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Heizungsmodernisierung

KfW: Neue Heizungs­förderung startet am 27. Februar 2024

Michael Möller – stock.adobe.com

Einen Tag vor dem geplanten Start hatte die KfW in einem Newsletter – offensichtlich noch mit leichtem Selbstzweifel, ob alles klappt – auf die Beantragung der neuen Heizungsförderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM-2024) für die erste Gruppe der Antragsberechtigten hingewiesen:

„Voraussichtlich ab morgen, den 27. Februar 2024, können Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, einen Antrag auf den neuen Zuschuss ‚Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude‘ (458) im ‚Kundenportal Meine KfW‘ stellen. Zusätzlich steht ihnen voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 der zinsgünstige ‚Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit  – Wohngebäude‘ (358, 359) zur Verfügung.“

Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung erst im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.

Lackmustest für die BEG-EM-2024

Pannen zum Start sind nicht bekannt geworden. Der Start ist aber in mehrfacher Hinsicht ein Lackmustest: Zunächst für den Wechsel der Zuständigkeit für diesen Bestandteil der BEG-EM-2024 vom BAFA zur KfW und für die Digitalisierung der Beantragung nach einem neuen Schema. In den nächsten Tagen und Wochen jedoch insbesondere – und mit großer Spannung von mehreren Branchen erwartet – wie gut und wie schnell das erneuerte Förderprogramm angenommen wird. Die Konditionen mit einer Grundförderung von 30 % bis zu einer Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben von 30 000 Euro für die erste Wohneinheit und bis zu maximal 70 % inklusive dem Einkommens-Bonus gelten als sehr attraktiv.

Jedoch muss gegenüber der BEG-EM-2023 nun vor der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. (Abweichend davon gibt es für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 der Richtlinie eine besondere Erleichterung, siehe unten.). Das ist neu für die Branche und muss sich eventuell erst einspielen.

Weitere Infos zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)

Ergänzungskredit

Der oben schon genannte Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und / oder mit einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Den Kredit muss beim Finanzierungspartner (zum Beispiel der Hausbank) und nicht bei der KfW direkt beantragt werden.

Weiter Infos zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)

Bundesverband Wärmepumpe (BWP)

So funktioniert die Heizungsförderung

Es gibt fünf Etappen bei der Heizungsförderung:

1. Experten beauftragen: Bevor ein Zuschuss beantragt werden kann, muss der Antragsteller einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich von ihm eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind. Fachunternehmen müssen sich lediglich registrieren.

2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen: Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin wird mit dem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn der Antragsteller von der KfW eine Förderzusage für das Vorhaben erhalten hat. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Hintergrund: Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum).

Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29. Dezember 2023) und dem 31. August 2024 kann für Heizungstechnik nach Nummer 5.3 der Richtlinie der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag nicht verpflichtend.

Die Änderung von Lieferungs- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellt die KfW auf der 458-Programmseite unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung.

3. Registrieren und Zuschuss beantragen: Vor dem Antrag muss man sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Ein bestehender Account für das KfW-Zuschussportal kann für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht genutzt werden. Es ist eine neue Registrierung erforderlich. Bevor mit dem Vorhaben begonnen wird, muss der Antrag direkt im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden.

Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29. Dezember 2023) und dem 31. August 2024 kann für Heizungstechnik nach Nummer 5.3 der Richtlinie der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag nicht verpflichtend.

Für die Antragstellung wird die BzA-ID (15-stellige Nummer) von der Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Dieses Dokument erstellt der Experte für Energieeffizienz bzw. der Fachunternehmer, siehe unter Punkt 1. Der Zuschussantrag berücksichtigt neben den Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage auch Kosten für die Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz.

4. Vorhaben umsetzen: Sobald der Antragsteller die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, kann mit dem Vorhaben gestartet werden. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen werden. Sind die Arbeiten vollständig abgeschlossen, muss der Experte für Energieeffizienz bzw. der Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung bestätigen und erstellt eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).

5: Ab September 2024: Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten: Die KfW ist verpflichtet, jeden Zuschussempfänger eindeutig zu identifizieren. Ab September 2024 kann die Identität entweder per Schufa-Identitäts-Check, per Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren nachgewiesen werden.

Anschließend muss der Antragsteller bestätigen, dass er das Vorhaben vollständig durchgeführt hat. Dazu sind die „Bestätigung nach Durchführung“ erforderlich und es müssen alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden. Sofern notwendig sind auch weitere Nachweise (zum Beispiel für den Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus) hochzuladen.

Die Nachweise sind spätestens 36 Monate nach der Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung einzureichen. Ist die letzte Rechnung zur Durchführung eines Vorhabens vor September 2024 ausgestellt worden, können die Nachweise laut KfW bis Ende Februar 2025 eingereicht werden. Die Zuschüsse werden ausgezahlt, nachdem die KfW alle Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft hat.

So geht es voraussichtlich weiter:

Ab Mai 2024 sollen auch Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden, antragsberechtigt sein.

Voraussichtlich ab August 2024 sind dann Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, antragsberechtigt. ■
Quelle: KfW / jv

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