Die Bundesnetzagentur hat ihr Informationsangebot auf der Transparenzplattform SMARD um modellierte dynamische Strompreise für Haushaltskunden erweitert.
Die auf SMARD veröffentlichten Daten zeigen, wie die Strompreise sich entwickelt haben und schaffen mehr Transparenz für Verbraucher. Alle Stromlieferanten müssen seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen dynamischen Stromtarif anbieten. Genutzt werden können sie nur mit einem Smart Meter.
SMARD
Bei dynamischen Stromtarifen sind die Energiebeschaffungskosten direkt an den Spotmarktpreis der Strombörse gekoppelt. Durch kurzfristige Preisschwankungen am Großhandelsmarkt (European Power Exchange, EPEX Spot) verändert sich viertelstündlich der Arbeitspreis (sie werden jeweils am Vortag veröffentlicht). Verbraucher können durch eine flexible Verlagerung ihres Stromverbrauchs in Zeiten niedriger Strompreise potenziell Kosten sparen.
Modellierung mit Standardverhalten
Für die auf SMARD verwendete Modellierung der Strompreise werden die Spotmarktpreise mit dem Verbrauch eines Standardhaushalts gewichtet. Dabei unterstellt die Modellierung ein normales Verbrauchsverhalten von Kunden ohne eine zeitliche Anpassung ihres Stromverbrauches. Die übrigen Preisbestandteile stützen sich auf Daten der aktuellen Anbieter dynamischer Stromtarife. Diese hat die Bundesnetzagentur in ihrem Monitoring erhoben.
So entsteht eine realitätsnahe und nachvollziehbare Darstellung typischer Kostenverläufe dynamischer Tarife – ohne Verhaltensannahmen und ohne Lastverschiebungseffekte. Im Vergleich zu den modellierten Fixpreistarifen zeigt sich, dass sich dynamische Tarife häufig lohnen. Grund dafür sind die oft niedrigeren Spotmarktpreise in Zeiten hoher Einspeisung aus erneuerbaren Energien, wodurch die Arbeitspreise zeitweise deutlich unter denen konstanter Fixpreise liegen. Die Modellierung für das Jahr 2025 zeigt, dass die dynamischen Preise seit April durchgehend unter den Fixpreistarifen liegen.
Haushalte, die eine Steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher) nach §14a EnWG über das Modul 1 betreiben, können dies mit dem zusätzlichen Modul 3 mit einem in mindestens 2 Quartalen pro Kalenderjahr tageszeitabhängigen Netzentgelt-Arbeitspreis kombinieren. ■
Quelle: Bundesnetzagentur / jv
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