Gasimporteuren fehlen aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß sind, drohen diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen kann; damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

Deshalb greift die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober 2022 tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1. Oktober 2022 haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 % der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August 2022 mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren legt die Verordnung fest. Ab dem 1. Oktober 2022 erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.

Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, ist die die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) wie geplant am 8. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 9. August 2022 in Kraft treten. Allerdings gibt es heftige Kritik, dass den Energieversorgern für eine rechtssichere Mitteilung einer Preisänderung an die Verbraucher nur wenige Tage Zeit zur Verfügung stehen. ■
Quelle: BMWK / jv

FAQ-Liste des BMWK zur Rechtsverordnung

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